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Drucksache - VI-1153
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1153
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Gebietskulisse Stadtumbau Ost für den Prenzlauer Berg aktivieren und Grundlage für Sozialplanung und Mieterschutz schaffen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 40. Sitzung am 02.03.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1153 –
Die BVV ersucht das Bezirksamt, für den gemäß § 245 Absatz 1 BauGB und § 171 b BauGB im Prenzlauer Berg als Stadtumbaugebiet festgelegten Bereich ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen, in dem die städtebaulichen und sozialpolitischen Ziele des Bezirks sowie prioritäre Maßnahmen dargestellt werden. Das städtebauliche Entwicklungskonzept soll auf Basis des vorhandenen INSEK Prenzlauer Berg erstellt werden und einen besonderen Fokus auf die Sicherung der Sanierungsergebnisse sowie auf die Verbesserung der Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse legen. Auf Grundlage der Konzeption soll das Bezirksamt prüfen, ob und wie durch einen Satzungsbeschluss nach § 171 d BauGB ein den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragender Ablauf von Maßnahmen – auch durch die Erstellung von Sozialplänen gemäß § 180 BauGB – gesichert werden kann und der BVV einen Vorschlag für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) für das Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg ist im Jahre 2009 aktualisiert worden. In dieser Untersuchung und der im Ergebnis formulierten Maßnahmenliste fand der Stand der Umsetzung der Sanierungsgebietsplanungen und die nachhaltige Sicherung ihrer Ergebnisse Eingang. Projektmittel aus dem Stadtumbauprogramm werden zielgerichtet eingesetzt, um noch offene Aufgabenstellungen aus den vormals fünf Sanierungsgebieten und der übrigen Gebietskulissen z. B. im Bereich der grünen Stadt im Prenzlauer Berg zu erfüllen. Abgesehen davon, dass zum heutigen Zeitpunkt eine neuerliche Fortschreibung des städtebaulichen Entwicklungskonzept trotz der sich in den letzten Jahren dynamisch verändernden Rahmenbedingungen noch nicht vordringlich erscheint, fehlen dem Bezirksamt derzeit die personellen und finanziellen Ressourcen, um dieses leisten bzw. in Auftrag geben zu können. Das Bezirksamt wird sich bemühen, die erforderlichen Mittel für Neufassung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zumindest anteilig im kommenden Doppelhaushalt für das Jahr 2013 bereitzustellen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist gleichzeitig für eine Finanzierung des Vorhabens aus Städteförderungsbaumitteln zu gewinnen, da der im Etat des Stadtentwicklungsamtes in der Regel eingestellte bzw. zu erwartenden Mittelumfang für Planungs- und Gutachterleistungen nicht ausreicht, um die ohnehin erforderlichen Stadtplanungsleistungen komplett zu finanzieren.
Die in der Begründung des Antrages des Ausschusses vorgestellte Intention mittels einer Satzung nach § 171 d BauGB „die vorhandene Gebietskulisse Stadtumbau Ost nunmehr stärker auf die sozialen Ziele und die Sicherung der Lebensqualitäten auszurichten“, ist in die Überarbeitung des Entwicklungskonzeptes und den daraus abzuleitenden Maßnahmen einzubringen. Der mit der Satzung verbundene Genehmigungsvorbehalt dient einzig der Sicherung ihrer Umsetzung, zu der auch Sozialpläne (gem. § 180 BauGB) seitens der Gemeinde aufgestellt werden können. Sie konstituiert nicht einen allgemeinen sozial orientierten Gebietsschutz wie etwa eine Milieuschutzsatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Ein Instrument für den allgemeinen Mieterschutz und zur generellen Dämpfung der Mietsteigerungen im Stadtumbaugebiet ist mit einer Satzung nach 172 d BauGB nicht gegeben. Die Steuerungsmöglichkeiten sind im Absatz 3 eindeutig auf die Sicherung der Stadtumbaumaßnahmen begrenzt.
In Stadtumbaugebieten kann nach § 171 d BauGB „zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen“ ein Genehmigungsvorbehalt für Vorhaben eingeführt werden, die „erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung an Grundstücken und baulichen Anlagen“ (gem. § 14 Abs. 1 BauGB) herbeiführen. Es geht hier also darum, „einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen“ auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten, städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (INSEK) oder eines Sozialplans zu sichern. (§ 171 d Abs. 3)
Augenblicklich ist für das Bezirksamt bezüglich der beschlossenen Stadtumbaumaßnahmen ein Erfordernis für einen derartigen Satzungsbeschluss zur Ablaufsicherung nicht erkennbar. Im Zuge der Überarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes und des anzupassenden Maßnahmenplans, ist das Erfordernis für einen oder mehreren Sozialpläne und eine oder mehrere solcher Satzungen für das Stadtumbaugebiet oder von Teilen dessen zu prüfen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nach dem AZG eine Satzung nach § 171 d BauGB nur durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erlassen werden kann.
Es wird gebeten, die Drucksache für erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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