Drucksache - 0466/XIX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorsteher/inVorsteher/in
Verfasser:Koglin, JürgenKoglin, Jürgen
Drucksache-Art:Beschlussempfehlung - 1. LesungBeschlussempfehlung - 1. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2013 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

 

Im § 33 Absatz 4 wird eingefügt, dass die Abgabe der Einwohnerfragestunden bis 12 Uhr am Mittwoch vor der BVV-Sitzung zu erfolgen hat.

 

 

§ 33
Einwohnerfragestunde

 

  1. In jeder ordentlichen Sitzung der BVV soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen BVV-Sitzung und sollte stets zu Beginn der Sitzung durchgeführt werden.

2.Die Dauer wird auf 30 Minuten begrenzt.

3.Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn der Fragesteller anwesend ist. Die Fragen können auch von Mitgliedern der BVV beantwortet werden. Die Modalitäten der Beantwortung werden im Ältestenrat festgelegt.

4.Pro Fragesteller sind maximal zwei Fragen zulässig. Die Fragen sind spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsteher schriftlich bis 12 Uhr einzureichen. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale Zulässigkeit entscheidet der Vorsteher. Die Bürger werden bei Abgabe ihrer Fragen im BVV-Büro in eine Frageliste eingetragen und in der Sitzung der Reihe nach aufgerufen.

5.Die Frage sollte mit einer kurzen Begründung nicht mehr als drei Minuten beanspruchen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Nachfrage ist zulässig.

6.Fragen, die aus zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können, werden schriftlich beantwortet.

 

 

Der im § 40 Absatz 2, 2. Absatz verankerte Passus

 

„Bei der Beratung von Großen Anfragen hat nach der Beantwortung durch das Bezirksamt als Erstes der Fragesteller das Wort. Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.“

 

wird ebenfalls im § 25 Absatz 5 angefügt:

§ 25
Große Anfragen

 

  1. Große Anfragen müssen mindestens von einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind dem Vorsteher spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion sollen nicht mehr als drei Große Anfragen und von fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht werden. Dringliche Große Anfragen sind von diesen Formalien nicht betroffen.
  2. Der Vorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung. § 19 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Das Bezirksamt ist verpflichtet die Großen Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Mit Zustimmung der Versammlung kann die Beantwortung auch schriftlich erfolgen. Die schriftliche Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche erfolgen und über den Vorsteher den Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten übermittelt werden.
  4. Eine sofortige Besprechung schließt an die Beantwortung der Großen Anfrage an, wenn mindestens ein anwesender Bezirksverordneter einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Besprechung können keine Sachanträge gestellt werden.
     
  5. Bei der Beratung von Großen Anfragen hat nach der Beantwortung durch das Bezirksamt als Erstes der Fragesteller das Wort. Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.
 
 

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