Drucksache - 0080/XX  

 
 
Betreff: Diskriminierung von Musliminnen mit Kopftuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKELINKE
Verfasser:Abed, AhmedAbed, Ahmed
Drucksache-Art:Große Anfrage 1Große Anfrage 1
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
22.02.2017 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
29.03.2017 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Große Anfrage
Große Anfrage vertagt
Beschluss
Antwort

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wird das Bezirksamt in Anbetracht der Entscheidung des LAG Berlin zur Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Az. 14 Sa 1038/16, die die Diskriminierung von Musliminnen mit Kopftuch im öffentlichen Dienst ablehnt, das Verbot nach § 1 S. 1 a.E des Berliner Neutralitätsgesetzes (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92), d.h. im Dienst von Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, keine auffallenden religiösen oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke zu tragen, beenden?

 

  1. Ab wann sieht es im Allgemeinen oder in einer Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung durch einen Menschen, der ein Tuch zur Bedeckung des Haares auf dem Kopf trägt?

 

  1. Wird das Bezirksamt seinen Beschluss vom 09.06.2015 in Anbetracht des vorgenannten Urteils teilweise revidieren, indem es Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Ausbildungsstation im Bezirksamt antreten wollen, aufgrund des Kopftuchtragens von der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben mit sichtbarer Außenwirkung nicht ausschließen?

 

  1. Ist das Tragen von auffälligen oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücken und Symbolen, z.B. dem christlichen Kreuz, im Bezirksamt durch Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, verboten und wenn ja, wie kontrolliert das Bezirksamt das Verbot?
 
 

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