Auszug - Bericht aus dem Bezirksamt  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 26.03.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:37 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

BzStR

BzStR. Dr. Nelken berichtet:

 

1.      Im Speicher der ehemaligen Garbaty-Zigarettenfabrik soll eine private Schule für Kinder errichtet werden. Neben der weiteren Bearbeitung der gravierenden denkmalschutzrechtlichen  Probleme wurde der Antragsteller angehalten, die Planung bei der Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung zur Prüfung einzureichen.

 

2.      Zwischen dem BA und Aurelis haben erneut Gespräche im Hinblick auf den ehemaligen Güterbahnhof Pankow stattgefunden. Das weitere Verfahren soll zu gegebener Zeit im Ausschuss vorgestellt werden.

 

3.      Am Garbaty-Platz ist ein Bauvorhaben geplant, welches ebenfalls im Ausschuss vorgestellt werden soll.

 

4.      Anlässlich des Abschlusses der Sanierung des Kollwitzplatzes findet eine Ausstellung statt. Die Vorstellung dazu findet in öffentlichen Veranstaltungen am 24. und 27. April 2009 (mit Podiumsdiskussion) sowie in einer an „Fachpublikum“ gerichteten, Workshop-ähnlichen Veranstaltung am 30. April 2009 um 16.00 Uhr statt. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten noch eine Einladung zur Veranstaltung am 30. April 2009.

 

5.      Die Bauliste Februar wurde noch immer nicht an die Ausschussmitglieder verteilt.

 

Herr Kempe, BV, regt an, dass die Bauliste kurzfristig per e-mail an die Ausschussmitglieder versandt wird. Herr Dr. Nelken sagt dies zu.

 

Frau Tharan, BV, erkundigt sich nach dem Stand bei der Liselotte-Hermann-Straße. Nach Angaben von Herrn Dr. Nelken darf dort derzeit nicht gebaut werden, weil das mit der Sache befasste Gericht in seinem Beschluss vom 19. März 2009 festgestellt hat, dass der gegen das Bauvorhaben gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt. 

 


 
 

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