Tagesordnung - 22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen  

 
 
Bezeichnung: 22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
Datum: Do, 08.11.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 19:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Protokollabstimmung der 20. Sitzung      
Ö 3  
Sanierung und Verdichtung Siedlung Mollnerweg/Ringslebenstraße - Bericht der Gewobag      
Ö 4  
Potentielle Standorte Nachbarschaftszentrum Rixdorf - Ergebnis Machbarkeitsstudie -      
Ö 5  
Bebauungsplan XIV-287b-1 ("Rambowstraße") - Ergebnis der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung -      
Ö 6  
Wohnraum sichern: Illegale Vermietung von Ferienwohnungen unterbinden!  
Enthält Anlagen
0811/XX  
Ö 7  
Verbot der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten  
Enthält Anlagen
0812/XX  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern. Eine für die Bezirke einheitliche Vorgabe ist angesichts der Gefährdung der Gültigkeit der gesamten Abwendungsvereinbarung durch rechtswidrige Klauseln erforderlich.

 

Ursprung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

das Bezirksamt wird gebeten, ab sofort in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB Abwendungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Bezirk Neukölln dahingehend zu verschärfen, dass sich die potenziellen Käufer auf den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB und damit auch auf die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen verpflichten müssen. Die Abwendungsvereinbarungen müssen also klare Regelungen enthalten mit denen ausgeschlossen wird, dass der potenzielle Käufer die in der Immobilie vorhandenen Wohnungen in Einzeleigentum Eigentumswohnungen umwandelt.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23.01.2019 ist das Bezirksamt gebeten worden, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern.

Das Bezirksamt hat bei jeder Gelegenheit auf die gravierenden Auswirkungen der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen hingewiesen, denn mittelfristig gehen so günstige Mietwohnungen verloren. Auch diese Entwicklung war mitursächlich für die Festsetzung der Neuköllner Milieuschutzsatzungen in den Jahren seit 2016. Die Umwandlung von Wohnungen ließ sich damit allein jedoch nicht aufhalten, da es nach § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auch in Milieuschutzgebieten weiterhin möglich war, Häuser umzuwandeln, wenn sich der „Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern“.

 

Die in der Tabelle vermerkten Umwandlungen gehen fast ausschließlich auf diesen Ausnahmetatbestand zurück:

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebiet

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Reuterplatz

144

179

98

184

380

554

Schillerpromenade

501

170

671

211

316

212

Flughafenstr./ Donaustr.

151

383

201

294

531

467

Rixdorf

113

305

181

95

498

295

Körnerpark

111

96

75

25

372

396

Hertzbergstr./ Treptower Str.

0

88

153

245

323

379

Silbersteinstr./ Glasower Str.

0

6

368

59

220

69

Germaniapromenade

0

0

0

0

129

42

Britz

0

0

0

0

0

0

Gropiusstadt

0

0

0

0

0

329

 

1020

1.227

1747

1113

2769

2743

 

Da diese Möglichkeit zur Umwandlung ihren Ursprung im Bundesrecht (BauGB) hat, konnten weder Bezirk noch Senatsverwaltung unmittelbar etwas an den rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

Der Bezirk Neukölln hat daher im Zuge der Prüfung des Vorkaufsrechts in Abwendungsvereinbarungen darauf bestanden, dass sich Käufer*innen dazu verpflichten, für die Dauer der Laufzeit der sozialen Erhaltungssatzungen, längstens jedoch für 20 Jahre, auf die Bildung von Wohneigentum unter Bezugnahme auf § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu verzichten. Dies entsprach auch den Regelungen der Musterabwendungsvereinbarung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 ist die Vorkaufsrechtsausübung in der bisherigen Form jedoch leider nicht mehr möglich.

Neukölln hat darüber nichts unversucht gelassen, die missbräuchliche Anwendung der sog. „Sieben-Jahres-Regel“ so weit wie möglich zu unterbinden. So wurden im Bezirk Genehmigungskriterien entwickeln, die verhindern sollen, dass Scheinmietverträge einzig mit dem Ziel der Veräußerung der Wohnung geschlossen werden. Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich von der Senatsverwaltung auch an den anderen Bezirken zur Anwendung empfohlen.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 wurde der § 250 BauGB − Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten − als neue temporäre Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen. Dadurch werden die Landesregierungen ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur sehr beschränkt möglich ist. So findet die o.g. Ausnahmeregel aus § 172 Abs. 4 BauGB in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 250 BauGB keine Erwähnung.

Der Bezirk hat sich dafür eingesetzt, von dieser Möglichkeit so schnell wie möglich Gebrauch zu machen. Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu erlassen. Sie gilt seit dem 6. August 2021. Da deren Wirksamkeit angezweifelt wurde, weil Verordnung und Begründung nicht zeitgleich veröffentlicht wurden, wurde die Umwandlungsverordnung am 21. September 2021 neu erlassen und trat am 7. Oktober 2021 in Kraft. Damit erstreckt sich ein grundsätzliches Verbot zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung auf ganz Berlin – für alle Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen.

Der § 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sieht die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum vor, wenn zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll. Das Bezirksamt hat sich dafür eingesetzt, diese Regelungen im Sinne der Intention des Gesetzes restriktiv auszulegen. Umwandlungen können danach nur noch genehmigt werden, wenn eine verbindliche, notariell beurkundete Erklärung von mindestens zwei Drittel der Mieter*innen des betreffenden Wohnhauses vorliegt, dass sie ihre Wohnungen im Fall der Umwandlung kaufen würden.

Solche Anträge liegen dem Bezirksamt bisher jedoch nicht vor. Die Regelung hat sich als wie erhofft als hohe Hürde erwiesen. Das Umwandlungsgeschehen ist zum Erliegen gekommen. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 20.04.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

   
    29.08.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.11 - (offen)
   
   
    05.09.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 5.1 - vertagt
   

vertagt

   
    17.09.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 2.43 - vertagt
   

vertagt

   
    26.09.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.27 - vertagt
   

vertagt

   
    15.10.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 2.7 - überwiesen
   

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

das Bezirksamt wird gebeten, ab sofort in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB Abwendungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Bezirk Neukölln dahingehend zu verschärfen, dass sich die potenziellen Käufer auf den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB und damit auch auf die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen verpflichten müssen. Die Abwendungsvereinbarungen müssen also klare Regelungen enthalten mit denen ausgeschlossen wird, dass der potenzielle Käufer die in der Immobilie vorhandenen Wohnungen in Einzeleigentum – Eigentumswohnungen – umwandelt.

 

Die Antragstellerin Frau BV Fuhrmann begründet den Antrag.

 

Redebeiträge: Herr BV Morsbach

 

Herr BV Morsbach beantragt die Überweisung in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen.

 

Der Antrag auf Überweisung wird einstimmig beschlossen.

   
    08.11.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 7 - vertagt
   

Frau Fuhrmann geht kurz auf die Drucksache ein, welche sich inhaltlich auf den Beschluss der BVV Pankow bezieht. Da die Initiatoren in die nächste Sitzung des Ausschusses kommen werden, wird der Antrag bis dahin vertagt.

   
    13.12.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 8 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Frau Fuhrman begründet erneut die Intention des Antrages, dem ein Beschluss der BVV Pankow zugrunde liegt. Das Bezirksamt Pankow hatte in seinem Schlussbericht zur Drucksache mitgeteilt, dass eine Umsetzung nicht möglich sei. Frau Fuhrmann geht in diesem Zusammenhang darauf ein, dass der Bezirk Neukölln wohl die Verschärfungen der Stadt München übernommen habe und bittet die Verwaltung um Stellungnahme.

 

Durch die gerade erfolgten Ausführungen von Frau Fuhrmann ist durch Herrn BzStR Biedermann zu entnehmen gewesen, dass es insbesondere um die Frage geht, ob die Umwandlung in Eigentumswohnungen auf Dauer ausgeschlossen werden kann. In der Praxis spielt lediglich die Nr. 6 der im Antrag genannten Rechtsgrundlage eine relevante Rolle. Hier muss geklärt werden, was rechtlich zulässig ist. Die Stadt München hat die Kriterien für eine Abwendung des Vorkaufsrechts deutlich verschärft. Ob diese in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann Bestand haben, wird sich allerdings noch zeigen müssen.

 

Die BVV hat die Verwaltung bereits mit der Prüfung beauftragt, ob diese auch für Neukölln angewendet werden können. In diesen Überlegungsprozessen bittet der Senat gleichwohl um keine bezirklichen Alleingänge. Die landesweite Abstimmung dauert jedoch auf für seinen Geschmack  zu lange, die Vorkaufsfälle finden jetzt statt.

 

Der Bezirk schöpft daher bei seinen Abwendungsvereinbarungen das Ermessen aus, soweit dies möglich ist. Ohne Verständigung mit der Landesebene werden jedoch keine Änderungen aufgenommen, die juristisch hoch umstritten sind. Dennoch hat der Bezirk einige der Münchner Verschärfungen bereits jetzt aufgenommen und in den Abwendungsvereinbarungen verankert. Fünf Bezirke haben sich zur Weiterentwicklungen der Regelungen zum “AK Vorkaufsrecht“ zusammengeschlossen.

 

Herr Laumann fasst die Konsequenzen aus den Redebeiträgen von Frau Fuhrmann und Herrn BzStR Biedermann zusammen und bringt einen Änderungsantrag wie folgt ein:

 

„Das Bezirksamt wird gebeten, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern. Eine für die Bezirke einheitliche Vorgabe ist angesichts der Gefährdung der Gültigkeit der gesamten Abwendungsvereinbarung durch rechtswidrige Klauseln erforderlich.“

 

Frau Fuhrmann übernimmt den Änderungsantrag und bittet - da keine weiteren Redebeiträge angemeldet wurden - um Abstimmung. Im Ergebnis wird der Antrag in der geänderten Fassung bei einer Enthaltung (BN-AfD) mehrheitlich angenommen.

   
    23.01.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.15 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern. Eine für die Bezirke einheitliche Vorgabe ist angesichts der Gefährdung der Gültigkeit der gesamten Abwendungsvereinbarung durch rechtswidrige Klauseln erforderlich.

 

Die Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD, der Grünen, der LINKEN, der Gr. FDP und der Fraktionslosen Babilon, Kapitän und Zielisch gegen die Stimmen der CDU und der AfD beschlossen.

   
    25.05.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.1 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23.01.2019 ist das Bezirksamt gebeten worden, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern. Das Bezirksamt hat bei jeder Gelegenheit auf die gravierenden Auswirkungen der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen hingewiesen, denn mittelfristig gehen so günstige Mietwohnungen verloren. Auch diese Entwicklung war mitursächlich für die Festsetzung der Neuköllner Milieuschutzsatzungen in den Jahren seit 2016. Die Umwandlung von Wohnungen ließ sich damit allein jedoch nicht aufhalten, da es nach § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auch in Milieuschutzgebieten weiterhin möglich war, Häuser umzuwandeln, wenn sich der „Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern“.

 

Die in der Tabelle vermerkten Umwandlungen gehen fast ausschließlich auf diesen Ausnahmetatbestand zurück:

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebiet

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Reuterplatz

144

179

98

184

380

554

Schillerpromenade

501

170

671

211

316

212

Flughafenstr./ Donaustr.

151

383

201

294

531

467

Rixdorf

113

305

181

95

498

295

Körnerpark

111

96

75

25

372

396

Hertzbergstr./ Treptower Str.

0

88

153

245

323

379

Silbersteinstr./ Glasower Str.

0

6

368

59

220

69

Germaniapromenade

0

0

0

0

129

42

Britz

0

0

0

0

0

0

Gropiusstadt

0

0

0

0

0

329

 

1020

1.227

1747

1113

2769

2743

 

Da diese Möglichkeit zur Umwandlung ihren Ursprung im Bundesrecht (BauGB) hat, konnten weder Bezirk noch Senatsverwaltung unmittelbar etwas an den rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Der Bezirk Neukölln hat daher im Zuge der Prüfung des Vorkaufsrechts in Abwendungsvereinbarungen darauf bestanden, dass sich Käufer*innen dazu verpflichten, für die Dauer der Laufzeit der sozialen Erhaltungssatzungen, längstens jedoch für 20 Jahre, auf die Bildung von Wohneigentum unter Bezugnahme auf § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu verzichten. Dies entsprach auch den Regelungen der Musterabwendungsvereinbarung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 ist die Vorkaufsrechtsausübung in der bisherigen Form jedoch leider nicht mehr möglich. Neukölln hat darüber nichts unversucht gelassen, die missbräuchliche Anwendung der sog. „Sieben-Jahres-Regel“ so weit wie möglich zu unterbinden. So wurden im Bezirk Genehmigungskriterien entwickeln, die verhindern sollen, dass Scheinmietverträge einzig mit dem Ziel der Veräußerung der Wohnung geschlossen werden. Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich von der Senatsverwaltung auch an den anderen Bezirken zur Anwendung empfohlen.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 wurde der § 250 BauGB − Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten − als neue temporäre Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen. Dadurch werden die Landesregierungen ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur sehr beschränkt möglich ist. So findet die o.g. Ausnahmeregel aus § 172 Abs. 4 BauGB in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 250 BauGB keine Erwähnung. Der Bezirk hat sich dafür eingesetzt, von dieser Möglichkeit so schnell wie möglich Gebrauch zu machen. Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu erlassen. Sie gilt seit dem 6. August 2021. Da deren Wirksamkeit angezweifelt wurde, weil Verordnung und Begründung nicht zeitgleich veröffentlicht wurden, wurde die Umwandlungsverordnung am 21. September 2021 neu erlassen und trat am 7. Oktober 2021 in Kraft. Damit erstreckt sich ein grundsätzliches Verbot zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung auf ganz Berlin – für alle Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Der § 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sieht die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum vor, wenn zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll. Das Bezirksamt hat sich dafür eingesetzt, diese Regelungen im Sinne der Intention des Gesetzes restriktiv auszulegen. Umwandlungen können danach nur noch genehmigt werden, wenn eine verbindliche, notariell beurkundete Erklärung von mindestens zwei Drittel der Mieter*innen des betreffenden Wohnhauses vorliegt, dass sie ihre Wohnungen im Fall der Umwandlung kaufen würden. Solche Anträge liegen dem Bezirksamt bisher jedoch nicht vor. Die Regelung hat sich als wie erhofft als hohe Hürde erwiesen. Das Umwandlungsgeschehen ist zum Erliegen gekommen. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 20.04.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

Wird über die Konsensliste zur Kenntnis genommen.

Ö 8  
Brände vermeiden - Hausmeister- u. soziale Dienste sicherstellen  
Enthält Anlagen
0858/XX  
Ö 9  
Mieter*innen im Mahlower Block schützen und beraten  
Enthält Anlagen
0860/XX  
Ö 10  
Mitteilungen der Verwaltung - Vorkaufsfälle u. Abwendungsvereinbarungen      
Ö 11  
Neu- und Erweiterungsbauten      
Ö 12  
Verschiedenes - Klärung Ausschusstermine 2019: 12.9.19 Vorverlegung wegen Haushalt?, 10.10.19 BVV-Ferien?      
Ö 13  
Nächste Sitzung am 13. Dezember 2018      
               
 
 

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