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Drucksache - VI-1359
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2012
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1359
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Sondernutzungsgebühren für „Call-a-bike“ Standorte
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 43. Tagung der BVV am 29.06.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – VI-1359:
„Das Bezirksamt wird aufgefordert, für alle im Bezirk Pankow befindlichen Standorte des Fahrradmietsystems „Call-a-bike“ der Deutschen Bahn AG die jeweils ortsüblichen Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zu erheben.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Für Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland in der Baulast des Landes Berlin werden Gebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben. Da jedoch die hier zu beurteilende Sondernutzung nicht einer Tarifstelle (1 bis 6) zugeordnet werden kann, wurde die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung um Prüfung und Stellungnahme gebeten.
Diese teilt in ihrer Antwort nun Folgendes mit: „..dass es zur Unterstützung der verkehrs- und mobilitätspolitischen Zielsetzungen nach wie vor geboten ist, grundsätzlich – zumindest für die Dauer des hier in Rede stehenden Pilotprojektes – von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Fahrradabstellanlagen der Call-a-bike Anbieter abzusehen. Unbeschadet der Tatsache, dass der Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen, nicht zuletzt durch die Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie meines Hauses, im besonderen öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich die Gebührenfreiheit hierfür allein schon aus § 8 Abs. 1 Nummer 4 der Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV), wonach Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, generell gebührenbefreit sind. Von daher ist Ihre Entscheidung, die Fahrradabstellanlagen auf der Grundlage dieser Norm gebührenfrei zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden und lässt zudem keine Ermessensfehler erkennen.
Aus den v. g. Gründen bedarf es auch keiner näheren rechtlichen Betrachtung und Prüfung, auf welcher Grundlage eine Gebührenbemessung über die Auffangnorm des § 7 SNGebV in Erwägung gezogen werden kann.“
Zur Änderung der Sachlage wäre eine Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung auf Landesebene zu empfehlen.
Mit diesen Informationen bitte ich, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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