Drucksache - VI-0345  

 
 
Betreff: Ruhender Verkehr im Ortsteil Buch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.12.2007 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz federführender Ausschuss
22.01.2008 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.02.2008 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
11.06.2008 
16. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
09.07.2008 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
10.09.2008 
Fortführung der 17. Öffentlichen/nichtöffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU-Fraktion, 12. Tagung, 19.12.2007
BE Öff.Ordnung, 13. Tagung, 06.02.2008
VzK 13, SB, 17. Tagung (F), 10.09.2008

Dem Bezirksamt wird empfohlen, im Ortsteil Buch

 

Siehe Anlage

Zu 1

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                            2008

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

In Erledigung der

Drucksache Nr.:VI-0345

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

 

Ruhender Verkehr im Ortsteil Buch

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 13. Tagung der BVV am 06.02.2008 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache VI-0345  :

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, zu prüfen, ob im Ortsteil Buch,

 

1.      an der Walter-Friedrich-Straße (westliche Seite) zwischen Wiltbergstraße und Groscurthstraße ein Haltverbot gemäß § 12 (1) StVO und

 

2.      an der Schwanebecker Chaussee (südliche Seite) zwischen Heizwerk und Stadtgrenze ein eingeschränktes Haltverbot gemäß § 12 (2) StVO

 

angeordnet werden kann.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

zu 1.

Für Stau- und Abflussräume von Ampelanlagen liegt die Zuständigkeit bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB B 2). Eine Stellungnahme der VLB wurde zwischenzeitlich eingeholt. Die VLB führt zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

„Im gesamten Abflussraum der Walter-Friedrich-Straße an der Lichtzeichenanlage (LZA) Wiltbergstraße/Alt-Buch-Walter-Friedrich-Straße ist das Halten zwischen der Wiltbergstraße und der Zufahrt zum Parkhaus (ggü. Groscurthstraße) unzulässig. Dieses ergibt sich aus den Regelungen des § 12 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Halten ist u. a. unzulässig an engen Straßenstellen (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und soweit es durch das Zeichen 283 StVO (Haltverbot) (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a) verboten ist. Im Bereich des durch Zeichen 295 StVO markierten Fahrstreifens im Abflussraum der Walter-Friedrich-Straße ist das Halten unzulässig, da durch ein haltendes Fahrzeug die

 

 

Durchfahrt eines Kraftfahrzeuges größtmöglicher Breite (2,55m), zuzüglich des Sicherheitsabstandes von 0,5m nicht mehr gewährleistet ist. Es handelt sich somit um eine enge Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 StVO, da die durchgezogene Linie nach Zeichen 295 StVO nicht von Fahrzeugen überquert oder befahren werden darf.

 

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind gemäß den Vorbemerkungen zu §§ 39 bis 43 der StVO nicht anzuordnen.

Aus diesem Grund vermag ich der Empfehlung Ihrer Bezirksverordnetenversammlung nicht zu folgen, da die Überlagerung des sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ergebenden Haltverbots mit einem Haltverbot nach § 12 Abs. 1 6a) StVO somit nicht zulässig ist.“

 

Das Bezirksamt schließt sich der Auffassung der VLB in vollem Umfang an.

 

zu 2.

 

Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs wurde von der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde am südlichen Fahrbahnrand der Schwanebecker Chaussee Haltverbot nach Zeichen 283 StVO (in Teilabschnitten mit dem Zusatzzeichen 1052-37 StVO „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“) und am nördlichen Fahrbahnrand eingeschränktes Haltverbot (Z 286 StVO) straßenverkehrsbehördlich angeordnet.

 

Die Verkehrsbeschilderung wurde für den Teilabschnitt zwischen Heizkraftwerk und Landesgrenze straßenverkehrsbehördlich angeordnet und wurde vom Straßen-baulastträger in der 18. KW realisiert.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Matthias Köhne                                     Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat für

                                                          Öffentliche Ordnung

 

 

 
 

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