Drucksache - 0521/XX  

 
 
Betreff: Recht auf Beistand auch im Jobcenter Neukölln
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEBA/StadtSozBüd
Verfasser:Hammer, DorisBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
28.02.2018 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste
13.03.2018 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Bürgerdienste vertagt   
08.05.2018 
18. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung
30.05.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung
27.02.2019 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
18.03.2019 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
20.03.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
10.04.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung SozBüD
Ausschuss vertagt
Antrag geänderte Fassung
Ausschuss Beschluss
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme SB
Vorlage zur Kenntnisnahme SB vertagt 1
Vorlage zur Kenntnisnahme SB vertagt 2
Schlussbericht

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Neukölln wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass in jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Neuköllner Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit Süd auf das Beistandsreicht gem. SGB X Paragraph 13 Abs. 4 (Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht) hingewiesen wird.

Dieser Hinweis soll deutlich hervorgehoben und integraler Bestandteil der Einladung sein.

 

Begründung:

Da die Einladung zu Gesprächsterminen, insbesondere bei denen der Jobcenter expliziet auf die Rechtsforlgen bei einem Versäumnis hingewiesen wird, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass auch auf das Beistandsrecht hingewiesen wird. Dies wäre dann auch eine Kommunikation auf Augenhöhe.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 30. Mai 2018 ist das Bezirksamt aufgefordert worden, darauf hinzuwirken, dass in jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Neuköllner Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit Berlin Süd auf das Beistandsrecht gemäß § 13 Abs. 4 SGB X hingewiesen wird. Dieser Hinweis soll deutlich hervorgehoben und integraler Bestandteil der Einladung sein.

 

Das Bezirksamt hat daraufhin das Jobcenter und die Agentur für Arbeit Berlin Süd angeschrieben und um entsprechende Berücksichtigung gebeten. Zudem wurden die Abteilungen und deren Fachämter im Bezirksamt über den Beschluss informiert und ebenfalls um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

 

Durch die Agentur für Arbeit Berlin Süd wurde mit Schreiben vom 20. Juli 2018 mitgeteilt, dass die zentral durch die Bundesagentur zur Verfügung gestellten, einheitlichen Schreiben schon eine Reihe wichtiger, rechtlich relevanter Informationen enthalten und weitere Informationen zu Lasten der Übersichtlichkeit gehen. Nach Prüfung habe man sich dazu entschieden, aus den genannten Gründen keinen weiteren, entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

 

Das Jobcenter Berlin Neukölln verwendet als gemeinsame Einrichtung ebenfalls die soeben genannten zentralen Schreibvorlagen. Dem Beschluss hat das Jobcenter jedoch insoweit entsprechen können, dass zum Recht auf Beistand ein Flyer erstellt wurde und bereits laufend ausgehändigt wird, wie das Jobcenter in seinem Schreiben vom 10. Juli 2018 mitgeteilt hat. Weiterhin wird mit Plakaten im Jobcenter auf das Beistandsrecht hingewiesen und auf den Informationsbildschirmen in den Eingangszonen darauf aufmerksam gemacht.

 

In den Fachämtern der Abteilungen sind dem Bezirksamt Hinweise zum Beistandsrecht nicht glich, sofern die Schreibvorlagen durch zentrale Fachverfahren vorgegeben sind (analog Agentur für Arbeit Berlin Süd bzw. Jobcenter). Da die zentrale Verfahrensverantwortung hier bei den jeweiligen Senatsverwaltungen bzw. Landesämtern liegt, nnen keine eigenmächtigen, bezirklichen Änderungen vorgenommen werden.

 

Außerhalb der zentralen Fachverfahren wird bei entsprechenden Fällen des Sozialrechts in den Einladungsschreiben der Hinweis zum Beistandsrecht gemäß des o.a. Beschlusses berücksichtigt. Die Abteilungen und deren Fachämter haben hierfür der für die Umsetzung des Beschlusses federführenden Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste entsprechende Rückantworten übermittelt.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 28.01.2019

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

 

HikelBiedermann

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 
 

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