Auszug - Leerstand beenden  

 
 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste Beschlussart: vertagt
Datum: Do, 26.11.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
1425/XIX Leerstand beenden
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEBürgerdienste
  Preuß, Marko
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss

Frau Fuhrmann begründet den Antrag

Frau Fuhrmann begründet den Antrag. Den beiden Gästen wird Rederecht erteilt. Diese haben an die BVV Mitglieder einen Brief zu dem Thema verfasst, dieser wird vorgelesen. Im Tenor geht es darum, dass die Wohnungen in der Boddinstraße 5 in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen und bereits massiver Leerstand besteht.

 

Herr BzStR Blesing legt dar, dass es hier im vorliegenden Fall nicht um Zweckentfremdung im Hinblick auf Ferienwohnung, sondern um die Beseitigung des Leerstandes geht. Er gibt an, dass eine Kollegin diesen Fall bereits bearbeitet. Herr Blesing expliziert, dass Leerstand einen schwierigen Umstand darstellt, die Behörde muss zunächst ermitteln und braucht hier zudem Auskünfte vom Verfügungsberechtigten. Es muss letztlich sowohl einen rechtlichen als auch einen tatsächlichen Leerstand geben. Die Verwaltung muss den Verfügungsberechtigten zunächst anschreiben, ihm eine angemessene Frist setzen, den Tatbestand zu erläutern. Dieser kann den Leerstand auch beantragen und begründen (z.B. Sanierung). Alles in allem haben die Bürger den Eindruck, dass man ganz schnell gegen die Umstände etwas tun kann. Vielmehr ist es jedoch so, dass es lange dauernd kann, ehe wirklich Fortschritte zu erkennen sind. Herr BzStR Blesing bekräftigt nochmals, dass die Verwaltung den Fall im Fokus hat. Er stellt jedoch klar, dass die Behörde aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte zum Einzelfall erteilen kann.

 

Herr Holland fragt, wann das Bezirksamt von dem Fall der Boddinstraße 5 erfahren hat? Herr Kalusa erklärt, dass die Behörde im November von dem Vorgang Kenntnis erlangt hat und auch sofort tätig geworden ist. Zum Verfahren an sich erklärt er, dass es zunächst eine Außenbesichtigung gibt, dann der Eigentümer und/oder der Verantwortliche für das Objekt ermittelt und angeschrieben wird. Ggf. erhält die Behörde eine Antwort, oftmals muss man feststellen, dass man nicht den richtigen Ansprechpartner ermittelt hat. Sodann tritt die Behörde in die fachliche Diskussion ein und im Ergebnis gibt es eine Entscheidung. Der Zeitraum ist jedoch lang.

Der Gast fragt, ob die Behörde einschreiten kann? Herr Kalusa stellt dar, dass die Behörde nur bei einer rechtswidrigen Zweckentfremdung einschreiten kann, die jedoch erst einmal rechtlich festgestellt werden muss. Frau Fuhrmann äußert ihre Sorge gegenüber den Menschen, die in solchen Häusern wohnen, wenn das Verfahren so lange dauert. Hier stünden die Wohnungen über einen längeren Zeitraum leer.  Sie erinnert sich, dass es einen Leerstandsmelder nicht gäbe. Hätte man diesen gehabt, wäre es ihrer Auffassung nicht zu einem solchen Leerstand gekommen. Sie erbittet einen Zeitplan, wie man die Mieter schützen kann und wie die Behörde handelt, wenn sich der Verfügungsberechtigte nicht meldet. Sie erfragt außerdem die behördlichen Möglichkeiten bei genehmigtem und ungenehmigtem Leerstand. Gibt es Bußgelder?

Herr BzStR Blesing wiederholt, wie Leerstand rechtlich definiert ist und legt dar, dass Leerstand bewiesen sein muss, das ist ein schwierig zu ermittelnder Tatbestand. Er expliziert, dass sich in Neukölln nur 3 Arbeitskräfte mit der Zweckentfremdungsverbotsgesetz beschäftigen. Die Arbeitsgruppe muss ermitteln, sich um Ferienwohnungen und alle anderen gesetzlichen Fälle, die das Zweckentfremdungsverbotsgesetz umfasst, kümmern. Wir bemühen uns, den Fall schnellstmöglich zu bearbeiten. Ggf. sind die Beweise jedoch schwierig, da die Beweispflicht bei der Behörde liegt. Das Team prüft, ob es Leerstand gibt. In dem Augenblick, wo feststeht, dass Leerstand über 6 Monate besteht, wird der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Objekt wieder der Vermietung zuzuschlagen Erst wenn eine Frist abgelaufen ist, kann man mit Bußgeld drohen.

 

Herr Burger fragt, ob sich im Rahmen der Bearbeitung bereits gezeigt hätte, dass die Behörde kaum eine Chance hat, wenn der Vermieter sich nicht äußert. Herr BzStR Blesing bestätigt dies. Frau Fuhrmann fragt nach, wie der Nachweis in solchen Fällen geführt wird? Herr Kalusa legt dar, dass z.B. Zeugen dienlich sind. Sofern diese anonym bleiben möchten, ist es der Behörde untersagt, sich auf diese zu stützen. Im Vorfeld eines Falles kann man nicht sagen, wie die Vorgehensweise sein wird. Der Gast erklärt seine Kooperation, im vorliegenden Fall vor Gericht auszusagen.

 

Herr Preuß macht den Vorschlag den Antrag zu vertagen und die Verwaltung nochmals zum Verfahren zu befragen.

 

Dies wird angenommen, der Antrag wird vertagt.


 
 

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