Drucksache - 1005/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 8-59 vom 24.02.2014
("Krokusstraße / Stubenrauchstraße")
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/BauNatBüDBA/BauNatBüD
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
17.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.03.2015 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1_8-59_Info_Ausschuss
2_8-59_BVV_Vorlage
2_8-59_BVV_Vorlage
4_8-59_Begründung_Rechtsverordnung
5_8-59_pl
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

VzK-Stand 03.2015

 

Der Bebauungsplan 8 -59 vom 24.02.2014 für die Grundstücke Stubenrauchstraße 104 und Kro-kusstraße 2/4 sowie einen Abschnitt der Krokusstrasse zwischen Stubenrauchstraße und Buchs-baumweg im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow, ist am 20.01.2015 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.

 

Die Verordnung ist am 07.02.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 1 auf Seite 7 verkündet worden.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 23.02.2015

 

LieckeBlesing

stellv. BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

a.Der vom Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan 8-59 für die Grundstücke Stubenrauchstraße 104 und Krokusstraße 2/4 sowie einen Abschnitt der Krokusstraße zwischen Stubenrauchstraße und Buchsbaumweg im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-59 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

  1. Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter dem Punkt III 4.4 der anliegenden Begründung beschrieben.

c.Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-59 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mit­teilung zu machen.

 

 

 
 

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