Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Auszug - Mitteilungen der Verwaltung
Das Bezirksamt ist geneigt, das Angebot anzunehmen. Es würde die Attraktivität des Standorts erhöhen und sowohl in museumspädagogischer als auch historischer Hinsicht eine Bereicherung des Gutshofensemble darstellen. Da der Gutshof nach seinen adligen Besitzern auch bürgerliche Eigner hatte, die mit Sicherheit über ein Auto verfügten, könnten mit dem Oldtimer die verschiedenen Epochen des Gutshofs gut veranschaulicht werden.
Bei Widerspruch der Fraktion der Linken wird der Vorgang vom Ausschuss wohlwollend zur Kenntnis genommen.
Der Tiefkeller befindet sich ca. 4,10 m unter dem Straßenniveau, so dass der Kellerfußboden regelmäßig im Grundwasser steht. Da die hieraus resultierenden Bauschäden auch die Standsicherheit des Gebäudes erheblich gefährden können, soll eine wasserundurchlässigen Betonwanne eingebaut werden. Eine 25 cm dicke Bodenplatte soll zukünftig mit 70 cm hohen seitlich umlaufenden Wänden einen wasserundurchlässigen Trog bilden, der ähnlich wie ein Schiffsrumpf das Eindringen von Grundwasser verhindert. Dieser muss jedoch konstruktiv durch Verzahnungen mit dem Bestandsmauerwerk gegen Auftrieb gesichert werden. Die vorhandenen tragenden Stützen aus Stahl und Mauerwerk werden abschnittweise abgerissen und durch neue Mauerwerkspfeiler auf der wasserundurchlässigen Bodenplatte ersetzt. Der Kellerraum erhält einen neuen Zugang vom Flur. Der alte Zugang wird zugeschüttet. Die Gesamtbaukosten betragen voraussichtlich 200.000 ?.
Bei den Kleinsiedlungen handelt es sich um eine äußerst privilegierte, von der Allgemeinheit subventionierte Wohnform. Normale Erbbaurechte erfordern einen Erbbauzins in zehnfacher Höhe. Als Grundstückseigentümer legt das Bezirksamt insoweit durchaus Wert darauf, dass die der Bewahrung des Siedlungscharakters dienenden Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Bebauung auch eingehalten werden. Die Siedlungen werden zweimal im Jahr begangen. Anders als mit der Pflege und des Erhalts der Baudenkmäler ließen sich die geringen Erbbauzinsen und die sich allein schon daraus ergebenden niedrigen Kaufpreise auch nicht begründen. Gleichwohl sind die Richtlinien häufiger Anlass von Auseinandersetzung.
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