Drucksache - 0511/XX  

 
 
Betreff: Shisha-Bars als genehmigungspflichtige Gaststättenbetriebe ausweisen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDVerkehr, Tiefbau und Ordnung
Verfasser:Lüdecke, AndreasPreuß, Marko
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
28.02.2018 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
19.03.2018 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
21.03.2018 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung
11.04.2018 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Grünflächen und Ordnung vertagt   
13.06.2018 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Grünflächen und Ordnung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
27.06.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
29.08.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
05.09.2018 
Fortsetzung der 21. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
17.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Antrag vertagt
Antrag vertagt 2
Überweisung SGO
Ausschuss vertagt
Ausschuss Beschluss
Beschlussempfehlung vertagt 1
Beschlussempfehlung vertagt 2
Beschluss

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen des Berliner Senats dafür einzusetzen, dass Wasserpfeifenlokale, oftmals auch Shisha-Bars genannt, zu genehmigungspflichtigen Gaststättenbetrieben erklärt werden. In diesem Zusammenhang sollten Regelungen geschaffen werden, die verpflichtende Anforderungen

 

  • r die Be- und Entlüftung der Gaststätte,
  • r die Installationspflicht von Kohlenmonoxid-Messgeräten in der Gaststätte,
  • r den Brandschutz der Gaststätte,
  • r die Reinigung- u. Desinfektion der Shisha-Wasserpfeifen, der Schläuche und der Mundstücke,
  • r die Fläche der Gaststätte an sich

enthalten.

 

Hierbei haben der allgemeine Arbeitsschutz der Angestellten, der Gesundheitsschutz der Besucher der Wasserpfeifenlokale und vor allem der Jugendschutz im Vordergrund zu stehen.

 

Der BVV ist bis zur Sitzung der BVV im Juni 2018 zu berichten.

 

Begründung:

Wasserpfeifenlokale kommen besonders bei auf jungen Leuten immer mehr in Mode. Offenbar erinnert sie das orientalische Flair an ihre Heimat, ihren letzten Urlaub oder beides. Es gibt zunehmend Berichte über Kohlenmonoxid-Vergiftungen von Besuchern von Wasserpfeifenlokalen. Aus einigen Bezirken wurden bereits Gesundheitsgefährdungen durch lebensgefährliche Kohlenmonoxid-Werte und Verstöße gegen den Brandschutz sowie gegen Zollbestimmungen und den Jugendschutz gemeldet.

 

Besonders die glühende Kohle ist problematisch. Die Berliner Morgenpost berichtete erst kürzlich über einen Vorfall, bei dem 16 Personen nach dem Aufenthalt in einem Wasserpfeifenlokal mit dem Verdacht auf eine CO-Vergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Die Rettungskräfte stellten dabei fest, dass die zulässigen CO-Grenzwerte überschritten worden waren.

 

Atmet der Mensch Luft mit einer erhöhten Kohlenmonoxidkonzentration ein, bindet sich das CO direkt an die roten Blutkörperchen und blockiert damit die Sauerstoff-Aufnahme. Infolgedessen kommt es schnell zu einem Sauerstoffmangel und den damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen. CO-Vergiftungen stellen damit eine äerst ernst zu nehmende Gesundheitsbeeinträchtigung dar, die von Ermüdung, Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen Übelkeit, Bewusstseins-Einschränkung bis hin zur tödlichen Vergiftung reichen.

 

Doch auch die Feinstaubbelastungen liegen oftmals über den zulässigen Grenzwerten, zumal wenn der Tabak für die Wasserpfeife mit Glycerin oder Melasse angefeuchtet wird. Das aber ist zur Herstellung der vielen exotischen Geschmacksrichtungen, mit denen viele Wasserpfeifenlokale werben, üblich.

 

Einige Shisha-Bars verwenden die Mundstücke mehrmals. Damit besteht ein weiteres Gesundheitsrisiko in der Übertragung von Infektionskrankheiten durch die Benutzung unzureichend desinfizierter Shisha-Pfeifen. Auch hierzu liegen entsprechende Berichte vor.

 

Zugleich wird mit der bisherigen Praxis der Steuerhinterziehung geradezu Vorschub geleistet. Um dem entgegenzuwirken, sind Auflagen erforderlich, welche die Lagerung und die Abgabe von Einzelportionen zum direkten Verzehr vor Ort in einer Weise sicher stellen, die das Tabaksteuerrecht nicht unterlaufen.

 
 

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