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Drucksache - VI-0373
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .05.2008 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-0373/08 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Keine Unterbringung von Menschen in der Zentralen
Aufnahmeeinrichtung Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 6. Sitzung am 06.02.2008 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-0373/08 Das Bezirksamt wird ersucht, 1. sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür
einzusetzen, dass grundsätzlich keine Menschen in die Zentrale
Erstaufnahmeeinrichtung Motardstraße 101 eingewiesen und dort untergebracht
werden. 2. den
gegenwärtig auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Zentralen
Erstaufnahmeeinrichtung Motardstraße 101 lebenden und vom Bezirksamt Pankow
betreuten Menschen nach Einzelfallprüfung unter Ausnutzung des
Auslegungsspielraums des Asylbewerberleistungsgesetzes und des
Asylverfahrensgesetzes das Angebot zu unterbreiten und zu ermöglichen, in
eigenen Wohnungen zu leben. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: zu 1.: Die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wurde mit Schreiben vom 05.03.2008 gebeten zu
prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, dem Ersuchen der
Bezirksverordnetenversammlung des
Bezirks Pankow Rechnung zu tragen.
Hierauf hat die zuständige Staatssekretärin der Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 25.03.2008 wie folgt
geantwortet: „Das
Asylverfahrensgesetz verpflichtet die Länder, die für die Unterbringung
Asylbegehrender erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten
sowie die entsprechend der Aufnahmequote notwendige Zahl an
Unterbringungsplätzen bereitzustellen (§ 44 AsyIVfG). Daraus leitet sich ab,
dass in Berlin zwingend eine Aufnahmeeinrichtung mit einer der Motardstraße
vergleichbaren Kapazität bereit gehalten werden muss. Des Weiteren ist
für in Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. § 44 AsylVfG untergebrachte
Leistungsberechtigte die Deckung des notwendigen Bedarfs durch Sachleistungen
rechtlich bindend und damit für die zuständige Behörde - die in Berlin das LAGeSo
ist -zwingend vorgeschrieben. Derzeit gibt es in Berlin mit der Motardstraße
nur eine vertragsgebundene Sachleistungseinrichtung. Alternative
Unterbringungsmöglichkeiten im Rahmen der Erstaufnahme bestehen somit
gegenwärtig nicht. Da es sich bei
der Einrichtung Motardstraße um die einzige Sachleistungseinrichtung in Berlin
handelt, wird sie auch von den Bezirken zur Unterbringung von Personen nach §
1a AsylbLG, die wegen des eingeschränkten Leistungsanspruch grundsätzlich
Sachleistungen erhalten, in Anspruch genommen. Gleichwohl liegt
es in der Verantwortung der Leistungsbehörden im Einzelfall zu entscheiden, ob
eine Sachleistungseinrichtung mit Verpflegung oder eine andere
Gemeinschaftsunterkunft ohne Beköstigung zur Unterbringung herangezogen wird.
Nach § 1a AsylbLG ist die Reduzierung der Leistungen auf das ‚im
Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene’ vorgesehen, so dass
immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Ergebnis auch eine Abweichung vom Sachleistungsprinzip
erforderlich sein kann, was in der Folge die Unterbringung in einer
herkömmlichen Gemeinschaftsunterkunft zulässt. Dies ergibt sich ferner aus den
Ausführungsvorschriften, nach denen grundsätzlich sowohl die
Sachleistungseinrichtung als auch (herkömmliche) Gemeinschaftsunterkünfte zur
Unterbringung bestimmt sind oder unter Umständen sogar die Fortsetzung der
Wohnungsunterbringung in Betracht kommen kann. Vor dem dargelegten
Hintergrund ist die weitere Nutzung einer Erstaufnahmeeinrichtung zur
Unterbringung ausländischer Bürgerinnen und Bürger notwendig.“ zu
2.: Dieser
Teil des Ersuchens wurde bereits mit Vorlage vom 11.03.2008 beantwortet. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Gesundheit, Soziales, Schule und Sport |
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