Drucksache - 1107/XIX  

 
 
Betreff: Nachwahl zweier Mitglieder des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozBA/Soz
  Szczepanski, Bernd
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
03.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin gewählt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 24.11.2014
2. Version vom 26.11.2014
3. Version vom 26.11.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

 

für das bisherige ordentliche Mitglied

bei der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V.,

Frau Gülcan Klein welche als Schuldner- und Insolvenzberaterin

Fregestr. 45

12161 Berlin,

 

Herrn Ralf Rosenberg

Hildegardstr. 21 a

10715 Berlin

welcher als Schuldner- und Insolvenzberater bei der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V. tätig ist,

 

zum ordentlichen Mitglied,

 

 

sowie für das bisherige stellvertretende Mitglied,

Frau Chantal Benjamin

Bürknerstr. 21

12047 Berlin

die als Sozialarbeiterin bei der der AWO Kreisverband Südost e.V. tätig war

 

Herrn Marco Rauter

Bötzowstr. 35

10407 Berlin,

welcher die Insolvenz- und Schuldnerberatung der AWO Kreisverband Südost e.V. leitet

 

zum stellvertretenden Mitglied.

 

 

Begründung:

 

Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige ordentliche Mitglied Frau Gülcan Klein nach Mitteilung des Leiters der AWO Schuldnerberatung aus der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V. ab dem 20.08.2014 aus persönlichen Gründen und das stellvertretende Mitglied Frau Chantal Benjamin aus gesundheitlichen Gründen seit dem 01.01.2014 nicht mehr bei der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V. tätig ist.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 02.10.1958.

§ 34

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

  (1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet.

  (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

  (3) Der Beirat besteht aus

  • a) drei Bezirksverordneten;
  • b) einem Vertreter der Gewerkschaften;
  • c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;
  • d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden.

  (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.

 

 

 

 

 

 

 
 

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