Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0368/XIX
Sollen Radfahrer einen baulich angelegten Radweg benutzen, so muss eine Radwegbenutzungspflicht nach Zeichen 237 StVO angeordnet werden. Für eine solche Benutzungspflicht sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, wie z. B. hohe Fahrzeugzahlen und Unfallgefährdungen. Diese Kriterien sind in der Hannemannstraße nicht gegeben.
Der vorhandene Radweg in der Hannemannstraße entspricht nicht mehr den heutigen Standardbreiten. Zu Beginn ab der Buschkrugallee ist er rot gepflastert und weist eine Breite von 1 m auf. Im weiteren Verlauf sind verschiedene Pflasterarten und Breiten vorhanden. Zudem befindet sich ein U–Bahnnotausstieg mit einem Gitter und Pollern auf dem Weg. Die heute vorgeschriebene Mindestbreite für bauliche Radwege liegt bei 1,60 m. Aus den genannten Gründen kann die gewünschte Freigabe des baulichen Radweges nicht erfolgen.
Der Radweg ist aufgrund der baulichen Mängel mit einer Bake gesperrt worden.
Das Bezirksamt sieht hiermit den Beschluss der BVV als erledigt an.
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