Drucksache - 0796/XIX  

 
 
Betreff: Nachwahl zweier Mitglieder des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozBA/Soz
  Szczepanski, Bernd
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.01.2014 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin gewählt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 16.01.2014
2. Version vom 16.01.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

 

für das bisherige ordentliche Mitglied

bei der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V.,

Frau Maria-Mina Samimi-Fard

Dernburgstr. 19

14057  Berlin

 

Frau Gülcan Klein

Fregestr. 45

12161 Berlin,

die als Schuldner- und Insolvenzberaterin bei der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V. tätig ist,

zum ordentlichen Mitglied.

 

 

sowie für das bisherige stellvertretende Mitglied,

ehemaliger Bezirksverordnete der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln,

Herrn Thomas Reller

Herrfurthplatz 5

12049 Berlin

 

Herrn Wolfgang Hecht,

Suderoder Str. 6

12347 Berlin,

Bezirksverordneter der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln,

zum stellvertretenden Mitglied

 

 

 

Begründung:

Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige ordentliche Mitglied Frau Samimi-Fard aus der AWO Berlin Kreisverband Südost e.V. zum 31.10.2013 und das stellvertretende Mitglied Herr Thomas Reller am 30.06.2013 aus der BVV Neukölln ausgeschieden sind.

 

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 02.10.1958.

§ 34

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

  (1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet.

  (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

  (3) Der Beirat besteht aus

  • a) drei Bezirksverordneten;
  • b) einem Vertreter der Gewerkschaften;
  • c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;
  • d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden.

  (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.

 

 

 

 

 
 

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