Drucksache - VI-1258  

 
 
Betreff: Sozialverträgliche Modernisierung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.03.2011 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung federführender Ausschuss
10.03.2011 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
30.03.2011 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.09.2011 
44. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.02.2012 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.08.2012 
8. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD-Fraktion 40 Tagung am 02.03.2011
Beschlussempfehlung StadtWi, 41. BVV am 30.03.11
VzK§13 BA, ZB
VzK§13 BA, ZB, BVV am 15.02.12
VzK§13 BA, SB 8. BVV am 29.08.12

Antrag der Fraktion der SPD

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Mit Schreiben von Mitte November 2010 wurden den Mieterinnen und Mietern des benannten Bereichs Modernisierungs- und Instandse

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  .2012

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                                Drucksache Nr.: VI-1258

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

Sozialverträgliche Modernisierung

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 41. Sitzung am 30.03.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1258 –

 

1.     Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der Modernisierung und Instandsetzung der Wohnblöcke Döbrabergweg 1-12, Erbeskopfweg 1-11 und Kirchstraße 21-29 dafür einzusetzen, dass ein den sozialen Belangen rechnungtragender Ablauf gewähr­leistet wird und dafür erforderlichenfalls einen Aufstellungsbeschluss für eine Um­strukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu fassen.

2.     Folgende Inhalte sollen mit der Eigentümerin vereinbart werden:

·        Nach Modernisierung werden die Mietspiegelwerte (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) eingehalten und nur in begründeten und für die Mie­terinnen und Mieter nach Maßgabe der folgenden Punkte leistbaren Fällen geringfügig überschritten.

·        In Wohnungen von Leistungsbeziehern nach SGB II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.

·        In sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden einvernehmliche Lö­sungen gesucht, die den Mieterinnen und Mietern den Verbleib in ihren Wohnungen ermöglichen sollen. Von einer finanziellen Härte ist damit immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Hierzu ist die Miet­erhöhung in den betreffenden Fällen zu kappen.

·        Für die Dauer der baulichen Maßnahmen sind den Mieterinnen und Mietern zu­mutbare Wohnumstände zu garantieren. Auf Wunsch muss ihnen alternativ für den Zeitraum der Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten eine Um­setzwohnung zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall kann jede Miete­rin und jeder Mieter nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zu­rückkehren. Auf Wunsch der Mieterinnen und Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu er­heben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuver­mietungen erschlichen werden. 

·        Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen Wohneinheiten werden im Sinne der betroffenen Mieterinnen und Mieter ge­regelt.

3.     Die in Pkt. 2. genannten Punkte sollen durch eine eigentümerunabhängige Mieterbe­ratung erarbeitet und in einem Gebietssozialplan entsprechend § 172 Absatz 5 BauGB und § 180 BauGB zusammengefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der Eigentümerin eine verbindliche Verfahrensweise vereinbart werden kann, die die Aufstellung einer Umstrukturierungssatzung entbehrlich macht.

4.     Die Bewohnerinnen und Bewohner des unter Pkt. 1. benannten Quartiers sind unmit­telbar durch das Bezirksamt mit einem Schreiben auf die beabsichtigte Vorge­hensweise und eine ggf. veränderte Rechtslage hinzuweisen.

5.     Im Fall eines nach Maßgabe der vorangegangenen Punkte notwendigen Aufstellungs­beschlusses über die Rechtsverordnung ist der Eigentümerin die Ge­nehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Zuläs­sigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Mo­nate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan zu erstellen ist.

6.     Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sind unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB der Eigentümerin als Verursacherin und Vermieterin auf­zuerlegen.“ 

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Die oben genannten Grundstücke der Wohnblöcke Döbrabergweg 1  12, Erbeskopfweg 1  11 und Kirchstraße 21  29 befinden sich im Eigentum der GESOBAU.

Die im letzten Jahr gegenüber dem Bezirksamt und der Mieterschaft angekündigten Maßnahmen zur Modernisierung des Bestandes haben sich nicht konkretisiert.

 

Dem Bezirksamt liegen auch weiterhin keine entsprechenden Anträge vor.

 

Das Bezirksamt hat trotz der ausgebliebenen Umsetzung des Vorhabens  in einem Abstimmungstermin mit der GESOBAU am 18. Juni 2012 dargestellt, dass im Sinne des BVV-Beschlusses Drs. VI-1258 bei allen künftigen Maßnahmen der kommunalen Wohnungsunternehmen in Pankow die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen seitens der GEWOBAG zu gewährleisten sei. Die GEWOBAG hat daraufhin berichtet, dass in einem Vertragswerk zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und den landeseigenen Wohnungsunternehmen, Regeln zur Sozialverträglichkeit von geplanten Modernisierungsmaßnahmen festgeschrieben werden. Dieser Vertrag war zum Gesprächstermin im Juni d. J. noch in Verhandlung.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 
 

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