A) Erklärung eines Gebietes zum Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
Am 05.04.2023 wurde die Amerikanische Faulbrut in mehreren Bienenstandorten im Bezirk Neukölln amtlich festgestellt.
Das nachfolgend bestimmte Gebiet um die Standorte der betroffenen Bienenstände wird zum Sperrbezirk erklärt:
Norden: Bezirksgrenze – Silbersteinstr. bis Karl-Marx-Str.
Osten: Karl-Marx-Str. – Buschkrugallee – Teterower Str. – Fritz-Reuter-Allee – Gutschmidtstr. – Grüner Weg
Süden: Grüner Weg – Hochspannungsweg – Leonberger Ring – Heimsbrunner Str. – Quarzweg – Bezirksgrenze
Westen: Bezirksgrenze
B) Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
C) Anordnung der Anzeige aller Standorte von Bienenvölkern
Gemäß § 5b der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) wird angeordnet, dass in dem genannten Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern die Standorte der Bienenstände binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung hier anzuzeigen haben.
Die Anzeige kann schriftlich mittels ausgefülltem Meldebogen (siehe Hinweise Nr. 2 unten) per E-Mail an tiergesundheit@bezirksamt-neukoelln.de oder an die Postanschrift Bezirksamt Neukölln von Berlin –z.Hd. Ord VetLeb- Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin erfolgen.
Die Anzeige der Standorte ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche Bienenvölker innerhalb des Sperrkreis erfasst sind und durch den amtstierärztlichen Dienst untersucht werden können.
D) Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (§ 10 Abs. 1 BienSeuchV)
Da an mehreren Bienenständen im Bezirk Ausbrüche festgestellt worden sind, wurden die jeweils einzeln festgelegten, teils überlagernden Sperrbezirke in den oben genannten Grenzen zusammengefasst.
E) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin –Ordnungsamt VetLeb-, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@bezirksamt-neukoelln.de zu erheben.
F) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.
Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchen-bekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Im Auftrag
Wilcken
Amtstierarzt
Hinweise
1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung Ihres möglichen Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung kann auf Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin durch dieses ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).
2. Anzeige- und Mitteilungspflicht
§ 1a Satz 1 BienSeuchV
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.
Alle bereits registrierten Bienenhaltende im Bezirk müssen überprüfen, ob sich die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand geändert haben und ggf. Änderungen unverzüglich mittels Meldebogen mitteilen.
Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen. Diese Angaben sind aufgrund der Gefährlichkeit und damit Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig.
3. Anzeige von Bienenstandorten Im Sperrbezirk
§ 5b BienSeuchV
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
4. Rechtsvorschriften für den Sperrbezirk
§ 11 BienSeuchV
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
5. Anzeigepflicht von Tierseuchen
§ 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.