Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Auszug - Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auf bezirkseigenen Werbeflächen
Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, auf bezirkseigenen Werbeflächen Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auszuschließen. Wie bei der Ausschussberatung im März 2014 erläutert, verfügt das Bezirksamt über keine eigenen Werbeflächen. Sofern auf bezirklichen Liegenschaften geworben wird, sind die Stellflächen oder Aufsteller stets im Eigentum der Werbefirmen.
Die Werbung auf landeseigenen Grundstücken erfolgt im Übrigen schon jetzt nicht unreglementiert. Nach den Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin ist beispielsweise Werbung weltanschaulichen, religiösen und politischen Inhalts nicht gestattet. Werbung für Sucht- und Genussmittel (Alkohol, Nikotin, Fast Food, Süßigkeiten u.ä.) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ist ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl von Kitas, Schulen, Spiel- und Sportplätzen sowie Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen fällt unter diese Bestimmung im Grunde genommen fast ganz Berlin. Insoweit stellt sich für das Bezirksamt die Frage, welche über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden Verbotstatbestände mit dem Antrag nun noch festgelegt werden sollen.
Herr Burger greift den Aspekt auf, dass „fast“ ganz Berlin unter die genannte Verwaltungsvorschrift fällt. Da Werbeflächen, die nicht hierunter fallen, demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, spricht er sich wie Herr Licher für die Aufrechterhaltung des Antrages aus.
Der Antrag wird mit 2 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt. |
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