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Auszug - Neufassung § 1, Abs. 3 der Geschäftsordnung der BVV
Der Punkt 6.1 wird aufgerufen. Die Vorsteherin stellt aus ihrer und der Sicht der Einreichenden den Regelungsbedarf für die Geschäftsordnungsänderung dar. Es gehe darum, eine Vorkehrung und ein Verfahren für zukünftig auftauchende Fälle zu treffen. In den Vergleichsverhandlungen vor dem Verwaltungsgericht habe das Gericht empfohlen, in der BVV-Geschäftsordnung eine Regelung hierzu zu treffen.
Die Einreichenden ändern ihren Ursprungsantrag wie folgt ab: Der Satz: „In Zweifelsfällen entscheidet die BVV, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.“ wird wie folgt geändert: „In Zweifelsfällen entscheidet die BVV, ob eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.“.
Es entspannt sich eine intensive Diskussion über den so geänderten Antrag. Es werden mögliche Fälle und Konstellationen der zu regelnden Situation erörtert und durchgespielt. Auch werden Formulierungsalternativen erwogen und im Ergebnis verworfen bzw. nicht übernommen, z.B. die Ersetzung des Wortes „oder“ in „bzw.“ (= „eine Befangenheit bzw. eine Besorgnis der Befangenheit“) sowie die mögliche Streichung des letzten Satzes, der die Mitwirkung eines Betroffenen an der Abstimmung über seine Befangenheit ausschließt.
Im Ergebnis verständigt sich der Ausschuss darauf, den Antrag ein weiteres Mal zu vertagen, um den Fraktionen in der Zwischenzeit die Gelegenheit zu geben, den geänderten Antrag erneut intern zu beraten und sich über eine Haltung zu verständigen.
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