Drucksache - VI-0320  

 
 
Betreff: Verkehrsregelung Straße 42 in 13125 Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
21.11.2007 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz Vorberatung
04.12.2007 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.12.2007 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
12.03.2008 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Drs 0320, Antrag Fraktion CDU, 11. BVV am 21.11.2007
BE Aussch. Öff.Ordnung, 12. Tagung, 19.12.2007
VzK 13, SB, 14. Tagung, 12.03.2008

Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die Straße 42 von der Einfahrt Blankenburger Chaussee bis zu Kreuzun

 

Siehe Anlage

 

Die Straße 42 ist ein schmaler geteerter Feldweg, ausgewiesen mit Tempo 30 und stark beschädigt

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                        2008

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

In Erledigung der

Drucksache Nr.:VI-0320

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

 

Verkehrsregelung Straße 42 in 13125 Berlin

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 12. Tagung der BVV am 19.12.2007 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache VI-0320:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht,

 

geeignete Maßnahmen zu prüfen, um die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer in der Straße 42 von der Einfahrt Blankenburger Chaussee bis zur Kreuzung Straße 52 zu gewährleisten.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

Die Straße 42 ist eine Nebenstraße und als solche Bestandteil einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone. Die Straße ist für den öffentlichen Fahrzeugverkehr uneingeschränkt gewidmet. Die asphaltierte Fahrbahnfläche ist drei Meter breit. An die Fahrbahn schließen sich unbefestigte Randbereiche bzw. Seitenstreifen in unterschiedlicher Breite und Qualität an, die von Fußgängern nur in Teilbereichen genutzt werden können. Das Fußgänger- und Fahrzeugaufkommen ist insgesamt als gering einzuschätzen.

 

Die Straße 42 ist also in ihrer baulichen Situation vergleichbar mit vielen anderen Siedlungsstraßen in Pankow. Insofern sind schon rein straßenräumlich keine weiteren baulichen Maßnahmen zur Unterstützung von Geschwindigkeitsbeschränkungen möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund der anhaltenden angespannten finanziellen Situation des Landes Berlin in der Straße 42 wie auch in einer Vielzahl anderer Tempo 30-Zonen des Großbezirks Pankow der zuständigen Straßenbaubehörde (Tiefbauamt) lediglich die Beseitigung unmittelbarer Gefahrenstellen möglich ist. Ebenso besteht schon aus rein finanziellen Gründen keine Möglichkeit zum Neubau von Gehwegen zur Trennung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in dieser Nebenstraße.

Entsprechend § 45 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten. Gemäß § 39 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Unfallsituation in der Straße 42 ist jedoch völlig unauffällig. In den letzten drei Jahren haben sich keinerlei Verkehrsunfälle ereignet.

 

Zusätzlich wird nach den §§ 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) allen Verkehrsteilnehmern eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht auferlegt und sie haben sich so zu verhalten, dass Andere nicht geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.

 

Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung in der Straße 42 würde erfahrungsgemäß den Fließverkehr aufgrund des fehlenden Gegenverkehrs wesentlich beschleunigen. Die Einrichtung einer Einbahnstraße steht deshalb der ausgewiesenen Tempo 30-Zonen-Regelung grundsätzlich entgegen. Gleichzeitig wäre ein Verdrängungseffekt des dann nicht mehr möglichen gegenläufigen Verkehrs in andere schützenswerte Wohngebietsstraßen zu prognostizieren.

 

In der Straße 42 sind aus den dargelegten Gründen weiterreichende verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Zeit nicht erforderlich.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                     Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung

 

 

 
 

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