Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Auszug - Keine Mehrbelastung durch Erschließungsbeiträge
Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, sich gegenüber dem Senat für eine Rechtssicherheit bezüglich der finanziellen Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundstückseigentümern am Ausbau ihrer Straße nach dem Erschließungsbeitragsgesetz einzusetzen.
Herr Hikel informiert, dass nach § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz für Erschließungsanlagen, die vor dem 03.10.1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.
§ 15 a EBG haben das OVG Berlin–Brandenburg mit Urteil vom 13.12.2017 und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Schreiben vom 17. Mai 2018 wie folgt ausgelegt:
Für eine „teilweise Herstellung“ wie sie in § 15 a EBG als eine Voraussetzung für den Ausschluss von der Erschließungspflicht benannt ist, muss für die Straße ein Bauprogramm für die erstmalige endgültige Herstellung vorliegen. Nur so könne die vorhandene Straße mit dem Bauprogramm verglichen werden, um festzustellen, ob diese teilweise hergestellt sei. Fehlt es an einem solchen verbindlichen Straßenentwurf in Form eines Bauprogramms bzw. einer Bauplanungsunterlage der zuständigen Stelle, entfaltet § 15 a EBG keine Ausschlusswirkung.
Wurde die Straße also lediglich provisorisch hergestellt, müssen nach der erstmaligen und endgültigen Herstellung Erschließungsbeiträge erhoben werden. Der oben genannten Auslegung folgend ist davon auszugehen, dass der § 15 a EBG lediglich bei einem Bruchteil der unfertigen Straßen Anwendung findet. Es wird zukünftig wieder regelmäßig zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen.
Aktuell betrifft die neue Entwicklung die Ascherslebener Straße, die in der bezirklichen I-Planung enthalten ist. Für zukünftige Fälle muss sich die BVV dessen bewusst sein, dass Erschließungsbeiträge ausgelöst werden, wenn solche provisorischen Straßen in die I-Planung aufgenommen werden.
Der Antrag, der erst im Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung behandelt wurde, stammt aus dem Februar. Die Rechtssicherheit, die der Antrag einfordert, ist mit dem Schreiben des Senats mittlerweile hergestellt. Der Antrag erübrigt sich aus Sicht der Verwaltung insoweit. Die antragstellende Fraktion der CDU will ich vor einer Entscheidung, wie mit dem Antrag umgegangen werden sollte, erst mit den Ausführungen des Senats beschäftigen.
Der Antrag wird zurückgestellt. |
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