Drucksache - 0366/XIX  

 
 
Betreff: Zuständigkeit in den Bereichen Soziales und Gesundheit/Sozialpsychiatrischer Dienst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSozial
Verfasser:FraktionsvorsitzendeSchoenthal, Eva-Marie
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2012 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Sozialausschuss Entscheidung
08.01.2013 
14. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses vertagt   
08.07.2014 
31. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses im Ausschuss zurückgezogen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag überwiesen
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion die SPD in folgender Fassung zurückgezogen.

 

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales dafür einzusetzen, dass die Zuständigkeit in den Bereichen Soziales und Gesundheit/Sozialpsychiatrischer Dienst einander angepasst werden, um zu erreichen, dass es eine gemeinsame Zuständigkeit in nur einem Bezirk gibt. Sinnvoll wäre, dass immer  das Gesundheitsamt/Sozialpsychiatrischer Dienst des Bezirkes zuständig ist, bei dem auch die Zuständigkeit für den Kostenträger einer Maßnahme liegt.

 

 

Begründung:

Derzeit liegt die Zuständigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes eines Bezirkes dort, wo sich der Klient/die Klientin tatsächlich aufhält, also auch bei z. B. Heimaufenthalten. Im Sozialamt hingegen richtet sich die Zuständigkeit, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Klienten, einer Klientin. Gewöhnliche Aufenthalte schließen Aufenthalte u. a. in Heimen, Krankenhäusern, Gefängnissen aus. Dies erschwert gemeinsame Prüfungen beider Ämter z. B. im Bereich der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der 67er Maßnahmen

 

 
 

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