Parkregeln in Pankower Grünanlagen

Flyer Parkregeln

Nachfolgend beschreiben wir die Parkregeln in Pankower Grünanlagen

Anton Saefkow Park
Blankensteinpark
Bürgerpark
Ernst Thälmann Park
Park am Weißen See
Schloßpark Buch
Schloßpark Schönhausen
Volkspark Prenzlauer Berg
Volkspark Blankenfelde
und alle anderen nicht explizit aufgeführten Grünflächen in Pankow.

  • §§6 und 7 Grünanlagengesetz

    § 6
    Benutzung der Anlagen
    (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
    1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
    2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
    3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
    4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
    5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

    (2) Tätigkeiten, wie Radfahren, Skateboarding, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.

    (3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.

    (4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimm-te Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.

    (5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinaus-geht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzel-fall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Fol-genbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Fol-genbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.

    (6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamt-städtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgeset-zes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.

    § 7
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
    1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
    2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
    3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
    4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufenlässt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden lässt,
    5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
    6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt,
    7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen Rad fährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt.

    Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

    (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt.