Drucksache - 0726/XX  

 
 
Betreff: Anwendung des Berliner Schulgesetzes zur Durchsetzung eines normalen Unterrichtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BN-AfDVorsteher/in
Verfasser:1. Schröter, Steffen
2. Beitritt: Fraktionslose, Zielisch, Anne
Oeverdieck, Lars
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
27.06.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
29.08.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
Ausschuss für Bildung, Schule und Kultur Anhörung
04.12.2018 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Schule und Kultur vertagt   
Ältestenrat
16.01.2019    53. nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
Bezirksverordnetenversammlung
05.09.2018 
Fortsetzung der 21. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
17.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
26.09.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
27.02.2019 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
18.03.2019 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
20.03.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
10.04.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Antrag vertagt 1
Antrag vertagt 2
Antrag vertagt 3
Überweisung BSK
Ausschuss vertagt 1
Ältestenrat
Mitteilung vertagt 1
Mitteilung vertagt 2
Beschluss

Bedingt durch die Auflösung der BN-Fraktion am 27.12.2018 wird die über die BN-Fraktion eingereichte Drucksache gegenstandslos.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Neukölln wird aufgefordert, die Schulleiter der Neuköllner Schulen aufzufordern, zur Durchsetzung eines normalen Unterrichts, § 63 Absatz 2 Berliner Schulgesetz anzuwenden und sicherzustellen, dass im Fall von körperlicher Gewalt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Ordnungsmaßnahmen nach §63, Absatz 2 getroffen werden, die dem Lehrer ermöglichen, seine Lehrtätigkeit angstfrei und ohne Unterbrechung fortzusetzen.

 

Begründung:

Zur Durchsetzung eines normalen Unterrichtes bedarf es der Anwendung von über Erziehungsmaßnahmen hinausgehende Ordnungsmaßnahmen, die in Absatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 aufgeführt sind. Dadurch können störende Schüler wirkungsvoll aus dem Unterricht oder der Schule entfernt werden, um lernwilligen Schülern, einen normalen Unterricht zu ermöglichen.

 

Diese Maßnahmen werden an Neuköllner Schulen selten bis nie angewendet.

 
 

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