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Drucksache - VI-0345
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin
2008 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VI-0345 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Ruhender Verkehr im Ortsteil Buch Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 13. Tagung der BVV am 06.02.2008
angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung –
Drucksache VI-0345 : „Dem
Bezirksamt wird empfohlen, zu prüfen, ob im Ortsteil Buch, 1. an der Walter-Friedrich-Straße
(westliche Seite) zwischen Wiltbergstraße und Groscurthstraße ein Haltverbot
gemäß § 12 (1) StVO und 2. an der Schwanebecker Chaussee
(südliche Seite) zwischen Heizwerk und Stadtgrenze ein eingeschränktes
Haltverbot gemäß § 12 (2) StVO angeordnet
werden kann.“ wird gemäß
§ 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: zu 1. Für Stau- und Abflussräume von Ampelanlagen liegt die
Zuständigkeit bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB B 2). Eine Stellungnahme der
VLB wurde zwischenzeitlich eingeholt. Die VLB führt zum Sachverhalt wie folgt aus: „Im gesamten Abflussraum der
Walter-Friedrich-Straße an der Lichtzeichenanlage (LZA)
Wiltbergstraße/Alt-Buch-Walter-Friedrich-Straße ist das Halten zwischen der
Wiltbergstraße und der Zufahrt zum Parkhaus (ggü. Groscurthstraße) unzulässig.
Dieses ergibt sich aus den Regelungen des § 12 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Halten ist u. a. unzulässig an engen
Straßenstellen (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und soweit es durch das Zeichen 283 StVO
(Haltverbot) (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a) verboten ist. Im Bereich des durch Zeichen
295 StVO markierten Fahrstreifens im Abflussraum der Walter-Friedrich-Straße
ist das Halten unzulässig, da durch ein haltendes Fahrzeug die Durchfahrt eines Kraftfahrzeuges größtmöglicher Breite
(2,55m), zuzüglich des Sicherheitsabstandes von 0,5m nicht mehr gewährleistet
ist. Es handelt sich somit um eine enge Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1
StVO, da die durchgezogene Linie nach Zeichen 295 StVO nicht von Fahrzeugen
überquert oder befahren werden darf. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind gemäß den Vorbemerkungen zu §§ 39 bis 43 der StVO
nicht anzuordnen. Aus diesem Grund vermag ich der Empfehlung Ihrer
Bezirksverordnetenversammlung nicht zu folgen, da die Überlagerung des sich aus
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ergebenden Haltverbots mit einem Haltverbot nach § 12
Abs. 1 6a) StVO somit nicht zulässig ist.“ Das Bezirksamt schließt sich der Auffassung der VLB in
vollem Umfang an. zu 2. Im
Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs wurde von der
bezirklichen Straßenverkehrsbehörde am südlichen Fahrbahnrand der Schwanebecker
Chaussee Haltverbot nach Zeichen 283 StVO (in Teilabschnitten mit dem
Zusatzzeichen 1052-37 StVO „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“)
und am nördlichen Fahrbahnrand eingeschränktes Haltverbot (Z 286 StVO)
straßenverkehrsbehördlich angeordnet. Die
Verkehrsbeschilderung wurde für den Teilabschnitt zwischen Heizkraftwerk und
Landesgrenze straßenverkehrsbehördlich angeordnet und wurde vom Straßen-baulastträger
in der 18. KW realisiert. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
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