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Drucksache - VI-0308
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2007An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet
„Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.11.2007 folgenden Beschluss gefasst: Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grüne Stadt“ im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in Fortsetzung der 9. öffentlichen Tagung am
10. Oktober 2007 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG den Entwurf der Rechtsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 30 Satz 1 Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zur Umstrukturierung des Gebiets
„Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
beschlossen. Gemäß § 30 Satz 2
AGBauGB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fristge-recht der Entwurf
dieser Erhaltungsverordnung angezeigt worden. Die Senatsver-waltung für
Stadtentwicklung hat sich zu dem Entwurf dieser Erhaltungsverordnung nicht
geäußert. Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und §
36 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 BezVG die Rechtsverordnung erlassen. Zu ihrer
Rechtswirksamkeit bedarf es der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für
Berlin. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Anlage: Kopie der Rechtsverordnung Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Erhaltungsverordnung gemäß § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch für das Gebiet
„Grüne Stadt“ im Bezirk
Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg Vom.....................
Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Die
Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie
eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Greifswalder Straße,
Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße. Die
Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Gegenstand der
Verordnung
Bei städtebaulichen Umstrukturierungen bedürfen in dem in § 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, um
einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines
Sozialplans (§ 180 BauGB) zu sichern. § 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt. § 4 Verletzung von
Vorschriften (1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen
lassen will, muss 1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei
Jahren oder 2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die
dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß §
213 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 Baugesetzbuch mit einer Geldbuße belegt werden. § 6 Ausnahmen
§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Zwecken dienen, und
nicht auf die in § 26 Nr. 3 Baugesetzbuch
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die
Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein
Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem
Bezirksamt anzuzeigen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt
Pankow von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für
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