Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 1294/XX
Der Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass bei der Umsetzung des Teilhabechancengesetzes und anderer Programme, die auf die Arbeitsmarktintegration langzeitarbeitsloser Menschen zielen, die Tätigkeitsbereiche befristet und arbeitsmarktnah ausgeweitet werden.
Begründung:Die Tätigkeitsbereiche für langzeitarbeitslose Menschen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie dem Teilhabechancengesetz sind eingeschränkt, so dass sie nicht in der Lage sind, die Realitäten des Arbeitsmarktes abzubilden. Das, was als Schutz von „regulären Arbeitsplätzen“ gedacht war, ist in der jetzigen arbeitsmarktpolitischen Situation, die von gleichzeitigem Fachkräftemangel und Langzeitarbeitslosigkeit geprägt ist, nicht mehr notwendig. Um auf Veränderungen in Konjunktur und auf dem Arbeitsmarkt reagieren zu können, sollte eine entsprechende Regelung befristet werden.
-Schlussbericht-
Die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin hat in der 37. Sitzung der XX. Wahlperiode am 28.08.2019 folgenden Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass bei der Umsetzung des Teilhabechancengesetzes und anderer Programme, die auf die Arbeitsmarktintegration langzeitarbeitsloser Menschen zielen, die Tätigkeitsbereiche befristet und arbeitsmarktnah ausgeweitet werden.
Für das Bezirksamt Neukölln von Berlin stelle ich fest, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestehen. Das Bezirksamt Neukölln hat keinen Einfluss auf die im Rahmen der Bundesgesetzgebung beschlossenen Bedingungen für die Förderung von Langzeitarbeitslosen am Arbeitsmarkt. Jedoch wurde die langjährige Forderung der Jobcenter, bei der Anpassung und Anwendung entsprechender Arbeitsmarktinstrumente auf die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse zu verzichten, während der Gesetzesberatung eingegangen. Dies ist bereits seit Ende 2018 in Drucksache 19/5588 des Deutschen Bundestages nachzulesen. Insofern kann schon die in der Begründung des Antrages geäußerte Vermutung, „die Tätigkeitsbereiche für langzeitarbeitslose Menschen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie dem Teilhabechancengesetz“ seien eingeschränkt, nicht nachvollzogen werden. Zur Wirkung des Teilhabechancengesetzes liegt seit März 2021 eine Evaluation vor, die hier einsehbar ist: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/teilhabechancengesetz-wirkt.html
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
Berlin-Neukölln, 16. August 2022
Martin Hikel Falko Liecke Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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