Drucksache - VII-0185  

 
 
Betreff: Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.08.2012 
8. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA, 8. BVV am 29.08.12

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                         .2012

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.   Gegenstand der Vorlage

 

Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46

 

 

2.   Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

 

Die Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

 

3.  Begründung

 

Der Bebauungsplan 3-5 kann bis zum Ablauf der zur Sicherung der Planung am 06.09.2011 erlassenen Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 (GVBl. S. 464), also bis zum 21. 09.2012, noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Insofern muss die Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele nochmals um ein Jahr verlängert werden.

Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB, die eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre rechtfertigen, sind gegeben. Aufgrund der erst im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Mitte April 2012 bekanntgewordenen Absicht der BVG, für die Erneuerung von Gleisanlagen in der Straße Am Steinberg zeitnah eine Fachplanung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchzuführen, wird eine unvorhergesehene Anpassung und Neuplanung von Teilen des Bebauungsplanes erforderlich. Die daraus resultierende, vom Plangeber nicht zu vertretende, Änderung erfordert zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit den Fachplanungsträgern SenStadtUm (für die übergeordneten Straßen nach Berliner Straßengesetz bzw. Bundesfernstraßengesetz), der BVG (für die Straßenbahn nach dem Personenbeförderungsgesetz) und dem Träger der Straßenbaulast und führt dazu, dass die mit Erlass der Veränderungssperre verfolgte Sicherung der Planung für mehr als drei Jahre erforderlich wird.

Mit Beschluss vom 06.01.2004 hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-5 für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße am Steinberg und Prenzlauer Promenade sowie die Treskowstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf und Pankow eingeleitet. Der Beschluss wurde mit Drucksache - Nr. V-0629/04 am 28.01.2004 von der Bezirksver­ordnetenversammlung zur Kenntnis genommen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte am 23.01.2004 im Amtsblatt für Berlin, Seite 195.

 

Anlass war die Erweiterungsabsicht eines damals im Gebiet ansässigen Baumarktes.

Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung des bestehenden Gewerbegebietes und dessen Weiterentwicklung entsprechend dem StEP Industrie und Gewerbe und der Darstellung im Flächennutzungsplan Berlin. Die Fläche soll im Bebauungsplan als  Gewerbegebiet – unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben (ausgenommen dem Handwerkerprivileg) - planungsrechtlich gesichert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Sicherung von Verkehrsflächen für den Ausbau angrenzender Straßen erfolgen. Dies betraf den beabsichtigten Ausbau der Prenzlauer Promenade und der Straße Am Steinberg sowie die Treskowstraße.

 

Mit der beabsichtigten Sicherung zusätzlicher Straßenverkehrsflächen für die Hauptverkehrsstraßen Prenzlauer Promenade und Am Steinberg, sind durch die Planung gesamtstädtische Belange nach § 7 AGBauGB berührt.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein, in den 1970-er Jahren auf überwiegend kleingärtnerisch genutzten Flächen planmäßig angelegtes Gewerbegebiet im südlichen Bereich des Ortsteils Heinersdorf. Es grenzt im Süden unmittelbar an Wohngebiete im Ortsteil Weißensee und im Westen an Wohngebiete im Ortsteil Pankow an. Nördlich und östlich, im Ortsteil Heinersdorf grenzen ausgedehnte Kleingartenareale an. Nur die Grundstücke an der Treskowstraße, die unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzen, sind durch eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe und die an der Berliner Straße, ebenfalls außerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grund-stücke, sind durch Wohnbebauung genutzt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-5 selbst gibt es ausschließlich gewerbliche Nutzungen, bestehend aus einer Mischung von Produktionsbetrieben, Büros, Dienstleistungsbetrieben sowie Einzelhandel. Wohnnutzung gibt es im Plangebiet nicht.

 

In der Zeit vom 25. Mai bis 9. Juni 2004 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ergaben sich keine Änderungen für den Bebauungsplanentwurf 3-5.

 

Zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hatte der Bezirk 2005 in Ergänzung des Stadtentwicklungsplans Zentren die Erarbeitung eines Zentrenkonzeptes beschlossen. Von dessen Ergebnis waren u. a. auch wesentliche Auswirkungen auf die Konkretisierung der Ziele des B-Planentwurfs 3-5 zu erwarten. Das vom Bezirksamt am 6. Dezember 2005 beschlossene Zentrenkonzept weist den Grundstücken im Plangebiet, auf denen neben anderen gewerblichen Nutzungen auch mehrere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, in Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen keine zentrale Versorgungsfunktion zu. Für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung wurden Nahversorgungszentren in den angrenzenden Wohngebieten definiert.

Eine Ansiedlung weiterer - auch nichtgroßflächiger - Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet würde sich nachteilig auf die bestehenden und zu entwickelnden Nahversorgungszentren in den angrenzenden Wohngebieten auswirken, Kaufkraft aus deren Einzugsbereichen abziehen und deren Entwicklungschancen schmälern. Es bestand die Gefahr, dass ein Einzelhandelszentrum an diesem nicht integrierten Standort entsteht. Um der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe entgegen zu wirken, wurde eine zusätzliche textliche Festsetzung in den Entwurf des Bebauungsplans

3-5, dokumentiert im Entwurf, Stand 09.07.2009, aufgenommen.

 

Nach weiteren Qualifizierungen des B-Planentwurfes wurde in der Zeit vom 23.08. bis 23.9.2010 die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt, in deren Ergebnis die Planungsabsichten anderer Behörden berücksichtigt und der Rahmen für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bestimmt wurde.

 

Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-5 gelegene Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46, das von der Veränderungssperre betroffen ist, wurden seit Ende 2008 wiederholt Vorhaben zur Ansiedlung für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel abgefragt, die auf der Grundlage § 34 Abs. 3 BauGB versagt wurden.

 

Ein am 24. Juli 2009 im Bezirksamt eingegangener, am 21.08.2009 überarbeiteter Bauantrag zur Errichtung eines Netto Marken-Discount Verbrauchermarktes (inklusive Backshop VKF ca. 798,00 m²), einer easyApotheke (VKF 250 m²) sowie einer gemeinsamen Stellplatzanlage wurde gleichfalls auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 BauGB mit Bescheid der Bauaufsicht 2009/2806 vom 23.03.2010 versagt.

 

Dagegen wurden vom Antragsteller Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Weil über die Klage noch nicht entschieden, das Vorhaben aber mit den Zielen des Bebauungsplans - Sicherung des Areals für gewerbliche Nutzungen, insbesondere für Dienstleistungen sowie produzierendes und verarbeitendes Gewerbe unter Ausschluss weiterer Einzelhandelsentwicklungen - nicht vereinbar ist, war zur Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.

Auf der Grundlage des BVV-Beschlusses, Drucksache-Nr. VI-1162 vom 03.11.2010 hat das Bezirksamt daher am 23.11.2010 die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, erlassen (GVBl. S. 537).

 

Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der, seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die vom Bezirksamt gemäß § 16 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs.1 AGBauGB erlassene Veränderungssperre 3-5/8 vom 23.11.2010 wäre unter Berücksichtigung der anzurechnenden faktischen Zurückstellung des Vorhabens mit Ablauf des 21.09.2011 außer Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Planverfahren aufgrund der noch laufenden Untersuchungen zum Artenschutz im Rahmen der Umweltprüfung nicht abgeschlossen werden.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat daher zur Sicherung der Planungsziele auf ihrer 43. Tagung am 29.06.2011 mit Drucksache VI-1344 den Beschluss gefasst, die Veränderungssperre 3-5/8 um ein Jahr zu verlängern.

Die Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf wurde vom Bezirksamt am 06.09.2011 erlassen (GVBl. S. 464). Sie ist am 21.09.2011 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 21. September 2012.

 

Das Stadtentwicklungsamt hat auf der Grundlage der bis Dezember 2011 erarbeiteten Fachbeiträge den Planentwurf und die Begründung überarbeitet und mit Schreiben vom 26.03.2012 die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-5  sowie der Begründung mit Umweltbericht (Stand 09.03.2012) beteiligt. Aus der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Bebauungsplan 3-5 auch bis zum Ablauf der Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 noch nicht zum Abschluss gebracht werden kann.

Insofern muss die Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele nochmals verlängert werden. Dies ist jedoch (entschädigungslos) nur zulässig, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die die Dauer der Veränderungssperre mehr als den vom Gesetzgeber im Regelfall vorgesehen Zeitraum erfordert. Zudem darf der Plangeber die verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht selbst zu vertreten haben.

 

Diese Umstände sind gegeben:

 

·         Abweichend von der bisherigen Planungsabsicht (bis zum Verfahrensstand der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 23. August bis zum 23. September 2010) hat sich aus den im April bis Ende Mai 2012 eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ein weiterer Änderungs- und Überarbeitungsbedarf für den Entwurf des Bebauungsplans ergeben. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VII (einschließlich der Verkehrslenkung Berlin) und der Abteilung X vom 30.05.2012 geht hervor, dass perspektivisch eine breitere Trasse für die Straße Am Steinberg im Zufahrtsbereich zur Prenzlauer Promenade von künftiger Bebauung freigehalten werden soll, um einen Umbau zu ermöglichen, der sowohl die Leistungsfähigkeit des Knotens für den KFZ Verkehr erhöht, aber auch den Abbau bestehender Defizite für die anderen Verkehrsteilnehmer - einschließlich des Radverkehrs - ermöglicht. Die Freihaltung der dafür erforderlichen Flächen auf dem derzeitigen Gewerbegrundstück Prenzlauer Promenade 26, 27 soll durch die Festsetzung der Baugrenze in einem größeren Abstand zur Straße Am Steinberg durch den B-Plan 3-5 erfolgen.

·         Insbesondere aber haben die eingegangenen Stellungnahmen der BVG und der für die Straßenplanung zuständigen Behörden eine neue Sachlage erge­ben. Die BVG teilte mit, dass zeitnah (innerhalb der nächsten 2-3 Jahre) Erneuerungsbedarf ihrer Gleisanlagen in der Straße Am Steinberg und im Zusammenhang damit für die Verlegung des Haltestellenbereichs der Tramlinie M2 in der Straße Am Steinberg besteht. Daraus ergibt sich zusätzlicher Klärungs- und Abstimmungsbedarf mit den für die Straße zuständigen Fachplanungsträgern. Da die BVG ihre Fachplanung auf der Rechtsgrundlage des Personenbeförderungsgesetzes unabhängig von einer späteren Planfeststellung für die Straße Am Steinberg durchführen will, ist noch nicht sicher, welcher Flächenbedarf für die Wiederherstellung des Ist-Zustandes allein aus der Planungsabsicht der BVG resultiert. Die noch nicht abgestimmten Planungen haben daher Auswirkungen auf die Inhalte und die Abwägung für den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 3-5.

·         Auf einem Abstimmungstermin am 25.05.2012 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt teilte die Abteilung X mit, dass das von ihr beabsichtigte Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und die Erweiterung des Kreuzungsbereichs der Straße Am Steinberg /Prenzlauer Promenade, entgegen der bisherigen Stellungnahmen im B-Planverfahren, nicht zeitnah eingeleitet werden wird. Auch daraus ergeben sich Anpassungsbedarfe für die Abwägung und ggf. Änderungen zum B-Plan.

·         Auf dem zur Koordinierung der jeweiligen Planungsabsichten der zuständigen Abteilungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, des Bezirkes und der BVG durchgeführten Abstimmungsgespräch am 25.05.2012 wurde deutlich, dass resultierend aus der Wiederherstellungsverpflichtung der BVG für die bisherigen Verkehrsanlagen zusätzliche Verkehrsflächen zu Lasten privater Grundstücke im Plangebiet benötigt werden, für die der B-Plan 3-5 die planungsrechtliche Sicherung leisten soll. Eine entsprechende zwischen SenStadtUm, der BVG und dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt abgestimmte Planung mit einer verkehrlichen Begründung wurde dem Bezirk bis Mitte Juli 2012 zugesagt, liegt jedoch noch nicht vor. Daher kann der Verfahrenschritt der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB noch nicht abgeschlossen werden.

·         Da im Rahmen des B-Plan-Verfahrens die bodenrechtliche Neuordnung der Grundstücke, für die Verbreiterung der Straße vorbereitet werden soll, muss in Abhängigkeit von der Klärung der Schnittstellen zur Planfeststellung der BVG die Abwägung zu den öffentlichen Belangen im Rahmen der Behördenbeteiligung abgeschlossen sein, ehe der Entwurf des Bebauungsplans 3-5 überarbeitet und mit seiner Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ausgelegt werden kann.

·         Das von der Veränderungssperre 3-5/8 betroffene Grundstück gehört zwar nicht zu den, von diesen noch zu klärenden Fragen betroffenen Grundstücken, jedoch steht es über die geplante Geräuschkontingentierung zum Gewerbelärm mit den anderen Grundstücken des Plangebietes in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die notwendige Optimierungsrechnung und Abwägung zur Verteilung der Geräuschkontingente, würde, bei Aussonderung einzelner Teilgebiete aus dem Gesamtzusammenhang, unterlaufen. Diese Abhängigkeit der Gewerbegrundstücke aufgrund der angestrebten Optimierung steht einer Teilung des Bebauungsplans entgegen. Eine abschließende Konfliktbewältigung wäre im Geltungsbereich des jeweiligen Teilplans wesentlich erschwert.

 

Aufgrund dieser genannten besonderen Umstände kommt es zu weiteren Verzögerungen im Aufstellungsverfahren, da hiermit in jedem Falle, ob bei Verzicht auf die planungsrechtliche Sicherung zusätzlicher Verkehrsflächen oder bei Änderung der geplanten Straßenbegrenzungslinie, eine wesentliche Änderung der bisherigen Planung verbunden ist, die neben inhaltlichem Anpassungsbedarf auch zeitliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren hat. Dies ist durch das zeitliche Auseinanderfallen der beabsichtigen Planfeststellungen zur Straße Am Steinberg und zum Aufstellungsverfahren für den B-Plan begründet. Der späte Zeitpunkt, zu dem diese veränderte Sachlage eintrat, in Bezug auf die laufenden Fristen der Veränderungssperre, erfordert eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre.

Ferner können rechtfertigende Gründe für eine weitere Verlängerung einer Veränderungssperre der Rechtsprechung zufolge auch in einem objektiv besonderen Schwierigkeitsgrad bestehen. Der erhöhte Ermittlungsaufwand für eine sachgerechte Abwägung begründet sich aus folgender Problematik:

 

  • Die schalltechnische Untersuchung hat aufgezeigt, dass die Emissionssituation aufgrund der bestehenden Betriebe ein größeres Konfliktbewältigungsprogramm erfordert, als dies zu Beginn der Planung absehbar war. Dies betrifft zum Einen bereits vorhandene stark emittierende Gewerbebetriebe im Gebiet, die aber den Zielen des Bebauungsplans entsprechend langfristig am Standort erhalten werden sollen. Die Absicht, das Gebiet für weitere gewerbliche Ansiedlungen planungsrechtlich zu sichern, erforderte es, den auf umgebende Wohngebiete einwirkenden Anlagenlärm insgesamt auf ein, dem Schutzanspruch der bestehenden Gemengelage angemessenes Maß zu begrenzen. Dies sollte durch eine Lärmkontingentierung erfolgen, die die bestehenden Betriebe berücksichtigt und einen Verbleib am Standort auch langfristig ermöglicht.
  • Zum Anderen besteht eine Konfliktlage auch unabhängig von der Bauleitplanung bereits hinsichtlich der Vorbelastung durch Verkehrslärm in den an das Plangebiet angrenzenden Straßen, insbesondere der Prenzlauer Promenade und der Straße Am Steinberg. Insbesondere im Kreuzungsbereich der Prenzlauer Promenade / Am Steinberg werden an den Außenbauteilen der Wohngebäude Am Steinberg 2/4 bereits im Bestand die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung, 60 dB(A) nachts / 70 dB(A) tags, erreicht bzw. überschritten.

 

  • Die vom Berliner Senat 2008 beschlossene Lärmminderungsplanung gibt den Planungen in einem solchen Gebiet auf, dass ein Nachweis darüber zu erbringen ist, dass die beabsichtigte Planung nicht zu einer weiteren Verschlechterung der bestehenden Problemlage führt, bzw. einer bestehenden Konfliktlage entgegen gesteuert wird.

 

Aus diesen genannten besonderen, vom Plangeber nicht zu vertretenden Umständen und besonderen Schwierigkeiten des Planverfahrens heraus ergibt sich das Erfordernis einer weiteren Verlängerung der Veränderungssperre.

 

Der nächste Verfahrensschritt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, wird vorbereitet. Die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderliche Einhaltung von Verfahrenschritten und Fristen bedingen aber, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-5 auch bis zum Auslaufen der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 am 21.09.2012 noch nicht abgeschlossen und daher der Bebauungsplan 3-5 zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt sein wird.

Der erreichte Stand der Abstimmung und die noch durchzuführende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfordern eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr, bis zum 21. September 2013.

 

Durch die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 würden die Antragsteller des Verbrauchermarktes einschließlich einer ggf. wirkenden faktischen Zurückstellung des Baugesuchs längstens für vier Jahre an der Verwirklichung ihres Vorhabens bzw. der Eigentümer an der Verwertung seines Grundstücks in der ursprünglich von ihm begehrten Weise gehindert. Dies stellt einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum (Art 14 GG) dar.

In Anbetracht der o.g. besonderen Umstände, unter denen das Verfahren zum Abschluss gebracht werden muss, ist dies jedoch nicht vermeidbar. Der Bebauungsplan 3-5 ist für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II C wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vor Erlass der Rechtsverordnung über die Absicht der weiteren Verlängerung der Veränderungssperre unterrichtet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 hat die Senatsverwaltung erklärt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen.

 

Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

 

 

4.  Rechtsgrundlagen

 

§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§§ 7 Abs 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

5.  Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

6.  Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

7.  Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8.  Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

Anlage:              Entwurf der Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


Anlage

E n t w u r f

 

Verordnung

über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8

im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

Vom.......................2012.

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fas­sung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbin­dung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bauge­setzbuchs in der Fas­sung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 wird ver­ord­net:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene und durch Verordnung vom 06. September 2011 (GVBl. S. 464) bis zum 21. September 2012 verlängerte Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr bis zum 21. September 2013 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Be­schrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord­nung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2012

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

……………………….                                                                                    ………………………..

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat

                                                                                                                              für Stadtentwicklung

 

 
 

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