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Drucksache - VI-0306
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .11.2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur
Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Nutzungsentgelterhöhung
für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.11.2007 folgenden Beschluss gefasst: Für die in der Anlage “Einigkeit” zu Wohnzwecken genutzten Parzellen erhöht sich das
Nutzungsentgelt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wie folgt:
c) 5 % - Wohngebäude ohne Badewanne oder
Dusche und Liegen mehrere zu Abschlägen
berechtigende Defizite vor, so werden diese in
2 Begründung: Mit Beschluss des Bezirksamtes Nr. VI-36/2007 vom
13.03.2007 wurden die Nutzungsentgelte für zu Erholungszwecken genutzte
Parzellen in der Anlage “Einigkeit” bestimmt. Zur Anhebung der
Nutzungsentgelte für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen wurde festgelegt, das
Gutachten zum ortsüblichen Entgelt abzuwarten. Das Gutachten datiert vom 30.03.2007. Der Sachverständige hat das Nutzungsentgelt für fünf Parzellen der Anlage “Einigkeit” sowohl im Vergleichsentgeltverfahren als auch im Bodenwertverzinsungsverfahren ermittelt. Auf die Vertragsverhältnisse, die bis zum 02.10.1990 begründet wurden,
sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Miet- oder
Pachtvertrag anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
nichts anderes bestimmt (§ 6 Abs. 1 SchuldRAnpG). Gemäß § 51 Abs. 1 SchuldRAnpG ist zur Bestimmung des ortsüblichen
Entgelts auf das Bodenwertverzinsungsverfahren (4 % des Verkehrswertes des
unbebauten Grundstücks jährlich) nur im Zweifel zurückzugreifen, also dann,
wenn keine anderen Erkenntnisquellen gegeben sind. Es scheidet daher zur
Bestimmung des ortsüblichen Entgelts aus, wenn dieses Entgelt auf anderem Wege
- wie vorliegend nach dem Vergleichsentgeltverfahren - ermittelbar ist. zu Wohnzwecken nutzen darf. Berechnungsgrundlage des
Nutzungsentgelts für die Parzelle ist die Wohnfläche. Der Gutachter hat nach dem Vergleichsentgeltverfahren einen Ausgangswert von 3,50 €/m²Wohnfläche/Monat ermittelt. In Abhängigkeit von der Bauausführung, vom Unterhaltungszustand und von der Ausstattung des Wohngebäudes hält er Abschläge in Höhe von 5 % bzw. 10 % für angemessen. ... 3 Nach diesen Maßgaben werden die Nutzungsentgelte für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen erhöht. Dies geschieht durch die Abgabe von Erhöhungserklärungen gegenüber den Nutzern, die bis zum 02.10.1990 das Nutzungsverhältnis begründet haben. Den anderen Nutzern werden Mietverträge mit einer Miete in dieser Höhe angeboten. Neben dem Nutzungsentgelt hat der Nutzer die auf die Parzelle entfallenden anteiligen öffentlichen Lasten des Grundstücks, auf dem die Anlage “Einigkeit” belegen ist, zu tragen. Der Zeitpunkt der Anhebung der Nutzungsentgelte richtet
sich nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bzw. nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch. Der Beschluss des Bezirksamtes vom 13.03.2007 wurde der BVV mit der Drucksache Nr. VI-0133 zur Kenntnis gegeben.
Haushaltsmäßige
Auswirkungen Durch die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung auf ca. 50.000 Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf
die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und
Familienverträglichkeit
entfällt Matthias Köhne Christine Keil Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Jugend und Immobilien |
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