Auszug - Auto-Leichen bei OBI günstig zu haben?!  

 
 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Grünflächen und Ordnung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung Beschlussart: vertagt
Datum: Mi, 13.06.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
0569/XX Auto-Leichen bei OBI günstig zu haben?!
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUVerkehr, Tiefbau und Ordnung
Verfasser:Schloßmacher, AndréPreuß, Marko
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss


Mit dem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, sich dafür einzusetzen, dass die diversen Auto-Leichen auf dem Parkplatz des OBI-Baumarktes in der Lahnstraße fachgerecht beseitigt werden. Entsprechende Ermittlungen sollen geführt werden, um die Halter zur Rechenschaft zu ziehen und Bußgeldtatbestände zu prüfen. Selbst wenn es sich um eine Privatfläche handelt wäre zu prüfen, ob eine Vielzahl von Auto-Leichen auf diesem Parkplatz geduldet werden müssen und ob nicht ggf. solche Fahrzeuge für Straftaten genutzt wurden oder werden könnten.

 

Herr Hikel bestätigt zunächst, dass es sich bei dem Parkplatz des OBI-Marktes in der Naumburger Straße 33 um Privatgelände handelt und insofern vorrangig der Eigentümer für dessen Zustand und tatsächliche Nutzung verantwortlich ist.

 

Das Berliner Straßengesetz gilt auf Privatgelände eigentlich nicht. Eine Nachfrage bei dem berlinweit für die Fahrzeugbeseitigung auf öffentlichem Straßenland zuständigen Lichtenberger Amt für Regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) ergab jedoch, dass eine amtliche Beseitigung der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge dennoch möglich sei, da auf dem Parkplatz „tatsächlich öffentlicher Verkehr“ stattfindet. Die Zuständigkeit liegt ebenfalls bei RegOrd.

 

Im Gegensatz zu auf öffentlichem Straßenland zurückgelassen Kraftfahrzeugen, ist für die rechtmäßige amtliche Beseitigung in diesem Fall jedoch zwingend erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug nachweisbar länger als ein Jahr an einem Ort abgestellt ist oder von diesem eine unmittelbare Gefahr, z.B. durch kaputte Scheiben o.ä., ausgeht.

 

Bei einer Ortsbesichtigung durch den Allgemeinen Ordnungsdienst am 02. Mai 2018 wurden auf dem Parkplatz insgesamt 30 nicht amtlich zugelassene Kraftfahrzeuge sowie zwei Anhänger ohne Kennzeichen festgestellt und dokumentiert. Eine unmittelbare Umweltgefährdung, z.B. durch austretende Betriebsmittel, konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Mit dem Amt für Regionalisierte Ordnungsaufgaben wurde abgestimmt, dass die im Ordnungsamt vorliegenden Erkenntnisse dorthin übermittelt werden. Eine Prüfung und gegebenenfalls weitere Veranlassung in eigener Zuständigkeit wurde - mit Verweis auf den geschilderten, langen Fristlauf - zugesichert.

 

Damit die Eigentümer der Fahrzeuge Kenntnis von den amtlichen Maßnahmen bekommen (können) und diese in der Folge möglicherweise eigenständig entfernen, hat das Ordnungsamt amtliche Entfernungsaufforderungen angebracht (sog. Gelbpunktaufkleber).

 

Über die Vermutung des Antragstellers, dass die dort abgestellten Kraftfahrzeuge für Straftaten genutzt wurden oder werden könnten, wurde der örtlich und sachlich zuständige Polizeiabschnitt 54 in Kenntnis gesetzt.

 

Der Antrag wird zurückgestellt.


 
 

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