Drucksache - VI-1268  

 
 
Betreff: Barrierefreies Wohnen in Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Seniorenvertretung, AWO, Frau Ruth MrosekBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.03.2011 
außerordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin zu seniorenpolitischen Fragen und Themen überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit, Arbeit und Soziales
03.05.2011 
gemeinsame öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Arbeit und Soziales und des Ausschusses Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vertagt   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung federführender Ausschuss
26.05.2011 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vertagt   
18.08.2011 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.09.2011 
44. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.02.2012 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Seniorenvert., AWO, Frau Mrosek, Senioren BVV 31 03 11
Beschlussempfehlung Ausschuss StadtWi
VzK§13 BA, SB 4. BVV am 15.02.12

Das Bezirksamt wird ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Senat, den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und m

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

In den letzen 15 Jahren wurde im Bezirk durch Sanierung, Modernisierung und Wohnungsneubau überwiegend Familiengerechter Wohnr

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                             .2012

 

 

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache-Nr.:
 

              in Erledigung der

              Drucksache Nr.: VI-1268

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Barrierefreies Wohnen in Pankow

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 44. Sitzung am 07.09.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1268 –

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten gegenüber dem Senat, den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und mit In­vestoren im Wohnungsbau darauf einzuwirken, dass im Bezirk bei Sanierungsarbeiten und bei Um- oder Neubauten

 

·         mehr preiswerte Wohnungen,

·         mehr barrierearme bzw. barrierefreie Wohnungen,

·         mehr kleine Wohnungen mit einem bis 1,5 Räumen

·         sowie größere Wohnungen mit 50 bis 70 m2

 

geschaffen werden.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Um die Zielstellungen des BVV-Ersuchens zu erreichen, wurden seitens des Bezirksamts bereits erste Abstimmungen und Gespräche mit der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG geführt.

 

Ziel dieser Gespräche ist es, bei den von der Gesellschaft geplanten Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Umbaumaßnahmen einerseits die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sicherzustellen und andererseits ein ausgewogenes Wohnungsangebot vorzuhalten, dass einkommensschwächeren Haushalten die Möglichkeit eröffnet, auch nach Modernisierungsmaßnahmen Wohnraum, insbesondere bei den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, anzumieten. Anfang Februar findet ein weiteres Gespräch mit der GESOBAU statt.

 

Es wird angestrebt, mit allen größeren Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften in Pankow Gespräche zu führen, um vertragliche Vereinbarungen zu schließen, in denen festgelegt wird, dass Sanierungsmaßnahmen von einer unabhängigen Mieterberatung begleitet werden und besondere mietvertragliche Regelungen für WBS-Inhaber im Rahmen von Modernisierungsvereinbarungen abzuschließen. Um diese Zielstellungen umsetzen zu können, beabsichtigt das Bezirksamt die Einrichtung einer „AG Mieten und Sozialverträgliche Erneuerung“, zu der größere  Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften sowie weitere relevante Akteure eingeladen werden sollen.

 

Ebenfalls beabsichtigt das Bezirksamt die Weiterentwicklung des Erhaltungsrechts gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) zu prüfen, um über ggf. zu aktualisierende Genehmigungskriterien mehr Einfluss, insbesondere auch auf die Wohnungsgröße neu entstehender Wohnungen zu erlangen. Hintergrund hierfür ist die Erfahrung, dass zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen mit Grundrissänderungen und Wohnungszusammenlegungen einhergehen, die eine merkliche Reduzierung des Angebotes an kleineren Wohnungen zur Folge haben.

 

Darüber hinaus wird das Bezirksamt die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften dabei unterstützen, an geeigneten Standorten Wohnungsneubau zu errichten, um zusätzliche Angebote auch für einkommensschwache Haushalte zu schaffen.

 

Das Bezirksamt sieht innerhalb der im Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden Bauanträge für Wohnungsneu- oder Umbauten keine Möglichkeiten, in die Planungsabsichten des Antragstellers dahingehend einzugreifen, dass mehr preiswerte Wohnungen, mehr kleine Wohnungen oder größere Wohnungen mit 50 bis 70 m² entstünden.

 

Der Bauherr hat ein uneingeschränktes Recht, sein geplantes Vorhaben wie beantragt genehmigt zu erhalten, sofern dies den geltenden Vorschriften der Bauordnung entspricht.
 

Zu den diesbezüglich geltenden Vorschriften gehören die §§ 49 und 51 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln), wonach die Bauherren verpflichtet sind, zwar keine barrierefreien Wohnungen errichten zu müssen, aber dennoch Belangen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern in gewissen Umfang Rechnung zu tragen.


Im § 49 Abs. 2 – Wohnungen – heißt es, dass in Wohngebäuden der Gebäudeklassen (GK) 3 – 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle … herzustellen sind.


Gemäß § 51 Abs. 1 BauO Bln – Barrierefreies Bauen – müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.

Es ist jedoch anzumerken, dass diese Paragraphen innerhalb der im Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden Bauanträge für Wohnungsneu- oder genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen nicht zum gesetzlichen Prüfungsumfang des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören und die Bauaufsicht nicht ermächtigt ist, das vorgegebene Prüfprogramm von sich aus zu erweitern.
 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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