Auszug - Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auf bezirkseigenen Werbeflächen  

 
 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung und Gleichstellung (optional)
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Di, 12.07.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
0837/XIX Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auf bezirkseigenen Werbeflächen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENVerwaltung und Gleichstellung
  Kupfer, Martin
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss

Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, auf bezirkseigenen Werbeflächen Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auszuschließen

 

Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, auf bezirkseigenen Werbeflächen Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auszuschließen. Wie bei der Ausschussberatung im März 2014 erläutert, verfügt das Bezirksamt über keine eigenen Werbeflächen. Sofern auf bezirklichen Liegenschaften geworben wird, sind die Stellflächen oder Aufsteller stets im Eigentum der Werbefirmen.

 

Die Werbung auf landeseigenen Grundstücken erfolgt im Übrigen schon jetzt nicht unreglementiert. Nach den Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin ist beispielsweise Werbung weltanschaulichen, religiösen und politischen Inhalts nicht gestattet. Werbung für Sucht- und Genussmittel (Alkohol, Nikotin, Fast Food, Süßigkeiten u.ä.) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ist ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl von Kitas, Schulen, Spiel- und Sportplätzen sowie Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen fällt unter diese Bestimmung im Grunde genommen fast ganz Berlin. Insoweit stellt sich für das Bezirksamt die Frage, welche über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden Verbotstatbestände mit dem Antrag nun noch festgelegt werden sollen.

 

Herr Burger greift den Aspekt auf, dass „fast“ ganz Berlin unter die genannte Verwaltungsvorschrift fällt. Da Werbeflächen, die nicht hierunter fallen, demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, spricht er sich wie Herr Licher für die Aufrechterhaltung des Antrages aus.

 

Der Antrag wird mit 2 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.


 
 

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