Drucksache - VI-0308  

 
 
Betreff: Erhaltungsverordnung gemäß § 172, Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch für das Gebiet Grüne Stadt im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
21.11.2007 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 11. Tagung, 21.11.2007
Anlage zur VzK 15, Erhaltungsverordnung

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                         .2007

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:

 

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.11.2007 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in Fortsetzung der 9. öffentlichen Tagung am 10. Oktober 2007 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG den Entwurf der Rechtsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 30 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zur Umstrukturierung des Gebiets „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg beschlossen.

 

Gemäß § 30 Satz 2 AGBauGB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fristge-recht der Entwurf dieser Erhaltungsverordnung angezeigt worden. Die Senatsver-waltung für Stadtentwicklung hat sich zu dem Entwurf dieser Erhaltungsverordnung nicht geäußert.

 

Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 BezVG die Rechtsverordnung erlassen. Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedarf es der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Anlage:   Kopie der Rechtsverordnung

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                             Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und

Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erhaltungsverordnung

gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch

für das Gebiet „Grüne Stadt“

im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom.....................

 

 

   Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

   Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße.

Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

 

§ 2

 

Gegenstand der Verordnung

 

   Bei städtebaulichen Umstrukturierungen bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180 BauGB) zu sichern.

 

 

§ 3

 

Zuständigkeit

 

   Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

 

 

§ 4

 

Verletzung von Vorschriften

 

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder

 

2.   Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres

 

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.

 

   (2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

   Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 Baugesetzbuch mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

§ 6

 

Ausnahmen

 

   § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 Baugesetzbuch bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für

      Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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