Der zeitweilige Geschäftsordnungsausschuss hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 30.01.2013 beraten.
Abstimmungsergebnis zeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss:
JA 12 / NEIN 0 / ENTHALTUNGEN 0
§ 60 wird um die Punkte 5 und 6 ergänzt.
(5) Bei Sitzungen der BVV und ihrer Gremien ist das Tragen von Kennzeichen, Symbolen und Kleidungsstücken verboten, die die NS-Herrschaft oder totalitäre Diktaturen verherrlichen oder verharmlosen, verfassungsfeindliches Gedankengut verbreiten bzw. eine Herabsetzung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Sprache, Heimat oder Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen Identität oder ihrer Behinderung bedeuten.
(6) Da Personen durch das Tragen solcher Kennzeichen, Symbole und Kleidungsstücke die Arbeit der BVV aggressiv beeinträchtigen, werden sie von den Tagungen der BVV bzw. ihrer Gremien als Organe der Demokratie ausgeschlossen. Die Inhaberin/Der Inhaber des Hausrechts ist befugt, die Person des Tagungsortes zu verweisen.