Drucksache - VII-0031  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-5 für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer Promenade sowie für die Treskowstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf, Weißensee und Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.12.2011 
3. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

1

Bezirksamt Pankow von Berlin2011

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:             

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:Bebauungsplanentwurf 3-5 für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer Promenade sowie für die Treskowstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf, Weißensee und Pankow

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.11.2011 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-5 wird dahingehend geändert, dass er die Treskowstraße nicht mehr in voller Breite, sondern nur noch bis zur Straßenmitte umfasst. Der neue Titel lautet:

 

Bebauungsplan 3-5 für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer Promenade im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf, Weißensee und Pankow

 

 

Begründung

 

Das Stadtentwicklungsamt hatte mit Schreiben vom 19.08.2010 den Entwurf des Bebauungsplans 3-5 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, zur Stellungnahme übersandt.

 

Damit sollte die Möglichkeit gegeben werden, deren Belange und eigene Planungen frühzeitig in die Abwägung einzustellen. Die Beteiligung diente insbesondere auch der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Auswertung sind der Zusammenfassung in der Anlage 2 zu entnehmen.

 

In der Stellungnahme des Tiefbauamtes wird darauf verwiesen, dass die Tres­kowstraße zwischenzeitlich ausgebaut worden ist. Aus der Verkehrsuntersuchung ergibt sich, dass die vorhandenen Straßen für die Aufnahme des prognostizierten zusätzlichen Gewerbeverkehrs ausreichend dimensioniert sind.


Die Treskowstraße, für deren Ausbau der Bebauungsplanentwurf 3-5 bisher eine Planung in voller Breite beabsichtigte, ist damit abschließend hergestellt und bedarf keiner weiteren Planung mehr. Der Geltungsbereich soll daher im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen, wie bei den übrigen anliegenden Straßen entsprechend auf die Straßenmitte reduziert werden. Die Treskowstraße wird, wie die anderen das Gewerbegebiet umgebenden Straßen, zur Beschreibung des Plangebiets im Titel weiterhin erwähnt.

 

Die Änderung des Geltungsbereichs erfordert eine Neubekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin und damit einen Bezirksamtsbeschluss.

 

Aus den Stellungnahmen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung ergibt sich für die Weiterarbeit am Bebauungsplanentwurf darüber hinaus Folgendes:

 

Mit Ausnahme der Prenzlauer Promenade und der Straße Am Steinberg sollen die bestehenden Straßengrenzen, als Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden.

Bei der Straße Am Steinberg und bei der Prenzlauer Promenade ergibt sich Bedarf an zusätzlichen Verkehrsflächen zu Lasten der geplanten Gewerbeflächen.

Zur Verbesserung der ÖPNV-Anlagen im Haltestellenbereich Bus/Tram und zur Einrichtung einer zusätzlichen Rechts-Abbiegespur von der Straße Am Steinberg in die Prenzlauer Promenade wird eine Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche im Knotenpunkt erforderlich.

Für die Prenzlauer Promenade ist auf der im Geltungsbereich enthaltenen Straßen­seite die Einrichtung eines Radweges und eines ausreichend breiten Gehweges erforderlich. Hierfür soll die Prenzlauer Promenade künftig, auf die im Abschnitt zwischen der Straße Am Steinberg und Treskowstraße bereits durch einige Straßenflurstücke vorhandene Breite, erweitert werden.

Für die entsprechenden Maßnahmen ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung X, Träger der Straßenbaulast und der Planungshoheit. Der Bebauungsplanentwurf 3-5 soll diese Planungen berücksichtigen und die hierzu noch erforder­liche Bodenordnung vorbereiten.

 

Für die Verkehrsbelange wurde im Rahmen der Abstimmung zu den vorgebrachten Anregungen, im Hinblick auf die Bewertung der Bestandssituation bei allen Verkehrsarten und zur Abschätzung der Auswirkungen, die sich durch eine Verkehrsmengenzunahme aus der geplanten gewerblichen Entwicklung ergeben können, zusätzlicher Untersuchungsbedarf im Rahmen der Abstimmung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung festgestellt. Es wurde ein entsprechendes Gutachten beauftragt.

Die Ergebnisse aus der „Verkehrlichen Untersuchung“ werden zu einer Qualifizierung der Begründung des Bebauungsplans beitragen und Grundlage für eine Anpassung des Leistungsteils „Verkehrslärm“ im Rahmen einer Überarbeitung des Schallgutachtens sein.

 

Prüfbedarf hat sich auch für die im Bebauungsplanentwurf 3-5, Stand 19.08.2010, beabsichtigten Geräuschkontingente ergeben. Das Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umweltschutz, hat eine stärkere Berücksichtigung der bestehenden Betriebserlaubnisse im Zusammenhang mit der im Bestand vorhandenen Gemengelage aus Gewerbebetrieben und angrenzenden Wohngebieten in Übereinstimmung mit der Technischen Ausführungsvorschrift (TA-Lärm) gefordert.


Die bisher geplanten Lärmkontingente würden bestehende Nutzungsrechte durch die erteilten Betriebserlaubnisse einschränken und die beabsichtigte Nutzungsintensivierung des Gewerbegebietes nicht stützen. Daher soll eine Neuberechnung der Geräuschkontingente für die gewerbliche Nutzung erfolgen.

Für die Umweltbelange hat sich, nach einer Potenzialanalyse zum Artenschutz, zu­sätzlicher Untersuchungsbedarf insbesondere für die Avifauna und Fledermausfauna ergeben. Ein entsprechendes Fachgutachten zur Erfassung der Vorkommen und zu Maßnahmen für die Vermeidung von Beeinträchtigungen wurde in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird in den Umweltbericht, der selbständiger Bestandteil der Begründung wird, einfließen.

 

Mit den weiteren Planungsleistungen zur Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes und mit der Ermittlung der Umweltbelange wurde ein Planungsbüro beauftragt.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-5 soll erst nach Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse entsprechend überarbeitet werden und mit dem geändertem Geltungsbereich den Behörden und Stellen die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme übergeben werden.

 

Zur weiteren Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs und zur Durchführung der er­forderlichen Beteiligung der Behörden ist das Stadtentwicklungsamt durch den Aufstellungsbeschluss ermächtigt.

 

Der sich im Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Abwägung zu den Umweltbelangen und aus der anschließenden Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-5 wird mit seiner Begründung der BVV vor der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und Beratung vorgelegt werden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel zur Erstellung der Gutachten werden aus dem im laufenden Haushaltsjahr im Titel 4610 54010 Verfügung zur stehen Mitteln finanziert. Insgesamt erhöht sich der Finanzbedarf für die Planung, so dass für das Haushaltsjahr 2012 ein entsprechend höherer Finanzierungsbedarf für den B-Plan 3-5 aus dem o. g. Titel eingeplant werden muss.

 

Bei der Prenzlauer Promenade, der Straße Am Steinberg und der Berliner Straße handelt es sich um Hauptverkehrsstraßen, deren Ausbaumaßnahmen in Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegen. Aus diesen sollten keine Belastungen für den Bezirkshaushalt entstehen.

Ggf. erforderliche Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen für die Straße Am Steinberg und für die Prenzlauer Promenade werden im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens bei den Trägern der Maßnahme ermittelt und sind in den Haushalt einzustellen.

 

Die in bezirklicher Verantwortlichkeit liegende Treskowstraße wurde bereits als eine GA-Maßnahme in den Jahren 2004/2005 ausgebaut. Einnahmen aus der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die hergestellte Treskowstraße sind nicht zu erwarten.

 


Aus dem eventuellen Verkauf der dem Fachvermögen des Tiefbauamtes zugeordneten, aber nicht mehr benötigten Flurstücke können Einnahmen für den Bezirkshaushalt erzielt werden. Das Tiefbauamt wird die Abgabe der nicht mehr benötigten Verkehrsflächen an der Treskowstraße an den Liegenschaftsfond vorbereiten.

Ob dies auch an der Prenzlauer Promenade für das Flurstück 33 erfolgen könnte, wird im weiteren Verfahren geprüft.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 1

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlagen1.Musterblatt zu Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

2.Auswertung und Abwägung zur Frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

3.Übersichtsplan mit reduziertem Geltungsbereich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Matthias KöhneJens-Holger Kirchner

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


 

Anlage 1 der BVV-Vorlage zur Kenntnisnahme

Musterblatt Auswirkungen des Bezirksamtbeschlusses Nr.           auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

 

 

 

X

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

 

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

X

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

X

x

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

 

 

X

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

 

 

X

 

 

8.  Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

X

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

X

 

 

 

 

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

X

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

 

X

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.


Bezirksamt Pankow von BerlinBebauungsplan 3-5

Begründung zum Bebauungsplanentwurf              frühzeitige Behördenbeteiligung

                                     

05.08.2016

 

 

 

Auswertung, Abwägung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum

Bebauungsplanentwurf 3-5

 

für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer Promenade sowie für die Treskowstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf, Pankow und Weißensee


 

Stand 1. November 2011

 

1


 

Bebauungsplanentwurf 3-5

Abwägung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB                             

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

1Vorbemerkung

2Fazit

3Stellungnahmen

3.1Ifd. Nr. 1 Bezirksamt Pankow, FB Vermessungsamt vom 31.08.2010

3.2Ifd. Nr. 2 Bezirksamt Pankow, FB Bau- und Wohnungsaufsicht vom 17.09.2010

3.3Ifd. Nr. 6 Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt vom 22.09.2010

3.4Ifd. Nr. 7 Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt / Ord SVB 1 vom 19.10.2010

3.5Ifd. Nr. 8 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3 vom 12.10.2010

3.6Ifd. Nr. 8.1 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 6 vom 06.10.2010

3.7Ifd. Nr. 9 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Finanzservice vom 20.09.2010

3.8Ifd. Nr. 12 Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt vom 24.09.2010

3.9Ifd. Nr. 13 Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D 13 vom 20.09.2010

3.10Ifd. Nr. 14 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B vom 14.09.2010

3.11Ifd. Nr. 15 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E vom 13.09.2010

3.12Ifd. Nr. 17 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 23.09.2010

3.13Ifd. Nr. 21 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D 25 vom 21.09.2010

3.14Ifd. Nr. 22 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II C 1 vom 03.09.2010

3.15Ifd. Nr. 26 Berliner Feuerwehr, FIMM I vom 15.09.2010

3.16Ifd. Nr. 27 Berliner Wasserbetriebe, Bereich Netz- u. Anlagenbau/ GI-G/B vom 21.09.2010

3.17Ifd. Nr. 28 NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, NBB IV vom 08.09.2010

3.18Ifd. Nr. 30 BVG, Zentrale Leitungsverwaltung, Abt VBI-BA 22 vom 07.09.2010

3.19Ifd. Nr. 31 Bundesnetzagentur, Referat 226-Richtfunk vom 02.09.2010

3.20Ifd. Nr. 34 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.21 Potsdam vom 01.09.2010

3.21Ifd. Nr. 36 Vattenfall Europe, Business Services GmbH, Liegenschaftsanwesen Berlin vom 15.09.2010

3.22Ifd. Nr. 36 Vattenfall Europe Wärme AG vom 08.09.2010


1.Vorbemerkung

Mit Schreiben vom 19.08.2010 wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf, Stand 19. August 2010, und seiner Begründung, eingeholt. Die Frist endete am 23.09.2010. Die Hinweise auf die lfd. Nummern beziehen sich auf die Versandtabelle. Insgesamt wurden 36 Stellen beteiligt, von denen die im Folgenden aufgeführten Stellen nicht geantwortet haben:

lfd. Nr. 5 Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft, und Stadtentwicklung, Am für Kultur und Bildung

lfd. Nr. 15 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IE

lfd. Nr. 19 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Pflanzenschutzamt

lfd. Nr. 23 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. III L1

lfd. Nr. 25 Verkehrslenkung Berlin Abt. VLB B

lfd. Nr. 33 Handwerkskammer Berlin

lfd. Nr. 35 Deutsche Post Real Estate Germany GmbH Region Ost

 

Folgende Beteiligte haben mitgeteilt, dass sie keine Bedenken und / oder Anregungen zu der beabsichtigten Planung haben:

lfd. Nr. 3 Bezirksamt Pankow, FB Denkmalschutz vom 25.08.2010

lfd. Nr. 4 Bezirksamt Pankow, Wirtschaftsförderung vom 13.09.2010

Ifd. Nr. 10 Bezirksamt Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule und Sport vom 22.09.2010

Ifd. Nr. 11 Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, SE Immobilien, Grundstücksrechtsverkehr vom 08.09.2010

Ifd. Nr. 18 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt, Abt. LDA 25 vom 31.08.2010

Ifd. Nr. 20 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. III B 15 vom 15.09.2010

Ifd. Nr. 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Referat 1A vom 03.09.2010

Ifd. Nr. 29 Berliner Stadtreinigungsbetriebe – BSR, Immobilienmanagement/ FI-P vom 21.09.2010

Ifd. Nr. 32 Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung vom 23.09.2010

 

Die Texte der Stellungnahmen im Abwägungstext basieren auf den Originaltexten und sind zur besseren Les- und Erfassbarkeit neu geordnet und leicht gekürzt. Die Reihenfolge der Stellungnahmen stellt keine Wertung dar.

Im Wesentlichen hatten die Stellungnahmen folgende Inhalte:

Keine eindeutige Übertragbarkeit in die Örtlichkeit auf Grund fehlender Vermaßung

geplante Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen

erforderliche Abstandsflächen und gesicherte Erschließung

Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen

erforderliche Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung

Hinweise zum Immissionsschutz und ggf. erforderlicher Maßnahmen

Informationen zur Altlastensituation und zu Seveso-II-Betrieben

Bauspielplatz

Informationen zu Versorgungsleitungen

 

 


2.Fazit

Im Ergebnis der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sind zur Ergänzung und Qualifizierung der Begründung, des Umweltberichts und des Bebauungsplanentwurfes folgende Änderungen beabsichtigt:

  • Wegfall der bisherigen textlichen Festsetzung Nr. 4 zur Bebauungstiefe.
  • Aufnahme einer Festsetzung zur Sicherung der Erschließung für innen liegende Gewerbegrundstücke innerhalb des Grundstücks Berliner Straße 34
  • Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Prenzlauer Promenade auf die sich aus den landeseigenen Flurstücken 78 und 95 ergebende Straßenbreite. Damit ein durchgehender einheitlich breiter Rad- und Gehweg auf der östlichen Seite der Prenzlauer Promenade angelegt werden kann. Es soll eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche auf 8,0 m -gerechnet von der derzeitigen Bordsteinkante - zu Lasten der Grundstücke Prenzlauer Promenade 28, 28A, 28B, Prenzlauer Promenade 30, 40-41 und 42A in einer Breite von nunmehr ca. 6 m erfolgen.
  • Reduzierung des Geltungsbereichs auf die Mitte der Treskowstraße
  • Es soll eine Erhöhung der Festsetzung zur maximal zulässigen Baumassenzahl (BMZ) von bisher 8,5 auf BMZ 10 erfolgen (Anpassung an das sich aus der Reduzierung der anrechenbaren Grundstücksfläche und der Bestandsbebauung ergebende Nutzungsmaß des Grundstücks Prenzlauer Promenade 28, 28A, 28B, jedoch maximal bis zur Obergrenze des § 17 Abs. 1 der BauNVO für Gewerbegebiete)
  • Es soll eine Erhöhung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von bisher 0,6 auf 0,8 erfolgen ( Erhöhung der Flexibilität der Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere dort, wo sonst aufgrund der Einschränkung der Gebäudehöhen durch die Freileitung die beabsichtigte BMZ 10 nicht ausgeschöpft werden könnte)
  • Neubemessung der zulässigen Geräuschkontingente unter stärkerer Berücksichtigung der Bestandssituation (Gemengelage aus bestehendem Gewerbe in der Nähe zu Wohnen, ggf. unter Neuordnung der Kontingent-Flächen)
  • Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen (nur an der Stätte der Leistung)
  • Untersuchung der verkehrlichen Situation, für die Darlegung der Auswirkungen der Entwicklung des Gewerbegebietes auf die Verkehrsbelange
  • Eingriffsbewertung und Erfassung geschützter Arten (Brutvögel, Fledermäuse) zur Bewältigung der Umweltbelange im Rahmen des Umweltberichtes

 

3.Stellungnahmen

3.1              Ifd. Nr. 1 Bezirksamt Pankow, FB Vermessungsamt vom 31.08.2010

Stellungnahme

Wegen der Festlegung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Prenzlauer Promenade und im Einmündungsbereich der Straße Am Steinberg sind Teilungsmessungen für die Straßenfläche notwendig. Die Planungsdarstellungen sind in folgenden Bereichen nicht eindeutig:

  • die Straßenbegrenzungslinie entlang der Prenzlauer Promenade und im Bereich der Verengung der Straße Am Steinberg,
  • Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung zwischen GE 2 und GE 3,
  • Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung zwischen GE 9 und GE 10 am Versatz im südlichen Bereich. Hier wurde ein Zaun angehalten, der nicht mehr existiert. Es ist also ein Maß zur Grenze anzugeben.


Abwägung

Die genaue Abgrenzung der Verkehrsflächen der Prenzlauer Promenade wird in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und dem Tiefbauamt festgelegt. Die Vermaßung erfolgt entsprechend dem Abstimmungsergebnis für die Straße Am Steinberg und die Prenzlauer Promenade. Die Vermaßung des gesamten Plans erfolgt im Rahmen der weiteren Planentwicklung, so dass die Plandarstellungen eindeutig lesbar und in die Örtlichkeit übertragbar sind,  und Teilungsmessungen erfolgen können.

Die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung zwischen dem GE 9 und GE 10 wird, sofern die weitere Abgrenzung im Ergebnis der Neuberechnung Geräuschkontingentierung erforderlich ist, an die Flurstücksgrenze angepasst. Eine Vermaßung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Abgrenzung nicht an bestehenden Flurstücksgrenzen orientiert.

Änderung der Planung

  • Ergänzung der Vermaßung für die Straßenverkehrsflächen der Prenzlauer Promenade und der Straße am Steinberg nach Klärung der genauen Straßenabgrenzung (soweit dies von bestehenden Flurstücksgrenzen abweicht).
  • Vermaßung der Abgrenzung der Kontingentflächen dort, wo sie sich nicht an bestehenden Flurstücksgrenzen orientieren

 

3.2              Ifd. Nr. 2 Bezirksamt Pankow, FB Bau- und Wohnungsaufsicht vom 17.09.2010

Stellungnahme

Aus baurechtlicher Sicht ist folgendes zu berücksichtigen

 

1. Es liegen für diesen Bereich keine Baulasteintragungen vor.

 

2. Die Vorschriften des § 6 Bauordnung Berlin (BauO Bln) hinsichtlich der Abstandsflächen sind hinsichtlich einer Neubebauung und einer geänderten Aufteilung der Baugrundstücke zu berücksichtigen. Im Gewerbegebiet beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H, mindestens 3 m. Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu dessen Mitte. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

3. Gemäß § 4 Bauordnung Berlin (BauO Bln) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Das betrifft hier vor allem die Grundstücke Berliner Str. 34 A, 35 und 36.

Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch die Eintragung einer Baulast gemäß § 82 BauO Bln. Eine private Sicherung wie Notwegerecht und Grunddienstbarkeit sind dafür nicht ausreichend, da sie ohne behördliche Mitwirkung aufgehoben werden können.

Erwägenswert wäre, ob eine ausreichende öffentlich-rechtliche Sicherung auch durch geeignete planerische Festsetzungen (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4, 11, 21 BauGB) erreicht werden könnte. (Auszug aus dem aktuellen Kommentar zur BauO Bln)

 

Anregung:

Da sich im gesamten Bereich der Prenzlauer Promenade unzählige Werbeanlagen befinden (genehmigte und ungenehmigte), sollte geprüft werden, ob es möglich ist die Anzahl von zulässigen Werbeanlagen festzulegen.

Abwägung

Zu 1 und 3:

Die planungsrechtliche Sicherung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu den Grundstücken Berliner Straße 34A, 35 und 36 durch den Bebauungsplan ist erforderlich.

Das Grundstück Berliner Straße 34 (Flst Nr. 9058) ist ein Restflurstück der ehemaligen Wenzelstraße. Es wurde vom Eigentümer des Grundstücks Berliner Straße 35 erworben. Tatsächlich wird das Flurstück seit jeher für verkehrliche Zwecke genutzt und dient noch heute der Erschließung der innerhalb des Gewerbegebietes, nicht am öffentlichen Straßenland gelegenen Grundstücke Berliner Straße 34A, 35, 36. Auch das Grundstück Am Steinberg 12 nutzt das Flurstück aufgrund der Ecklage im Kreuzungsbereich der Straße Am Steinberg mit der Heinersdorfer bzw. der Berliner Straße und wegen der dort verlaufenden Gleisanlagen der Tram als zusätzliche Erschließung als Zufahrt. Aufgrund des Zuschnitts mit einer Breite von ca.16 m und durch seine Erschließungsfunktion, auf die auch künftig nicht verzichtet werden kann, ist das Grundstück allein nicht in einer plangemäßen Weise bebaubar und nutzbar. Um dem Eigentümer der Fläche jedoch Entwicklungsoptionen zu gewähren, soll im weiteren Verfahren geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen eine Festsetzung als gewerbliche Baufläche noch sinnvoll ist, wenn die benötigten Erschließungsflächen (ca. 8m Breite im Begegnungsfall LKW/LKW) durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden.

 

Zu 2.

Die Regelungen der Berliner Bauordnung zu den erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln werden durch die geplante Festsetzung einer flächenhaften Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht berührt. Die Aufteilung des Gewerbegebietes in Flächen für unterschiedliche Lärmkontingente hat keine Grundstücksbildung zur Folge. Bei einer Neubebauung sind die Abstandsflächen in Bezug auf die real vorhandenen Grundstücksgrenzen zu beachten. Die mit der (in Anlehnung an die Musterfestsetzung 3.9 Anhang 7 Handbuch „Verbindliche Bauleitplanung“) beabsichtigte bisherige textliche Festsetzung 4, sollte klarstellen, dass die Grundstücke ohne Einschränkung der Bebauungstiefe in voller Tiefe überbaubar sind. Die Festsetzung ist entbehrlich, da Baufreiheit (unter Einhaltung der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin) besteht, sofern eine Bebauungstiefe nicht geregelt ist.

 

Mit Streichung der textlichen Festsetzung kann eine Fehlinterpretation, wie dies hier der Fall war, ausgeschlossen werden.

 

Zur Anregung:

 

Eine Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen als Hauptnutzung ist geboten. Es handelt sich bei dem Gewerbegebiet, das an übergeordneten Straßenverbindungen liegt um einen für Fremdwerbung attraktiven Bereich.

 

Eine Häufung von (großflächigen) Werbeanlagen würde die angestrebte Aufwertung des Ortsbildes an der Magistrale konterkarieren und ist auch mit Blick auf die angrenzenden Wohngebiete auszuschließen. Es wird geprüft, ob durch Aufnahme einer neuen Textfestsetzung dem aufgezeigten Missstand entgegengewirkt werden kann.

Änderung der Planung

  • Aufnahme eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes innerhalb des Grundstücks Berliner Straße 34 
  • Aufnahme einer neuen Textfestsetzung, die Werbeanlagen nur gebietsbezogen an der Stätte der Leistung zulässt
  • Wegfall der textlichen Festsetzung 4


3.3              Ifd. Nr. 6 Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt vom 22.09.2010

Stellungnahme

Im vorgelegten Bebauungsplanentwurf ist die Treskowstraße vollständig als Straßenverkehrsfläche im Geltungsbereich berücksichtigt. Die Treskowstraße wurde 2004-2005 zwischen den dargestellten Straßenbegrenzungslinien mit Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen und Baumpflanzungen sowie einseitigen Parkbuchten in einer Breite von 13,5 m ausgebaut. Die Fahrbahn der Treskowstraße mit einer Breite von 6 m ist in der Bauklasse III nach RStO 01 für eine Straße am Gewerbegebiet ausreichend bemessen. Auf der Seite zum Gewerbegebiet sind 3 Gehwegüberfahrten mit einer Breite von ca. 10 m für Lkw-Verkehr vorhanden, bemessen für die Ein- und Ausfahrt mit einem Lastzug.

Ein Planerfordernis für die Einbeziehung der Treskowstraße in voller Breite besteht nicht mehr. Erschließungsbeiträge sind nicht mehr zu erheben. Der Geltungsbereich kann daher auf die Straßenmitte zurückgenommen werden.

Das Tiefbauamt stimmt einer Zuordnung des in ihrem Fachvermögen befindlichen Flurstücks 9036 und einer Teilfläche des Flurstücks 9037 der Flur 267 zu dem ausgewiesenen Gewerbegebiet zu und bereitet die Einziehung und Abgabe an den Liegenschaftsfonds vor.

An der Prenzlauer Promenade befinden sich die gesamten Flurstücke 95 der Flur 171 sowie FS 78 und FS 33 der Flur 169 im Eigentum des Landes Berlin. Sie sollten daher auch im Geltungsbereich vollständig als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Die ausgewiesene Straßenbegrenzungslinie ist im Bereich GE 1, GE 2 und GE 13 entsprechend anzupassen.

Abwägung

Der Anregung, die Festsetzung der Verkehrsfläche für die Treskowstraße bis auf die Straßenmitte zu reduzieren, wird gefolgt. Der Geltungsbereich wird entsprechend reduziert.

Entsprechend erfolgter Abstimmungen zwischen dem bezirklichen Tiefbauamt und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII B werden die genannten Flurstücke 95, 78 in die geplanten öffentlichen Verkehrsflächen einbezogen. Die Straßenbegrenzungslinie wird angepasst. Das Flurstück 33 wird als Verkehrsfläche nicht benötigt. Es soll daher in Abstimmung mit dem Tiefbauamt als nicht überbaubare Grundstücksfläche (Vorgartenzone der anliegenden Grundstücke Prenzlauer Promenade 40 bis 46) zugeordnet und damit eine annähernd geradlinige Straßenbegrenzungslinie im betreffenden Abschnitt der Prenzlauer Promenade festgelegt werden.

Änderung der Planung

  • Reduzierung des Geltungsbereichs in der Treskowstraße
  • Prüfung der Änderung der Straßenbegrenzungslinie Prenzlauer Promenade (Flurstück 33)

 

3.4              Ifd. Nr. 7 Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt / Ord SVB 1 vom 19.10.2010

Stellungnahme

Gegen den Bebauungsplanentwurf mit Planungsstand August 2010 werden aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht, entsprechend der eingereichten Planunterlagen, keine Bedenken erhoben.

Hinweise

Auf die zwingende Notwendigkeit des Flächenerwerbs gem. Nr. IV Punkt 5 1 (Seite 38) i.V mit Nr. V Punkt 2 (Seite 43) für die Straßen Am Steinberg und Prenzlauer Promenade sei nochmals hingewiesen, da die Prenzlauer Promenade in Fahrtrichtung Nord zur Zeit über keinerlei Radverkehrsangebot verfügt. Der Ausbau des Knotenpunktes Prenzlauer Promenade / Am Steinberg - Thulestraße kann Unfälle vermeiden und die Sicherheit und Ordnung des Verkehrsablaufes erhöhen. Beide Straßen liegen in der Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin.

Die in der Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörde befindliche Treskowstraße ist in ihrer jetzigen Breite zu belassen und deckt in ihrem derzeitigen Ausbauzustand den Bedarf an fließendem und ruhendem Verkehr voll ab.

Abwägung

Der Ausbau der Prenzlauer Promenade und der Straße Am Steinberg befindet sich in Planung. Siehe dazu auch unter Punkt 3.12. Der Erwerb erforderlicher privater Grundstücksflächen ist bei der Investitionsplanung durch den Träger der Straßenbaulast zu berücksichtigen.

Der Hinweis zur Treskowstraße wird zur Kenntnis genommen. Ein Planerfordernis für die Treskowstraße besteht nicht mehr, da der Ausbau der Treskowstraße abgeschlossen ist. Entsprechend der Anregung des Tiefbauamtes wird der Geltungsbereich bis auf die Straßenmitte reduziert und die südliche Straßenbegrenzungsline auf der bestehenden Straßengrenze festgelegt.

Änderung der Planung

  • Verbreiterung der Prenzlauer Promenade für die Einordnung eines ausreichend breiten Geh- und Radweges Richtung Norden.
  • Reduzierung des Geltungsbereichs auf die Mitte der Treskowstraße

 

3.5              Ifd. Nr. 8 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur, AUN 3, vom 12.10.2010

Stellungnahme

Es ist hier, wie üblich in einem Regelverfahren, die gesamte Palette der Eingriffsfolgenbewältigung einschließlich der üblichen Umweltbelange eines Umweltberichtes (Anlage BauGB) abzuarbeiten.

Es wird empfohlen, zudem einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu beauftragen, in dem insbesondere die Tierartengruppe Fledermäuse faunistisch erfasst wird (bestehende Gebäude: potenzielle Lebensstätte).

Anbei wird der bekannte Mustertext für eine Leistungsbeschreibung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit versendet. Das Leistungsbild der Eingriffsregelung und des Umweltberichts liegt dem Stadtentwicklungsamt auch als Mustertext vor.

Artenschutzrechtliche Untersuchung / Aufgabenstellung

Durch das BV wird bau-, anlage- und betriebsbedingt in Biotope eingegriffen, die potenzielle Lebensstätten von Tieren und Pflanzen darstellen. Eine Schädigung bzw. Störung von besonders und streng geschützten Arten sowie von europäischen Vogelarten ist nicht auszuschließen. Folglich sind artenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Zu prüfen ist, inwieweit Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. der Art. 12, 13 FFH-RL oder Art. 5 der VRL erfüllt werden, oder ob die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 vorliegen, bzw. für eine Befreiung nach § 62 BNatSchG gegeben sind.

Unter Berücksichtigung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes sowie der Verbotsnorm zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere (BNatSchG) sind national besonders, bzw. streng geschützte Arten ebenfalls im Rahmen der Potenzialanalyse zu erfassen.

Folgende Arbeitsschritte sind notwendig:

1. Potenzialanalyse einschließlich Bestandsbeschreibung und -bewertung der potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten sowie europäischer Vögel nach Maßgabe der Kriterien des Art. 12 FFH-RL und Art. 5, 9 und 13 VRL  auf der Grundlage  aktueller methodischer Leitfäden (z.B. LANA) zur Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. National besonders, bzw. streng geschützte Arten sind ebenfalls zu erfassen.

2. Ermittlung der Wirkfaktoren und der möglichen Beeinträchtigungen von relevanten Arten. Darstellung, ob die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bzw. die lokale Population der relevanten Arten baubedingt und/oder anlage- und betriebsbedingt durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (Bewertung des Erhaltungszustandes der aktuellen lokalen Population versus dem prognostizierten Erhaltungszustand).

3. Prüfung und Beurteilung ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. der Art. 12, 13 FFH-RL oder Art. 5 VRL erfüllt werden, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen.

4. Ermittlung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (inkl. Ggf. vorgezogener CEF-Maßnahmen) für einzelne potenziell betroffene Artengruppen (einschließlich national besonders, oder streng geschützter Arten auch für die Bauphase).

5. Aufbereitung der Grundlagen für eine Ausnahmeprüfung nach § 45 BNatSchG bei Vorliegen von Verbotstatbeständen (Bedarfsposition)

6. Vorbereitung eines gebietsbezogenen Befreiungsantrags  gem. § 62 BNatSchG (Bedarfsposition)

7. ergänzende faunistische Erfassung von Brutvögeln (Einzugsbereich xy)

8. ergänzende faunistische Erfassung von Fledermäusen (Bereich xy)

Die Leistung soll die Erarbeitung von 2 analogen Exemplaren (davon 1 Exemplar kopierfähig) des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sowie einer digitalen Fassung in einem gängigen Datei-Format zur Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur Pankow von Berlin umfassen.

Abwägung

Die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind bekannt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und werden im Verfahren beachtet. Die Umweltprüfung, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht dargelegt werden, beinhalten alle erforderlichen Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 2 Abs. 4 BauGB und Anlage 1 zum BauGB.

Die Eingriffe, die durch den Bebauungsplan vorbereitet werden, werden vor der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ermittelt und bewertet.

Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Fauna wurde eine Potenzialanalyse zum Vorkommen besonders und streng geschützter Arten vorgenommen. Ziel der Untersuchung war die Erfassung und Bewertung der durch mögliche Eingriffe potenziell betroffenen Fauna und eine Einschätzung, welche Artengruppen im Rahmen der Umweltprüfung einer gesonderten Untersuchung bedürfen.

Im Ergebnis lässt sich folgendes feststellen:

Der Geltungsbereich ist auf Grundlage der vorhandenen Habitate für eine Reihe von Vogelarten von Bedeutung. Eine Erfassung der tatsächlich vorhandenen Brutvogelfauna ist im Jahr 2011 erforderlich, um die konkreten Auswirkungen der Planung zu beurteilen.

Für Fledermäuse ist in erster Linie anzunehmen, dass das Areal als Nahrungshabitat dient. Quartiere sind in der Gebäudesubstanz denkbar, so dass im Zuge von Neubau oder Sanierung von Gebäuden eine Untersuchung auf Fledermausquartiervorkommen erforderlich ist. Die Potentialanalyse wurde am 10.01.2011 an das AUN weitergeleitet. Weil schon im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan sicher zu stellen ist, dass der Umsetzung der Planung keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, sollte auf Veranlassung des AUN auch für die Fledermausfauna eine Erfassung im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen.

Das Gebiet bietet im Moment keinen Lebensraum für mögliche Amphibienvorkommen und nur einen wenig optimalen Lebensraum für die Zauneidechse. Es sind daher keine weiteren Untersuchungen bezogen auf Amphibien und Zauneidechsen aufgrund pessimaler Lebensbedingungen erforderlich.

Keine Änderung der Planung

  • Prüfung der Umweltbelange, Eingriffsbewertung, Erstellung des Umweltberichtes als selbständigen Teil der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans durch das beauftragte Planungsbüro
  • Beauftragung eines Gutachtens zur Erfassung der tatsächlich vorhandenen Brutvogelfauna im Zeitraum März bis Juli 2011 und Fledermausfauna Mai bis September 2011

 

3.6              Ifd. Nr. 8.1 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur, AUN 6, vom 06.10.2010

ABelange Immissionsschutz

Stellungnahme

Die Beurteilung der Geräuschsituation erfolgte auf der Grundlage der Geräuschkontingentierung. Die Vorbelastung wurde berücksichtigt. Grundlage bildet die Schalltechnische Untersuchung G 05-1/2010 Akustik Office, Hr. Dox, vom 10.08.2010.

Zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange wurde eine sorgfältige Bestandsaufnahme gemacht, die auch das vorhandene Emissions- und Immissionsgeschehen umfasste.

In Bezug auf die Lösung von Lärmkonflikten im weiteren Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:

 

  1. Bei der Ermittlung der Vorbelastung wurde festgestellt, dass von einigen vorhandenen Nutzungen innerhalb des B-Plangebietes Immissionen ausgehen, die die vorgesehenen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm teilweise deutlich überschreiten. Das bedeutet aus Sicht des Immissionsschutzes, dass den Betreibern Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden müssten. Die Schalltechnische Untersuchung sagt aber, dass „durch die Kontingentierung keine Einschränkung der gegenwärtigen Betriebsweise auftritt" (S. 18) und die Betreiber (Lärmverursacher) erst bei Neuanschaffungen / Erweiterungen ihres Betriebes Schallschutzmaßnahmen vorsehen müssen. Im weiteren Verfahren ist noch einmal zu untersetzen, ob es ausreichend ist, die Erkenntnisse aus der Vorbelastungsermittlung nur durch Vergabe der höchsten Kontingente zu regeln.

2. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass im ordnungsbehördlichen Handeln des Umweltamtes für den Anwohnerschutz im Bereich Str. Am Steinberg 2-8 von den Gewerbetreibenden Ml-Werte gefordert wurden. Wenn das Planziel jetzt die Einhaltung von WA-Werten ist, könnten ggf. Entschädigungsansprüche entstehen?

3.In diesem Zusammenhang sind im weiteren Verfahren auch Regelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 o.ä. BauGB zu prüfen, die verhindern, dass die Lösung bestehender Immissionskonflikte (hier Lärm) in vollem Umfang auf das ordnungsbehördliche Handeln des zuständigen Amtes verlagert wird. Z.B. können die Konflikte in Bezug auf den Betrieb der Tankstelle tags und nachts zwar für technische Anlagen wie Lüfter durch einfache Schallschutzmaßnahmen gelöst werden, nicht aber für den Lärm ein- und ausfahrender Fahrzeuge. Hier ist höchstens passiver Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern denkbar.


4.An das AUN, Gruppe Umweltschutz sind bereits Interessenten herangetreten, die das Bürogebäude (ehem. Finanzamt) zur Schule umnutzen wollen. Können hier die zu erwartenden Probleme mit Lärmbelästigungen aus dem Gewerbegebiet selbst im weiteren Verfahren durch eine Fremdkörperausweisung geregelt werden?

Abwägung

 

Zu 1.

Die ermittelte Kontingentierung der Emissionen im geplanten Gewerbegebiet zielte auf eine künftige Entwicklung ab. Derzeit erfolgt eine Überarbeitung der Berechnung der zulässigen Emissionskontingente. Ziel der Überarbeitung ist die Berücksichtigung der Vorbelastung durch gewerbliche Nutzungen bei der Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente. Das Stadtentwicklungsamt hat daher zur Bewertung der verkehrlichen Bestandssituation und der verkehrlichen Auswirkungen der Planung einschließlich Verkehrslärm eine Untersuchung veranlasst. Die Ergebnisse (voraussichtlich September 2011) werden in die Abwägung einfließen.

 

Zu 2.

Die planungsrechtliche Einstufung eines Baugebiets im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt nach den tatsächlich vorhandenen bzw. planungsrechtlich festgesetzten Nutzungen. Eine Gebietseinordnung primär nach Immissionsaspekten ist nicht zulässig. Insofern erfolgte die planungsrechtliche Einordnung im Rahmen des Schallgutachtens sowie als Abwägungsgrundlage für den Bebauungsplan für die Straße Am Steinberg zunächst nach der vorhandenen Nutzungsstruktur, die einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Da es sich jedoch auf Grund der heterogenen Nutzungsstruktur, die geprägt ist durch das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, faktisch um eine Gemengelage handelt, erfolgt eine erneute Einstufung im Rahmen der Überarbeitung des Lärmgutachtens.

Mit Verweis auf Nr. 6.7 der TA Lärm

„Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelagen), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.“

kann man natürlich hier vom Vorliegen einer Gemengelage ausgehen, so wie das Umweltamt das Gebiet im Rahmen der Betriebsgenehmigung eingestuft hat. Dementsprechend wären für die in diesen Bereichen gelegenen schutzwürdigen Nutzungen auch höhere Immissionsrichtwerte als die gemäß festgesetzter baulicher Nutzung und TA Lärm angesetzten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerechtfertigt. Das hätte möglicherweise Auswirkungen auf die Kontingentierung, die dann ggf. höher ausfallen könnte.

Es wird daher nochmals geprüft, ob für die betreffenden Betriebsflächen ggf. höhere Geräuschkontingente vertretbar sind. Dies soll durch Anhebung der zumutbaren Belastung an den maßgeblichen Immissionsorten (Wohnbebauung Am Steinberg und an der Prenzlauer Promenade) auf einen Zwischenwert, der der bestehenden Gemengelage besser gerecht wird, erfolgen.

Für die betroffenen Immissionsorte Am Steinberg 4 und 12 zeigt das Schallgutachten Immissionswerte, die sowohl tags als auch nachts sogar unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet liegen, so dass in der Folge die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete ebenfalls nicht ausgeschöpft werden. Für die anderen Immissionsorte


Zu 3.

Im Bereich der Tankstelle ist der vorwiegende Lärm auf Verkehrsgeräusche zu- und abfahrender Fahrzeuge zurückzuführen, d.h. es handelt sich vorwiegend um Fahrzeuggeräusche, die dem Verkehrslärm entsprechen und damit als ortsüblich einzustufen sind. Die Lärmbelastung, die durch den motorisierten Verkehr auf der Prenzlauer Promenade verursacht wird, erreicht Beurteilungspegel an der Wohnbebauung tags von ca. 65 dB(A) und nachts von 55 bis 60 dB(A). Die Wohnbebauung weist damit bereits eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm auf. Wegen der Gleichartigkeit der Geräusche erscheint daher eine subjektive Wahrnehmung der auf die Tankstelle zurückzuführenden Immissionsrichtwertüberschreitungen ausgeschlossen. Die Regelung in Nr. 3.2.1 der TA Lärm ist auf diese Konstellation übertragbar, so dass eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte als angemessen angesehen werden kann.

Das Stadtentwicklungsamt hat zur Bewertung der verkehrlichen Bestandssituation und der verkehrlichen Auswirkungen der Planung einschließlich Verkehrslärm eine Untersuchung veranlasst. Die Ergebnisse (voraussichtlich Oktober 2011) werden in die Abwägung einfließen.

Zu 4.

Nach telefonischer Auskunft des AUN am 09.12.2010 (Frau Hartwig) und nach Rücksprache bei den am Genehmigungsverfahren beteiligten Bauverwaltungen liegt ein entsprechender Umnutzungsantrag für das ehemalige Finanzamt an der Treskowstraße / Berliner Straße nicht vor. Das Bürogebäude wurde entsprechend seiner bisherigen Büronutzung neu vermietet. Eine differenzierte Betrachtung durch sensiblere Nutzungen wie einer Schule und/oder Kindertagesstätte ist daher nicht erforderlich.

Änderung

  • Neuberechnung der Lärmkontingente unter stärkerer Würdigung der Bestandssituation für die textliche Festsetzung Nr. 5.
  • Qualifizierung der Ausführungen in der Begründung zu den verkehrlichen Belangen einschließlich Verkehrslärm im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung.

BBelange Bodenschutz

Stellungnahme

Das Areal beinhaltet folgende Altlastenverdachtsflächen mit folgendem Status:

 

BBK Fläche 8061

Die altlastenverdächtige Fläche wird unter der Adresse: „Prenzlauer Promenade 26, in 13089 Berlin" geführt und ist als Areal im Bodenbelastungskataster eingetragen, auf welchem betriebsbezogene Ablagerungen wie z.B. Schrott erfasst wurden. Untersuchungen zu dieser Fläche liegen nicht vor.

 

BBK Fläche 8062

Die altlastenverdächtige Fläche wird unter der Adresse: „Prenzlauer Promenade 27, in 13089 Berlin" geführt und ist nutzungshistorisch als Branchenstandort und Lagerfläche geführt. Untersuchungen wurden zur Erkundung der Altlasten im Bereich Prenzlauer Promenade 27-28 im Rahmen eines Gebäudeneubaus durchgeführt. Der Altlastenverdacht bestätigte sich nicht.

Für den Bereich der unter der Adresse „Am Steinberg 21", dem heutigen Standort einer Autowaschanlage, geführt wird, liegen keine Untersuchungen vor.

 

BBK Fläche 8063

Die Fläche wird unter der Adresse: „Berliner Straße 37, in 13089 Berlin" geführt. Die Fläche wird als Standort einer neu errichteten Tankstelle genutzt. Baubegleitend wurden Untersuchungen durchgeführt. Eine Teilsanierung des Areals ist aktenkundig. Die Lage der sanierten Fläche ist nicht aktenkundig.

Im Bereich der ehemaligen Zapfsäulen ist eine Restkontamination in einer Tiefe von ca. 6m unter Geländeoberkante verblieben. Das Areal der ehemaligen Zapfsäulen wurde auf Grund der Lage der Kontaminationen in Abstimmung mit dem Bezirksamt nur soweit saniert wie aufwandstechnisch vertretbar. Auf Schutzgüter (Mensch, Grundwasser) sind aus der verbliebenen Kontamination keine Einflüsse zu befürchten. Weiterer Handlungsbedarf aus dem Bereich Boden / Grundwasserschutz besteht nicht.

 

BBK Fläche 8065

Die gesamte Verdachtsfläche wurde vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen im Rahmen der Errichtung eines Bürogebäudes befreit.

 

BBK Fläche 8034

Die Verdachtsfläche wird unter der Adresse: „Berliner Straße 32, in 13089 Berlin" geführt. Im Rahmen der Bebauung des Areals wurden Untersuchungen durchgeführt. Die Streichung der Fläche aus dem Bodenbelastungskataster wurde im Ergebnis der Untersuchungen bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragt. Nach heutiger Aktenlage hat sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt.

 

BBK Fläche 8066

Die altlastenverdächtige Fläche wird unter der Adresse: „Prenzlauer Promenade 46, in 13089 Berlin" geführt.

Neben einer Untersuchung von Freiflächen wurde baubegleitend die Errichtung einer Produktionshalle und eines Verwaltungstraktes sowie der Umbau des vorhandenen SB Marktes begleitet. Maßnahmen aus dem Bereich Boden / Grundwasserschutz im Ergebnis der Untersuchungen leiteten sich nicht ab.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend besteht für das Areal des B-Planes kein akuter Handlungsbedarf im Bereich Boden / Grundwasserschutz. Eine Nutzung des Areals als Industrie und Gewerbegrundstück ist möglich.

Sollte im Bereich des B-Planes eine sensiblere als die bisherige Nutzung geplant sein, ist durch Untersuchung die Einhaltung der dafür geltenden Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden/Mensch nach Bundesbodenschutzverordnung zu dokumentieren.

Abwägung

Die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung dargelegt. Da keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind und eine Nutzung als Gewerbestandort möglich ist, ist kein Handlungsbedarf erkennbar und es sind keine Änderungen in Folge von Kontaminationen erforderlich.

Keine Änderung der Planung

Ergänzung der Begründung

 

3.7              Ifd. Nr. 9 Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Finanzservice vom 20.09.2010

Stellungnahme

Bei dem Plangebiet handelt es sich bei den umgrenzenden Straßen um Hauptverkehrsstraßen, die in Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegen und somit für den bezirklichen Haushalt keine finanziellen Belastungen entstehen.

Die in bezirklicher Verantwortlichkeit liegende Treskowstraße wurde bereits als eine GA-Maßnahme in den Jahren 2004/2005 ausgebaut.

Aus dem eventuellen Verkauf der dem Fachvermögen des Tiefbauamtes zugeordneten, aber nicht mehr benötigten Flurstücke können Einnahmen für den Bezirkshaushalt erzielt werden.

Sollten sich aus dem weiteren Verfahren Kosten ergeben, haben die zuständigen Fachämter entsprechende Vorsorge zu treffen.

Abwägung

Die Zuständigkeiten für die umliegenden Straßen sind bekannt. Bei der Prenzlauer Promenade, der Straße Am Steinberg und der Berliner Straße handelt es sich um Ausbaumaßnahmen der Hauptverwaltung. Aus diesen sollten keine Belastungen für den Bezirkshaushalt entstehen. Ggf. erforderlichen Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen für die Straße Am Steinberg und für die Prenzlauer Promenade werden im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens bei den Trägern der Maßnahme ermittelt und sind in den Haushalt einzustellen.

Einnahmen aus der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die hergestellte Treskowstraße sind nicht zu erwarten.

Das Tiefbauamt wird die Abgabe der nicht mehr benötigten Verkehrsflächen an der Treskowstraße an den Liegenschaftsfond vorbereiten.

Keine Änderung der Planung

Ergänzung der Begründung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen

 

3.8              Ifd. Nr. 12 Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt vom 24.09.2010

Stellungnahme

Das Jugendamt stimmt den Planungen (ohne Sicherung eines Spielplatzes gemäß Spielleitplanung) zu.

Die Hinweise zum Grundstück Prenzlauer Promenade 26

- Verdachtsfläche für Altlasten

- privates Eigentum

- Erfordernis einer zeitnahen Bereitstellung der Mittel für den Grunderwerb und den Bau des Spielplatzes

führen dazu, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Investitionsplanung, eine Eignung dieses Grundstücks als möglicher Standort eines Spielplatzes ausgeschlossen wird.

Der Fakt, dass für das Gebiet grundsätzlich ein Bedarf an Spielflächen besteht, bleibt aber weiterhin bestehen. Insofern können die Festlegungen und Hinweise aus der bezirklichen Spielleitplanung bestätigt werden. Den Hinweis auf einen möglichen Ersatzstandort in unmittelbarer Nachbarschaft des Geltungsbereiches des B-Plans 3-5 aus der Begründung wird das Jugendamt zum Anlass nehmen, die Eignung als Spielfläche grundsätzlich zu prüfen und hierzu entsprechende Rücksprachen sowohl mit dem Tiefbauamt und dem AUN führen.

Abwägung

Die Entscheidung zum Ausschluss des Spielplatzes innerhalb des Bebauungsplans 3-5 wird in die Begründung einfließen. Die Prüfung des Ersatzspielplatzes hat keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans.

Keine Änderung der Planung

Ergänzung / Anpassung der Begründung zum Bebauungsplan

 

3.9              Ifd. Nr. 13 Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D 13 vom 20.09.2010

Stellungnahme

I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für

1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen:

Keine Bedenken.

2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr.6 Abs. 2 ZustKat): Wie dem Entwurf des Bebauungsplans entnommen werden konnte, enthält dieser keinerlei Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen.

Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).

II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.

Abwägung

Die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das Land Berlin werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abschätzend ermittelt und fließen in die Abwägung ein. Die geplanten Maßnahmen im Straßenbau – Ausbau der Prenzlauer Promenade und Straße Am Steinberg – werden je nach Zuständigkeit in den Haushalt eingestellt.

Ausgaben durch Entschädigungszahlungen sind derzeit nicht erkennbar.

Keine Änderung der Planung

Ergänzung der Begründung

 

3.10              Ifd. Nr. 14 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B vom 14.09.2010

Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) wird zur Abstimmung der Bauleitplanung im Bezug zur

1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regional-planerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) und

2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklunqsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen

nichts hierzu vorzutragen.

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

Keine Änderung der Planung

 

3.11              Ifd. Nr. 15 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E vom 13.09.2010

Hinweise

X PS E

Die im B-Planentwurf geplante Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie in der Straße Am Steinberg wurde überprüft. Sie stimmt mit den Planungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung überein und kann in dieser Form festgesetzt werden.

Von den anderen Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor (XPS A, X F 3, X OI, X PW, X OS, X PI A, X OW, X PI E).

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

Keine Änderung der Planung

 

3.12              Ifd. Nr. 17 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 23.09.2010

Stellungnahme

Zum o.g. Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht folgende Hinweise:

Die zukünftigen Straßenbegrenzungslinien sind im Straßenraum erkennbar zu vermaßen.

Prenzlauer Promenade:

Die abgestimmte und der Abteilung X vorgegebene Querschnittsaufteilung für die stadtauswärtige Richtung ist gemäß Querschnitt C-C (14,50 m für Fahrbahn und Seitenbereich) weitgehend berücksichtigt. Da hier einige Flurstücke darüber hinausgehend bereits als Straßenland vorhanden sind, sollten diese auch als Straßenland erhalten bleiben. Zwischen diesen Flurstücken ist dann der Querschnitt wie dargestellt vorzuhalten.

Es ist beabsichtigt, den Neubau von Rad- und Gehwegen entlang der Prenzlauer Promenade einschließlich der Kreuzung Prenzlauer Promenade/Granitzstraße als Unfallschwerpunkt in die Investitionsplanung, Kapitel 1255 aufzunehmen. Ein entsprechender Auftrag ist an die Abteilung X als Vorhabenträger erteilt worden.

Am Steinberg:

Hier ist die für das Planfeststellungsverfahren beabsichtigte Planung der Abteilung X PS E zu übernehmen. Das Planfeststellungsverfahren selbst wird durch die Abteilung X der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Vorhaben betreut (Seite 15, Punkt 3.8 der Begründung ist entsprechend zu ändern).

Gemäß Querschnittsdarstellung sind im Zufahrtsbereich mindestens 37 m zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für die Berliner Straße und die Treskowstraße sind die Straßenverkehrsflächen im Bestand zu erhalten.

Abwägung

Für den nächsten Verfahrensschritt ist eine komplette Vermaßung vorgesehen. Die vorliegenden Planungen für die Verkehrsflächen der Straße Am Steinberg werden bei der Fortführung des Verfahrens übernommen. Für die Prenzlauer Promenade wurde mit SenStadt Abt. VII B, Frau Löchner am 25.11.2010 abgestimmt, dass die zwischen den östlichen Grenzen der Straßenflurstücke 78 und 95 liegenden Teilflächen der Grundstücke Prenzlauer Promenade 28, 28A, 28B, 30 und 40 künftig für die Verbreiterung der Prenzlauer Promenade zu Gunsten eines Geh- und Radweges in Anspruch genommen werden sollen. Da die jeweiligen Grenzen der Straßenlandflurstücke 75 und 98 Flurstücksgrenzen angehalten werden, ist eine Vermaßung der dazwischen liegenden Flächen nicht erforderlich. Die Größe der entstehenden Trennstücke wird ermittelt und bei den Auswirkungen der Planung dargestellt. Der erforderliche Grunderwerb ist mit SenStadt X im weiteren Verfahren abzustimmen.

Aufgrund der Reduzierung der anrechenbaren Grundstücksfläche durch Inanspruchnahme eines ca. 6m breiten Geländestreifens und der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Prenzlauer Promenade 28, 28A, 28B (Maßstab für den Entwicklungsrahmen) soll die maximal zulässige BMZ erhöht werden. Da es sich um einen innerstädtischen, gut erschlossenen Gewerbestandort handelt, der in seiner gewerblichen Nutzung intensiviert werden soll, erfolgt eine Erhöhung entsprechend der Obergrenzen nach § 17 Abs.1 der BauNVO für Gewerbegebiete.

Die Vorgaben der Straßenplanung für die Straße Am Steinberg aus der Planfeststellung werden bei der Fortführung des B-Planverfahrens übernommen.

Die Verkehrsflächen der Berliner Straße und Treskowstraße werden in ihrem Bestand übernommen.

Änderung der Planung

  • Erweiterung der Verkehrsfläche der Prenzlauer Promenade entsprechend der Flur­stücke 95, 78 gegenüber der bisherigen Planung. Ergänzung der Vermaßung, soweit erforderlich.
  • Erhöhung der maximal zulässigen BMZ von bisher 8,5 auf BMZ 10

 

3.13              Ifd. Nr. 21 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D 25 vom 21.09.2010

Zu dem o.g. B-Plan(-entwurf) nimmt die Wasserbehörde des Landes Berlin (Ref. II D) wie folgt Stellung: Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.

Stellungnahme

Die unter 2.1.3.1 aufgeführten Altlasten befinden sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des Umweltamtes Pankow. Inwieweit von diesen Flächen eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser / Grundwasser im Bestand bzw. im Planfall ausgeht, ist vom bezirklichen Umweltamt zu bewerten.

Abwägung

Das Umweltamt Pankow hat in seiner Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung mitgeteilt, dass kein Handlungsbedarf besteht.

Keine Änderung der Planung

 

3.14              Ifd. Nr. 22 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II C 1 vom 03.09.2010

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 08.01.2010 an Ihr Amt für Planen und Genehmigen – PG 2 – wurden umfängliche Informationen über den Stand der Rechts- und Sachlage zu Art. 12 Seveso-Il-Richtlinie und der Sicherstellung von Achtungsabständen / Schutzflächen nach § 50 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz mitgeteilt. Diesem Schreiben wurden Skizzen mit Achtungsabständen zu im Bezirk vorhandenen Seveso-Il-Betrieben beigefügt.

Da sich der einzig derzeitig im Bezirk Pankow vorhandenen Seveso-Il-Betrieb in der Schönerlinder Straße 29A, 13127 Berlin, befindet, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gebeten, künftig nur eine Beteiligung vorzunehmen, wenn sich das Planungsgebiet im Umfeld der o.g. Örtlichkeit befindet oder eine Industriegebietsausweisung vorgesehen ist.

In diesem Zusammenhang wird um Beachtung gebeten, dass künftige Gewerbegebiete eine Ansiedlung von Seveso-Il-Betrieben nicht zulassen.

Zu dem Entwurf des B-Plans wird zur Frage des Abstandsgebotes nach § 50 BImSchG in Verbindung mit der Seveso-Il-Richtlinie (96/82/EG) wie folgt Stellung genommen:

In der näheren und weiteren Umgebung befindet sich kein hier bekannter Seveso-Il-Betrieb, so dass das Vorhaben keinen hierzu beurteilenden Belang berührt.

Sofern Ihnen eine andere Kenntnislage vorliegt, wird um Mitteilung gebeten, damit die Sachlage in eine erneute Stellungnahme einfließen kann.

Abwägung

Die Verfahrensbeteiligung zu diesem Bebauungsplan erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs. Auf eine Beteiligung betroffener Behörden kann im Rahmen der erforderlichen Beteiligungsschritte für einen Bebauungsplan nicht verzichtet werden. Die frühzeitige Behördenbeteiligung dient insbesondere dazu, mögliche Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in die Planung einzubeziehen. Darunter fällt auch die Berücksichtigung von Seveso-Il-Betrieben, innerhalb oder außerhalb des Plangebietes.

Die Ansiedlung von Seveso-Il-Betrieben ist im geplanten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Keine Änderung der Planung

 

3.15              Ifd. Nr. 26 Berliner Feuerwehr, FIMM I vom 15.09.2010

Stellungnahme

Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner Feuerwehr folgende Anregungen und Hinweise:

Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, ist zu gewährleisten.

Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück bleiben erhalten bzw. sind herzustellen.

Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke sind sicherzustellen.

Zusätzliche Hinweise

Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Die Vorhaltung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist planerisch sicherzustellen. Die Dimensionierung sowie die Löschwasserentnahmestellen sind zu den geplanten Bauvorhaben im Einzelnen festzulegen.

Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.

Abwägung

Die Sicherung der planungsrechtlichen Erschließung aller Grundstücke und somit die öffentliche Zugänglichkeit zu allen Grundstücken ist beabsichtigt.

Die Löschwasserversorgung ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Änderung der Planung

  • Festsetzung eines Geh,- Fahr,- und Leitungsrechtes, das die betreffenden Grundstücke an das öffentliche Straßenland anbinden soll.

 

3.16              Ifd. Nr. 27 Berliner Wasserbetriebe, Bereich Netz- u. Anlagenbau/ GI-G/B vom 21.09.2010

Stellungnahme

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Auf Grund der angedachten Nutzungsdichte können partiell Leitungsveränderungen beim Trinkwassernetz (z.B. Verstärkungen) erforderlich werden. Genauere Aussagen hierzu sind aber erst nach Vorliegen von Hausanschlussanträgen möglich.

Für alle Anlagen unseres Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßenland liegen, ist zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz vorzusehen.

Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist im Grundbuch von Weißensee für das Flurstück 9060 am 28.10.2009 (Blatt 2715N) und für das Flurstück 9067 am 19.04.2004 (Blatt 6319N) eingetragen.

Für die Flurstücke 9051, 9058, 9059, 9084, 9085, 9073 und 9090 sind Berichtigungsanträge beim Grundbuchamt von Weißensee gestellt.

Für die Trinkwasserleitung DN 600 im Flurstück 9056 ist ein Leitungsrecht vorzusehen (siehe Anlage Leitungsrecht). Die auf den Flurstücken 9059, 9060 und 9090 befindliche Trinkwasserleitung DN 100 ist duldungspflichtig.

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Planungen für Netzinstandsetzungen bestehen im Straßenbereich der Berliner Straße und in der Straße Am Steinberg.

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Sicherung der eingetragenen Rechte im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Alle Leitungen unterliegen dem Bestandsschutz: Der Forderung, die genannte Leitung DN 600 auf dem Flurstück 9056 mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern, wird nicht nachgekommen. Auch diese Leitung genießt Bestandsschutz und es ist nicht dargelegt worden, warum hier keine Berichtigung beim Grundbuchamt erfolgen kann. Das Erfordernis für eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung im B-Plan ist nicht erkennbar. Trinkwasserleitungen, die der Versorgung größerer Stadtgebiete dienen, werden i.d.R. im öffentlichen Straßenland verlegt.

Keine Änderung der Planung

 

3.17              Ifd. Nr. 28 NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, NBB IV vom 08.09.2010

Stellungnahme

Die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der Havelländische Stadtwerke GmbH.

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

In dem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar.

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.

Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die Colt Technology Services GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist.

Ansprechpartner sind Herr Radan, Tel.-Nr.: 030 8844 2325 und Hr. Zickert, Tel.-Nr.: 030 8844 2326, Fax: 030 8844 2300.

Im Bereich des Bebauungsplanes 3-5 befinden sich eine Kundenstation für das Gebäude Prenzlauer Allee 44 inkl. HD-Zuleitung und ND-Ausgangsleitung sowie diverse Gashaus-anschlußleitungen.

Mit der Bitte um Beachtung: Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

Abwägung

Die Hinweise zu vorhandenen Leitungen werden zur Kenntnis genommen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans. Eine planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Leitungen ist nicht erforderlich. Sie genießen Bestandsschutz.

Keine Änderung der Planung

 

3.18              Ifd. Nr. 30 BVG, Zentrale Leitungsverwaltung, Abt VBI-BA 22 vom 07.09.2010

Stellungnahme

Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn:

Im dargestellten Bebauungsplanentwurf 3-5 zur Beteiligung der Öffentlichkeit befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen der Straßenbahn. Gegen eine Bebauung bestehen keine Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und es wird hiermit die Zustimmung erteilt. Bis zur genauen Leitungsanfrage und Zustimmungsersuchen wird um Zusendung detaillierte Planungsunterlagen beteten.

 

Stellungnahme Bautechnische Anlagen Straßenbahn:

SenStadt X hat ein Planrecht-Verfahren unter Mitwirkung der BVG für die Straße „Am Steinberg" von Prenzlauer Promenade bis Pistoriusstr. in Arbeit. Es wird um Abgleich gebeten.

 

Stellungnahme Bereich Omnibus:

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den zugestellten Planunterlagen bestehen keine Bedenken. Es wird vorsorglich auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen.

Es wird davon ausgegangen, dass Arbeiten so ausgeführt werden, dass dort verkehrende Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, wird gebeten, bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit Herrn Fredrich unter der Tel.-Nr.: 256 25539 anzuberaumen.

Abwägung

Die Hinweise zu dem Planfeststellungsverfahren für die Straßenbahn sind bekannt. Sie werden bei den Inhalten durch entsprechende Festsetzung der Verkehrsflächen berücksichtigt.

Keine Änderung der Planung

 


3.19Ifd. Nr. 31 Bundesnetzagentur, Referat 226-Richtfunk vom
02.09.2010

Stellungnahme

Die Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem vorgesehenen Baubereich, wird Folgendes mitgeteilt:

Die  BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu ermittelten Koordinaten des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.

In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten wird vorgeschlagen, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum dieser Mitteilung gilt.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Unseren Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

Betreiber von  Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

Eingangsnummer: 1980

Im Koordinaten-Bereich: 13°25'38,0"/ 52°33'45,0" - 13°25'59,0"/ 52°33'21,0"

Auskunft ersuchen von: Bezirksamt Pankow von Berlin Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Postfach 730113, 13062 Berlin für Baubereich: Pankow und Weißensee, Berlin

Bauplanung: Bebauungsplan

 

Lfd. Nr.StreckenBetreiber

14E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Ost, Buckower Damm 114, 12349 Berlin

21GegenbauerBosse Holding GmbH &, Co. KG Abt. ODV, Triftweg 18, 16547 Birkenwerder

323Telefonica O2 Germany, GmbH & Co. OHG, Regionalbetrieb Ost, Rheinstraße 15, 14513 Teltow

410Vodafone D2 GmbH, Abteilung TFA, Herr Blank, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf

51DBD, Deutsche Breitband Dienste GmbH, Herr Maik Burkhardt, Vangerowstraße 18, 69115 Heidelberg

63QSC AG, Herr Wobschall, Weidestraße 122a, 22083 Hamburg

 

Betreiber von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt des Standortbereichs´:

 

Airdata AG

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

 

E-Plus Mobilfunk GmbH Geschäftsstelle Ost Buckower Damm 114 12349 Berlin

German Networks UK Ltd.

c/o DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH

Vangerowstr. 18

69115 Heidelberg

 

Inquam Broadband GmbH

Adolf-Grimme-Allee 3

50829 Köln

 

Vodafone D2 GmbH

Am Seestern 1

40547 Düsseldorf


Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I D 12, vom 31.05.2002 wird empfohlen, bei einer Bauhöhe von über 20 m die Lizenznehmer für Richtfunkstrecken zu beteiligen. Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlage von 80,0 m ü NHN (TF 3) lässt je nach Lage Baukörper bis maximal 29,8m über Gelände zu, so das Gebäude eine Höhe von über 20 m zulässig sind. Die Beteiligung der Lizenzteilnehmer erfolgt im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Es sind keine Änderungen durch ggf. vorhandene Richtfunkstrecken zu erwarten, da diese, sofern vorhanden, im Zuge einer Bebauung in Verhandlung mit dem Eigentümer über ggf. erforderliche technischen Installationen beibehalten werden können. Einen Anspruch auf Freihaltung von Richtfunkstrecken besteht nicht. In die Begründung wird aufgenommen, dass eine Beteiligung der Lizenzteilnehmer empfohlen wird, wenn Gebäudehöhen über 20m errichtet werden sollen.

Keine Änderung der Planung

  • Beteiligung der genannten Betreiber im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
  • Ergänzung der Begründung

 

3.20              Ifd. Nr. 34 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.21 Potsdam vom 01.09.2010

Stellungnahme

Auf Anfrage werden gemäß Artikel 13 des Landesplanungsvertrages in der Fassung vom 01.02.2008 (GVBI. S. 37) die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung mitgeteilt.

Planungsabsicht

Planungsrechtliche Sicherung eines Gewerbegebietes; Festsetzung von Gewerbegebieten (GE) und Straßenverkehrsflächen; Einschränkung der Entwicklung von Einzelhandel.

 

Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht

Für diese Planungen des Bezirkes Pankow von Berlin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG insbesondere aus:

dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 629),

der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBI. S. 182) sowie

  • dem Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.11.2009 (ABI. S. 2666).

 

Beurteilung Ziele und Grundsätze der Raumordnung

  • Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 LEPro 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen; Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen; Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes)
  • Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung;
  • Ziel 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen übergeordneter Hauptverkehrsstraßen, hier: Prenzlauer Promenade)

 

Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung ist zum derzeitigen Planungsstand nicht erkennbar.

 

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die Sicherung und Entwicklung von Gewerbeflächen ist hier ohne quantitative Beschränkung möglich.

 

Mit den vorgesehenen Festsetzungen wird den o.g. Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung weitgehend entsprochen; der Einzelhandel in städtebaulich integrierten Lagen kann gestärkt werden.

 

Die regionalplanerische Festlegung aus Ziel 1.2 FNP Berlin ist zu beachten.

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von Seiten der Landesplanung keine Anforderungen.

 

Hinweis: Diese Mitteilung gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung Ihrer Planungsanzeige geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.

Abwägung

Die Ausführungen werden bei der Überarbeitung der Begründung berücksichtigt.

Keine Änderung der Planung

Ergänzung der Begründung

 

3.21              Ifd. Nr. 36 Vattenfall Europe, Business Services GmbH, Liegenschaftsanwesen Berlin vom 15.09.2010

Stellungnahme

In dem betrachteten Gebiet befindet sich das Grundstück Berliner Str. 34 A mit dem Freileitungsmast und einer 110-kV-Freileitung sowie Kabelanlagen, drei Netzstationen N8370, N8371, N8375 und sechs Übergabestationen Ü8381, Ü8364, Ü8377, Ü1407, Ü1437, Ü1407 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.

 

Ein Plan mit Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH ist beigefügt.

Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 11 00 38 25, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau Ost Berlin, Hr. Lungwitz, Tel.-Nr. 49 202 – 2453.

 

Bei Erdarbeiten unterhalb des Freileitungsmastes sind Bodenproben zu untersuchen (Blei, Wirkungsgrad Boden – Mensch).

Als fachlichen Ansprechpartner hierfür nennen wir den Bereich Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH, Umweltmanagement, Hr. Platz, Tel.-Nr. 49 202 – 8628.

 

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" ist genau zu beachten.

Abwägung

Nach Auskunft der Vattenfall AG (Herr Gaffunder, Tel: 267 149 68) sind Freileitungen mit 110 kV grundsätzlich unterbaubar. Einschränkend gilt ein erforderlicher Abstand zwischen der Leitung und eine Bebauung von mindestens 5 m. Sofern ein Flachdach errichtet wird, auf dem sich Personen bewegen können, müssen Gebäude zusätzlich 2,5 m Abstand, also insgesamt 7,5 m zur Leitung einhalten.


Die Sicherheitsbereiche der vorhandenen Freileitung beginnen nach telefonischer Auskunft bei ca. 66,2 ü NHN im östlichen Teil des Gewerbegebiets und bei ca. 69,8 m ü NHN im zentralen und westlichen Teil des Gewerbegebiets. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Geländehöhen von ca. 50,2 bis 52,5 m ü NHN sind im Bereich der Freileitung Bauhöhen von maximal ca. 15 bis 17 m realisierbar. Die maximal zulässige Bauhöhe soll auf 80,0 über NHN begrenzt werden. Im Bereich der Freileitung kann daher die durch den Bebauungsplan grundsätzlich zulässige Höhe nicht ausgeschöpft werden, solange die Freileitung durch das Gebiet führt. Auf eine Reduzierung der Bauhöhe wird verzichtet, um eine Ausnutzung der Höhe zu ermöglichen, sobald die Leitung unterirdisch verlegt wird und eine Höhenbegrenzung dann nicht mehr erforderlich ist.

Änderung der Planung

  • Erhöhung der GRZ von 0,6 auf 0,8 um die erhöhte BMZ (siehe Punkt 3.12) auch bei Nichtausschöpfen der maximal zulässigen Gebäudehöhen nutzen zu können.
  • Die Begründung wird hinsichtlich der Freileitung korrigiert. Die derzeit nicht mögliche Ausschöpfung der geplanten Bauhöhe wird in der Begründung dargestellt.

 

3.22              Ifd. Nr. 36 Vattenfall Europe Wärme AG vom 08.09.2010

Hinweise

Im Planungsbereich befinden sich Fernwärmeanlagen, deren Lage in dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich ist.

Am nördlichen und östlichen Rand des Planungsgebietes in der Berliner Straße und Treskowstraße liegt eine Hauptversorgungstrasse der Nennweite DN 400, welche zahlreiche Objekte des Bezirkes Pankow mit Fernwärme versorgt. Am südlichen Rand des Planungsgebietes liegt in der Straße Am Steinberg eine Fernwärmetrasse der Nennweite DN 100.

Im Planungsgebiet ist ein öffentliches Gebäude in der Berliner Straße 32 und ein Ford-Autohaus in der Berliner Straße 35 an das Fernwärmenetz angeschlossen. Im nördlichen Bereich des Planungsgebietes liegt eine außer Betrieb befindliche Dampftrasse der  Nennweite DN 100/32, welche die ehemalige Ostrowski-Bäckerei mit Dampf versorgte.

Auskunft zur genauen Lage der Fernwärmeanlagen gibt die Plankammer, Bereich W-VBW1. Es wird darum gebeten, die vorhandenen Fernwärmeanlagen der Vattenfall Europe Wärme AG bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Abwägung

Vorhandene Leitungen genießen Bestandsschutz. Eine planungsrechtliche Sicherung der Leitungen ist nicht erforderlich.

Keine Änderung der Planung

 

Die Reduzierung des Geltungsbereichs erfordert einen Bezirksamtsbeschluss vor dem nächsten Verfahrensschritt, der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Im Auftrag

 

 

 

Carrasco 

Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung

 

1


 

Anlage 3 der BVV-Vorlage zur Kenntnisnahme

Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-5

für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer Promenade im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf, Weißensee und Pankow

 

Übersichtsplan (ohne Maßstab)

 

 

 

 
 

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