Auszug - Einstellung von Bebauungsplanverfahren - B-Plan 8-26 ("Tempelhofer Weg / Britzer Damm") - B-Plan 8-35 ("Saalestraße-Süd") - B-Plan XIV-78c ("Hermannstraße - Ost") - B-Plan XIV-B4a ("Hermannstraße / Britzer Damm") - B-Plan XIV-B4b ("Britzer Damm")  

 
 
18. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 17.05.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Puschkin-Zimmer, 1. Etage, Raum A105
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss


Herr Groth erläutert eingangs kurz, dass die Verwaltung regelmäßig die Erforderlichkeit der Bebauungspläne prüft. Bei den hier angeführten Plänen besteht diese nicht mehr.

 

B-Plan 8-26 ("Tempelhofer Weg / Britzer Damm")

Die ursprünglichen Planungen einer gewerblichen Nachnutzung, die zur Aufstellung eines Bebauungsplanes führten (u.a. Teilflächen des RIAS-Geländes), wurden nicht weiter verfolgt. Das RIAS-Grundstück wurde mit dem Ziel der vorrangigen Entwicklung als Wohnungsbaustandort weiter veräußert. Zu diesem Zweck wurde seitens SenStadtWohn ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Da keine gewerbliche Entwicklung mehr vorgesehen ist, besteht kein entsprechendes Planerfordernis mehr.

 

Die Vorsitzende möchte wissen, ob seit der widerrechtlichen Fällung der Bäume Kontakt mit dem Investor bestand. Aufgrund der Vorgänge hat sich das Bezirksamt hier bis zur Klärung durch den Investor aus den Gesprächen zunächst zurückgezogen, wie Herr Groth darstellt. Gleichwohl werden die Planinhalte nicht ad acta gelegt.

 

B-Plan 8-35 ("Saalestraße-Süd")

Nach Sanierungen und Modernisierungen entlang der Saalestraße und Errichtung eines Hostels besteht für den verbleibenden Geltungsbereich am S-Bhf. Neukölln kein Planerfordernis mehr. Auf der Grundlage des geltenden Baurechts wurden die Planungen zur Errichtung eines Studentenwohnheims im Geltungsbereich positiv beurteilt. Die Erschließung wurde bereits ausreichend berücksichtigt, so dass das B-Plan-Verfahren eingestellt werden konnte.

 

B-Plan XIV-78c ("Hermannstraße - Ost")

Im Zusammenhang mit der Aufstellung und baulichen Entwicklung erfolgte eine mehrfache Teilung des Bebauungsplans. Der hier verbleibende Geltungsbereich sollte die Nichtzulässigkeit von Spielhallen regeln. Aufgrund des Spielhallengesetzes Berlin wird hierfür kein Regelungserfordernis durch einen Bebauungsplan gesehen. Für die im räumlichen Zusammenhang stehenden Bebauungsplanentwürfe XIVB4a und XIV-B4b erfolgte die Einstellung der Bebauungsplanverfahren aus analogen Gründen.

 

B-Plan XIV-B4a ("Hermannstraße / Britzer Damm")

siehe B-Plan XIV-78c

 

B-Plan XIV-B4b ("Britzer Damm")

siehe B-Plan XIV-78c

 

Die Vorsitzende bittet Herrn Groth um Auskunft zur Effektivität des Spielhallengesetzes. Dieses wird nach Aussage von Herrn Groth durch die Ordnungsbehörden umgesetzt (z.B. Abstandsregelungen – 500m untereinander nicht unterschreiten, 200m Abstand zu Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen). Demnach bestehen keine Flächen für neue Spielhallen, gleichwohl gibt es seitens der Betreiber Ausweichbewegungen zu kleineren Einrichtungen (erlaubnisfreie Gaststätten mit bis zu drei Spielgeräten). Dies kann jedoch nicht über das Planungsrecht geregelt werden.

 

B-Plan 8-71 (“Neuköllnische Allee – Nord“)

Der TOP wurde zu Beginn der Sitzung um diesen B-Plan ergänzt. Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar der entsprechenden BA-Vorlage zur Planinhaltskonkretisierung ausgehändigt. Herr BzStR Biedermann führt hierzu aus, dass die Vorlage das Ergebnis der politischen Willensbildung im vergangenen Ausschuss darstellt. Wegen der Praktikabilität wurde er etwas anders umgesetzt als formuliert, entspricht jedoch der Intention des Antrags.

 

Herr Groth ergänzt, dass die bisherige Planfestsetzung bereits als Industriegebiet vorgesehen war. Mit der Konkretisierung wird die Verdrängung von gewerblich-industriellen Nutzungen durch Beherbergungsbetriebe eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Der vorliegende Antrag auf Bauvorbescheid wurde daraufhin abgelehnt und der Antrag damit de facto bereits umgesetzt.


 
 

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