Häufig gestellte Fragen zu allgemeinen Themen und zum Angebot des Standesamtes Neukölln von Berlin (FAQ)

  • Welche Unterlagen benötigen wir für die Anmeldung unserer Eheschließung

Das richtet sich nach den persönlichen Voraussetzungen und kann nicht allgemein beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an uns. (Kontakt)

  • Welche Möglichkeiten haben wir für die Namensführung in unserer Ehe?

Sofern sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet, kann der Geburts- oder der Familienname des 1. Ehepartners oder 2. Ehepartners zum Ehenamen bestimmt werden. Derjenige, der seinen Namen „hergibt“, kann einen Doppelnamen führen. Ein Doppelname für beide ist nicht möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, behalten beide die bisherigen Namen bei.

  • Wann können wir bei Ihnen heiraten?

Eheschließungen finden montags bis freitags in einem der beiden Trauräume des Standesamts statt. Außerdem bieten wir an ausgewählten Samstagen Termine an. Näheres hierzu finden Sie auf unserer Seite Eheschließungen.

  • Wo können wir uns trauen lassen?

Im Standesamt in der Blaschkoallee 32 stehen zwei Trauräume zur Verfügung: die ehemalige Krankenhauskapelle und ein moderner Trauraum.

  • Ich habe im Ausland geheiratet, was muss ich tun?

Eine im Ausland in ortsüblicher Form geschlossene Ehe ist auch in Deutschland wirksam. Ein deutscher Ehepartner kann eine Nachbeurkundung der Eheschließung beantragen. Hierbei erfolgt auch die Eintragung der Namensführung. Zuständig ist in der Regel das Standesamt des Wohnorts. Weitere Fragen beantwortet die Eheregister/Familienbuchabteilung.

  • Ich bin geschieden/Meine Lebenspartnerschaft ist aufgehoben und ich möchte meinen Geburtsnamen („Mädchennamen“)/den vor meiner Eheschließung/Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen wieder annehmen. Wie geht das?

Die entsprechende Erklärung, die nach wirksamer Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft abgegeben werden kann, muss vom Standesbeamten der Eheschließung/Lebenspartnerschaft entgegen genommen werden. War die Eheschließung/Lebenspartnerschaft nicht in Berlin-Neukölln, muss die Erklärung weitergeleitet werden.

  • Wir werden in Kürze Eltern. Wo erhalten wir die Geburtsurkunden für unser Kind?

Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, muss das Krankenhaus die Geburt beim örtlich zuständigen Standesamt anzeigen. Dort werden die Geburtsurkunden ausgestellt und müssen in der Regel abgeholt werden. Bitte lesen Sie dazu auch die Informationen bei Geburtenbuch.

  • Kann ich bei Ihnen eine Vaterschaft anerkennen?

Das ist selbstverständlich möglich, lediglich im Standesamt kostenpflichtig.

  • Ich bin Deutsche/Deutscher und im Ausland geboren, wo bekomme ich eine Geburtsurkunde?

Grundsätzlich erhält man eine Geburtsurkunde dort, wo man geboren wurde. Eine Deutsche/ein Deutscher kann jedoch seine Geburt in Deutschland beim Standesamt nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des letzten deutschen Wohnortes. Nähere Auskünfte erhalten Sie hier.

  • Eine Deutsche/ein Deutscher ist im Ausland verstorben. Bekomme ich bei Ihnen eine Sterbeurkunde?

Der Sterbefall einer Deutschen/eines Deutschen im Ausland kann nachbeurkundet werden. Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in Deutschland. Nähere Auskünfte erhalten Sie hier.

  • Ich möchte meinen Namen ändern. Was muss ich tun?

In allen Fällen, in denen eine Namensänderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich ist (es geht z.B. nach Scheidung, Namenserteilung nach Vaterschaftsanerkennung oder Heirat mit einem neuen Partner), kann nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes der Vor- und/oder der Familienname behördlich geändert werden. Dazu ist immer ein objektiv wichtiger Grund Voraussetzung. Nähere Auskünfte dazu bei behördliche Namensänderung.

  • Ich brauche eine Geburtsurkunde/Eheurkunde/Sterbeurkunde/beglaubigte Abschrift vom Familienbuch. An wen muss ich mich wenden?

Alle Urkunden erhalten Sie stets nur bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der entsprechende Personenstandsfall (Geburt, Heirat, Sterbefall) eingetreten ist.Ab bestimmten Zeitpunkten gelten die ehemaligen Personenstandsregister als Archivgut. Auch hieraus lassen sich Dokumente fertigen. Siehe auch Urkundenstelle.