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Drucksache - VI-1125
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1125
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Sozialverträgliche Sanierungen und Modernisierungen sicherstellen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 39. Sitzung am 19.01.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache Nr. VI-1125 -
"Die BVV ersucht das Bezirksamt, bei künftigen Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben in zusammenhängenden Wohnanlagen oder Wohnblöcken bzw. Quartieren von sich aus einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf des Vorhabens abzusichern und modernisierungsbedingte Umlagen auf die finanziellen Möglichkeiten der Mieter zu begrenzen und auf ihre sozialen Rahmenbedingungen abzustimmen. Ziel der BVV ist es, dass die Bewohner der Quartiere - unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten - in ihrem angestammten Wohnumfeld verbleiben können. Die BVV beschließt dazu die folgenden Rahmenvorgaben: Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach der Modernisierung eingehalten. In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII entsprechen die Mietkosten nach der Modernisierung höchstens den Werten der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger, so dass die Brutto-Warm-Mieten nicht über die vom Jobcenter getragenen Kosten der Unterkunft steigen. Bei sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden die Mieterhöhungen in den betreffenden Fällen gekappt, um den Mietern vorzugsweise den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. Von einer sozialen Härte ist dabei immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Einvernehmliche andere Lösungen können durch die Mieterberatung erarbeitet und abgestimmt werden Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten sind Umsetzwohnungen bereitzustellen. Auf Wunsch soll den Mietern auch ein versetzter Umzug ermöglicht werden. In beiden Fällen sind bestehende Mietverträge anzupassen, so dass keine formale Neuvermietung erfolgt und damit ggf. verbundene (neue oder höhere) Kautionszahlungen auszuschließen sind. Erstellung eines Quartiers- oder Objektsozialplans durch eine eigentümerunabhängige Mieterberatung, um die Berücksichtigung der sozialen Situation und die finanziellen Möglichkeiten der Mieter zu erfassen und zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der vorgenannten Punkte wird das Bezirksamt ersucht, von sich aus zu prüfen, ob sich ein Bauantrag in einem der in der Anlage 1 aufgeführten Bereiche befindet. Nach positiver Prüfung oder einem hinreichenden Verdacht auf eine den vorgenannten Zielen widersprechende Modernisierung, ist der Bauherr unverzüglich über die sozialen Sanierungs- und Modernisierungsziele des Bezirks zu informieren, damit dieser seine Maßnahmen den bezirklichen Zielen anpasst. Kommt mit dem Bauherrn zunächst keine Einigung zustande, ist für den entsprechenden Bereich die Aufstellung einer Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 vorzunehmen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der geplanten Maßnahmen durchzusetzen. Der BVV ist in einer VzK jahrgangsweise über die Umsetzung des Beschlusses zu berichten." -
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Ein zentrales stadtentwicklungspolitisches Ziel des Bezirksamts besteht darin, mit der Schaffung rechtssicherer städtebaurechtlicher als auch sozialer Rahmenbedingungen, die Sicherstellung des Verbleibs einkommensschwacher Haushalte in ihren Wohnquartieren zu ermöglichen.
Auch der Berliner Senat verfolgt dieses Ziel. Am 04.09.2012 hat der Senat mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften das "Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten" geschlossen. Dieses Bündnis trägt der angespannten Wohnraumversorgung in den Innenstadtbezirken Rechnung. Hinsichtlich der Sanierung von Bestandswohnungen wird die Modernisierungsumlage von 11 % (gesetzliche Regelung) auf 9 % abgesenkt. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht jedoch allein nicht aus, um die Sanierung für alle Bewohner bezahlbar zu machen. Hierzu bedarf es weiterer Regelungen.
Das Bezirksamt Pankow hat daher eine Reihe öffentlich-rechtlicher Verträge geschlossen, die auf der Basis mehrer Diskussionen im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen der BVV Pankow qualifiziert wurden. Zuletzt und beispielhaft sei auf den Vertrag mit der GEWOBAG für die Wohnungen in der Erich-Weinert-Straße 32 - 38 (gerade) und Scherenbergstraße 23 hingewiesen. Dieser Vertrag wurde auf der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 14.03.2013 vorgestellt.
Die Eckpunkte des Vertrages lauten: Reduzierung der Nettokaltmiete nach Sanierung für alle Bestandsmieter auf ? 5,47/m², keine weitere Mieterhöhung nach Mietspiegel für die Dauer von drei Jahren, besondere Regelungen für finanzielle Härtefälle (SGB II und SGB XII), besondere Regelung für Wohngeldberechtigte (Drittelregelung), Einvernehmensgrundsatz, Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen, Ersatzwohnraumversorgung durch Berlin, Belegungsrechte für Berlin, Regelungen zum Aufwendungsersatz durch den Vermieter, vor allem Umzugskosten, Durchführung des Verfahrens durch die eigentümerunabhängige Mieterberatung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen hat diesen Vertrag einstimmig begrüßt und als richtungsweisend zur Begleitung künftiger Sanierungsvorhaben bezeichnet.
Das Bezirksamt strebt darüber hinaus an, die Gebietskulissen des Sozialen Erhaltungsrechts auszuweiten, um sowohl den Wohnungsbestand erhalten zu können als auch den Umfang von Modernisierungsmaßnahmen einzugrenzen.
Auf Initiative des Bezirksamts Pankow wurde zudem in einem Schreiben von Staatssekretär Gothe vom 14.03.2013 angekündigt, dem Abgeordnetenhaus Berlin noch vor der Sommerpause eine Rechtsverordnung vorzulegen, deren Ziel es ist, in Geltungsbereichen einer Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Umwandlung von Mietwohnraum in Einzeleigentum einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen.
Damit wird den sozialen Belangen von Mietern in besonderem Maße Rechnung getragen, da die Umwandlung von Mietwohnraum in Einzeleigentum in mehreren Studien als wesentlicher Faktor der Verdrängung einkommensschwacher Haushalte aus ihren angestammten Wohnquartieren identifiziert wurde.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt anzusehen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
4
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