Mit dem Antrag soll das Bezirksamt um Prüfung gebeten werden, ob Teile des Marktplatzes Britz-Süd als Park and Ride-Flächen ausgewiesen werden können.
Die Verwaltung erläutert, dass bereits seit 2010 auf Initiative der anliegenden Gewerbetreibenden und des Wochenmarktbetreibers auf dem gesamten öffentlichen Marktplatzgelände – inkl. der privaten Teilfläche am EDEKA-Markt, die zum Besitz einer Wohnungsbaugesellschaft gehört - eine Kurzzeitparkzone mit Parkscheibe für jeweils 2 Stunden (Mo-Fr 07.00 – 20.00 Uhr und Sa 07.00 – 16.00 Uhr) besteht.
Die zuvor von Anwohnern, Mitarbeitern der Post, der BVG oder von Kaufland als Dauerparkplatz genutzten Flächen, konnten seitdem zur Stärkung und Belebung der anliegenden Ladengeschäfte, des EDEKA-Marktes, sowie des 3x wöchentlich stattfindenden Wochenmarktes den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Bei Einrichtung einer „Park and Ride“ Zone kann nicht überprüft werden, ob die Fahrzeugführer diese Fläche tatsächlich zur Weiternutzung des öffentlichen Nahverkehrs (BVG, S-Bahn) nutzen oder die Fläche als Dauerparkplatz verwendet wird. Insbesondere in den Wohngebieten im Wesenberger Ring, Martin-Wagner-Ring und Bruno-Taut-Ring wird der Parkraumdruck immer höher, was die ansteigenden Beschwerden und Anzeigen von Parkverstößen in diesem Bereich zeigen. Hinzu kommt, dass der neue Wochenmarktbetreiber zum 01.01.2015 versuchen wird, die Attraktivität des Wochenmarktes zu steigern und den Markt neu zu beleben, wozu u.a. ein unterstützendes Parkraumkonzept benötigt wird. Auch das Klientel der anliegenden Einrichtungen des Bezirksamt Neukölln von Berlin (Gesundheitsamt, Bibliothek) in der Gutschmidtstraße profitieren von der Kurzzeitparkzone auf dem Marktplatz.
Insgesamt gesehen hat sich die Einrichtung der Kurzzeitparkzone aus Sicht des Bezirksamtes zur Unterstützung des Einzelhandels, der bezirklichen Einrichtungen, sowie des Wochenmarktes an diesem Standort bewährt. Bisher liegt lediglich eine Beschwerde bzw. Eingabe einer Bürgerin zur Aufhebung der Kurzparkzone – aus persönlichen bzw. krankheitsbedingten Gründen - vor, so dass die Verwaltung zurzeit keine Notwendigkeit einer Veränderung sieht.
Der Antrag wird - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verwaltung –
z u r ü c k g e z o g e n.