In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem.
Sofern Sie nicht verheiratet sind, muss die Vaterschaft festgestellt werden. Dies kann geschehen- durch freiwillige Anerkennung des Vaters (siehe Anerkennung der Vaterschaft) oder
- durch gerichtliche Feststellung.
Jedes Kind hat ein Recht auf das Wissen über seine Abstammung.
Durch die Feststellung der Vaterschaft ist die verwandschaftliche Beziehung hergestellt.
Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich Unterhaltsansprüche, Erbrecht und rentenrechtliche Ansprüche (Halbwaisenrente) ab.
Wenn der Vater nicht freiwillig anerkennt, kümmern wir uns (ggf. inclusive gerichtlicher Vertretung) um die Feststellung der Vaterschaft im Rahmen einer Beistandschaft (siehe „Was ist eine Beistandschaft?“)
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Wir beraten und unterstützen in Fragen des Unterhalts.
Auf Antrag Beistandschaft, siehe „Was ist eine Beistandschaft?“ nehmen wir Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil auf, überprüfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, berechnen den Unterhaltsanspruch, schaffen einen sog. Unterhaltstitel und vertreten Ihr Kind auch in einem gerichtlichen Verfahren, wenn dies erforderlich werden sollte.
Wir setzen die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes durch, einschließlich notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen).
Wir kümmern uns auch um Ihre eigenen Unterhaltsansprüche als Mutter/Vater vor und nach der Geburt Ihres Kindes (Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB, Entbindungskosten etc.).
Was ist eine Beistandschaft ?
- Eine Beistandschaft ist ein kostenloses, freiwilliges Hilfsangebot des Jugendamtes
- zur Feststellung der Vaterschaft (siehe „Feststellung der Vaterschaft“) und/oder
- zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche (siehe „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“ )
Sie wird durch schriftlichen Antrag /Merkblatt (auch schon vor Geburt möglich) beim Jugendamt eingerichtet und kann jederzeit wieder beendet werden.
Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Der Beistand kann das Kind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.
Wir möchten uns Zeit für Sie nehmen, daher bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung
Wer ist antragsberechtigt- der sorgeberechtigte Elternteil
- Besteht gemeinsames Sorgerecht ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, antragsberechtigt.
- Sie müssen sich mit dem anderen Elternteil bzgl. Vaterschaft und Unterhalt nicht mehr selbst auseinandersetzen.
- Ein wesentliches Streitthema aus der häufig schon belasteten Beziehung zum anderen Elternteil wird entschärft.
- Überlassen Sie die Regelung des Unterhalts uns !
Wir prüfen regelmäßig die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und passen ggf. den Unterhalt an. - Sie und Ihr Kind verpassen zukünftig keine Unterhaltserhöhungen mehr (Änderungen Altersstufen und Änderungen der Düsseldorfer Tabelle)
- Wir führen für Ihr Kind ein Unterhaltskonto und überwachen die regelmäßigen Zahlungen bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis des Antragstellers
- wenn vorhanden: Scheidungsurteil, Sorgeerklärung, alle bislang getroffenen Unterhaltsvereinbarungen/Unterhaltstitel, Einkommensunterlagen des anderen Elternteils
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mdj. Kinder
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des unverheirateten Elternteils vor und nach Geburt des Kindes (Betreuungsunterhalt)
Auch junge Volljährige (bis zum 21. Geburtstag) können wir bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche beraten und unterstützen. Merkblatt Hinweise für junge Volljährige
Wir möchten uns Zeit für Sie nehmen, daher bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung