Der zeitweilige Geschäftsordnungsausschuss hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 31.01.2013 beraten.
Abstimmungsergebnis zeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss:
JA 12 / NEIN 0 / ENTHALTUNGEN 1
§ 21 Abs. 4 der GO wird wie folgt geändert:
(4) Einem Ausschuss bzw. seinen Vertreterinnen und Vertretern ist auf Verlangen Auskunft vom Bezirksamt zu erteilen und auf Beschluss des Ausschusses, der die gewünschten Vorgänge, die Namen der teilnehmenden Ausschussmitglieder und einen Terminvorschlag enthält, Einsicht in die Akten zu gewähren.
Bei der Akteneinsicht können Notizen gemacht werden und es muss ein/e auskunftsfähige/r Mitarbeiter/in anwesend sein, die/der auf Verlangen Kopien anfertigt und übergibt. Von der Akteneinsicht ist von einer festzulegenden Teilnehmerin/einem Teilnehmer ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die Namen aller Teilnehmenden, das Datum, die Zeitdauer sowie einen möglichen Folgetermin enthält. Das Protokoll wird im Büro der BVV hinterlegt.
Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme verweigern, wenn es durch Beschluss feststellt, dass Einschränkungen des Informationsrechts nach Abschnitt 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (§§ 5 bis 12) vorliegen. Der Sachverhalt ist dann nach § 17 (2) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) dem Ausschuss zu begründen. Fristen siehe § 65 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.
§ 65 wird durch einen Abs. 3 ergänzt:
(3) Der Beschluss eines Ausschusses oder der Antrag einer/eines Bezirksverordneten auf Akteneinsicht wird durch das Bezirksamt unverzüglich bearbeitet und entschieden. Der Entscheidung hat eine Prüfung des Antrags auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft vorauszugehen. Über die Entscheidung und gegebenenfalls über den Ablauf der darauf unmittelbar folgenden Akteneinsicht wird der Ausschuss oder die/der Bezirkverordnete spätestens nach zwei Wochen schriftlich informiert.