Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen am Standort Bürgeramt Blaschkoallee

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

ACHTUNG!!!

Änderungen zum 1. Januar 2024:

Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Bereits ausgestellte Pässe gelten noch bis zur Ablauffrist weiter. Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr kann künftig ein Personalausweis, Reisepass oder ein vorläufiges Dokument ausgestellt werden. Dokumente, die eine eindeutige Identifizierung nicht mehr zulassen, gelten auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes als ungültig. Dies kann insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern vorkommen, deren Gesichtsbild sich innerhalb kurzer Zeit verändern kann. In solchen Fällen beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).
Welches Dokument im Einzelfall benötigt wird richtet sich nach dem Reiseziel. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/ausweise-und-paesse/kinderreisepass/kinderreisepass-artikel.html


Die Reisepass-Gebühr für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, von 60 auf 70 Euro erhöht. Betroffen sind davon entsprechend nur Reisepässe, die zehn Jahre lang gültig sind

Der Berliner FamilienPass und Super-Ferien-Pass werden nicht mehr in den Standorten des Bürgeramtes Neukölln angeboten.
Einer der vielen Verkaufsstellen finden Sie unter folgendem Link: https://jugendkulturservice.de/de/ferien-und-familienzeit


Ab 1. Oktober 2023 können anfallende Gebühren im Bürgeramt und im Standesamt in der Blaschkoallee 32 direkt an jedem Arbeitsplatz bargeldlos mittels Girocard und aller gängigen Kredit- und Debitkarten beglichen werden. Eine Barzahlung ist ab dann nicht mehr möglich. Die Zahlung mit der Girocard und allen gängigen Kredit- und Debitkarten erfolgt ausschließlich mit PIN. Die Karte muss dazu in das Lesegerät gesteckt werden und darf nicht nur aufgelegt werden, da sonst keine PIN Abfrage erfolgt! Kontaktloses Bezahlen mit Girocard, Kredit- und Debitkarten sowie mit dem Smartphone oder auch der Smartwatch wird noch nicht akzeptiert.

Soweit die Gebühren für das Bürgeramt weiterhin nur in bar entrichtet werden können, sollten Termine online unter berlin.de oder über das Bürgertelefon 115 nur noch im Standort Bürgeramt Donaustr. 29 gebucht werden.



Unter https://service.berlin.de/terminvereinbarung/ können Termine gebucht werden.

Bitte nutzen Sie für folgende Dienstleistungen die schriftliche Beantragung:
Abmeldung einer Wohnung, Meldebescheinigung, Melderegisterauskunft, Befreiung von der Ausweispflicht, Führungszeugnis, Widerspruch gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte, Verlust des Personalausweises/Reisepasses melden (Verlustanzeige).

Bitte teilen Sie uns bei Kontaktaufnahme per E-Mail eine Rückrufnummer mit und schildern uns Ihr Anliegen.

Die Antworten zu den häufigsten Fragen (FAQ) finden Sie unter:

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/buergeramt/

Informationen der anderen Berliner Bürgerämter finden Sie unter:

http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/buergerberatung/

Ihr Bürgeramt Neukölln

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00-15.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      11.00-18.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08.00-13.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      11.00-18.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08.00-13.00 Uhr (nur mit Termin)

Hinweis für Terminkunden

Für die Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir Sie einen Termin zu buchen, möglichst unter Angabe aller Ihrer Anliegen!

Terminbuchungen sind
  • über das Internet (Terminbuchungen berlinweit) und
  • telefonisch über die Servicenummer 115 möglich.

Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen. Sie werden über ihre Vorgangsnummer aufgerufen und können gleich im Warteraum Platz nehmen.

Sofern Sie ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen abzusagen.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Haus 5

ACHTUNG: Im Zuge der neuen Radverkehrsinfrastruktur entfallen die vorhandenen Parkplätze am Straßenrand.

Sonstige Hinweise zum Standort

Bei uns können Sie mit der Giro Card und allen gängigen Kredit- und Debitkarten ausschließlich mit PIN bezahlen. Die Karte muss in das Lesegerät gesteckt werden und darf nicht nur aufgelegt werden, da sonst keine PIN Abfrage erfolgt! Kontaktloses Bezahlen mit Girocard und Kreditkarten sowie mit dem Smartphone oder auch der Smartwatch wird nicht akzeptiert.

Telefonische Nachfragen zu Lieferzeiten von Personaldokumenten sind nicht möglich!

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS), der grundsätzlich einkommensabhängig ausgestellt wird, können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Ob Sie einen WBS benötigen und in welcher Art, ist von der Wohnung abhängig, die Sie bewohnen wollen.

  • Der WBS ist in der Regel ein Jahr gültig und wird bei Einzug in die Wohnung vom Vermieter eingezogen.
  • Die Ausstellung eines WBS ist von der Höhe ihres Einkommens abhängig. Ob Sie einen Anspruch auf einen WBS haben, können Sie vorab mit der Wohnberechtigungsschein-Abfrage unverbindlich überprüfen.
  • Sie können den WBS für mehrere Personen beantragen, wenn die Personen miteinander verwandt sind oder beide Personen eine Partnerschaftserklärung abgeben.
  • Wenn Sie eine Wohngemeinschaft gründen möchten, ist ein gemeinsamer Antrag nicht möglich. Auch eine Zusammenlegung von mehreren Einzel-Wohnberechtigungsscheinen ist ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
1. Den ausgefüllten WBS-Antrag mit den notwendigen Unterlagen senden Sie bitte an das bezirkliche Bürger- oder Wohnungsamt. Zuständig ist der Berliner Bezirk, in dem Sie gemeldet sind.
  • Wollen Sie erst nach Berlin ziehen, schicken Sie den WBS-Antrag an ein Berliner Bürger- oder Wohnungsamt Ihrer Wahl.
2. Die genaue Einkommensermittlung nimmt Ihr Bezirksamt nach Antragstellung vor. Welchen WBS Sie erhalten ist von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. Aus dem dazugehörigen Bescheid können Sie entnehmen, welche Wohnungen Sie mit Ihrem WBS beziehen können.
  • Für den Bezug der meisten geförderten Wohnungen in Berlin ist ein "normaler" WBS erforderlich. Dieser WBS besagt, dass die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um höchstens 40 Prozent überschritten wird.
3. Mit dem dann erteilten Wohnberechtigungsschein in Händen, der für ganz Berlin gilt, können Sie sich um eine Sozialwohnung bewerben.
  • Viele Berliner Wohnungsunternehmen bieten im Internet einen Abfrageservice mit vermietbaren Wohnungen an. In den Angeboten der Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich auch vermerkt, ob Sie z.B. einen WBS benötigen. Wird die Wohnung nur an WBS-Inhaber/innen überlassen, müssen Sie im Besitz eines gültigen und passenden WBS sein. Es kann daher auch vorkommen, dass Ihr einkommensabhängig ausgestellter WBS nicht zu jeder geförderten Wohnung als passend erachtet werden kann.
  • Der Vermieter ist insoweit direkter Ansprechpartner, denn er hat die öffentlichen Mittel für die Wohnung erhalten und kennt die Regelungen zur Belegung dieser Wohnung.

Voraussetzungen

  • Einhaltung der Einkommensgrenzen
    Welchen WBS Sie erhalten, ist von der Höhe Ihres Einkommens abhängig.
  • Maximale Größe der Sozialwohnung
    Grundsätzlich gilt Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mitziehenden Angehörigen. Einem Ehepaar mit drei Kindern steht daher maximal eine Wohnung mit fünf Wohnräumen zu.
    • Abweichend dürfen seit dem 1. Mai 2018 an Einzelpersonen auch Eineinhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² überlassen werden.
    • Im Einzelfall kann wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden. Beispielsweise aufgrund des Grades der Behinderung oder wegen wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist ein zusätzlicher Wohnraum unabdingbar.
    • Alleinstehende ab dem 65. Lebensjahr, wenn sie zumindest eine 3-Zimmerwohnung in Berlin freimachen, können einen WBS für eine 2-Zimmerwohnung erhalten oder die Ausübung des Berufes zur Sicherung der finanziellen Existenz ist nur in der Wohnung in einem separaten Wohnraum möglich.
  • Anerkennung für einen WBS mit besonderem Wohnbedarf
    Es gibt Sozialwohnungen, die nur an WBS-Inhaber/innen mit besonderem Wohnbedarf vermietet werden dürfen.
    Ein besonderer Wohnbedarf kann, soweit der Wohnungssuchende seit mindestens einem Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist, z.B. anerkannt werden, wenn:
    • Haushalte mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben.
    Unzureichende Wohnverhältnisse liegen (unbeschadet weitergehender Regelungen in Gesetzen und Verordnungen) vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen:
    • für zwei Personen ein Wohnraum
    • für drei Personen zwei Wohnräume
    • für vier und fünf Personen drei Wohnräume
    • für sechs Personen und mehr vier Wohnräume

    • Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 und darüber) in Wohnverhältnissen leben, die aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind.
    • Personen in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften untergebracht sind (z.B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen).
    • Ältere Personen (die das 65. Lebensjahr überschritten haben) eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben (Anzahl der Zimmer größer als Anzahl der Haushaltsangehörigen).
    • Personen unverschuldet ihre Mietwohnung räumen müssen (z.B. aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Benutzungsverbots oder mit Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses).
    • Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, im Alter oder bei Erwerbsminderung), die vom JobCenter/Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine "angemessene Wohnung" erhalten haben.
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
    Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Bürger der Europäischen Union
    Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU).
  • Ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 1 Jahr
    Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist.
  • Volljährig
    Eine antragsberechtigte wohnungssuchende Person muss in der Regel volljährig sein.
    (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
  • Längerer Aufenthalt in Berlin
    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend (mind. 11 Monate) in Berlin aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
    (unter "Formulare")
    Bitte füllen Sie den Antrag und die Anlagen aus. Er muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden.
  • Einkommenserklärung
    Bitte füllen Sie die Einkommenserklärung für jede Person aus. Sie muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden.
  • Einkommensbescheinigung
    Die Einkommensbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben.
  • Partnerschaftserklärung
    Für unverheiratete oder nicht miteinander verwandte Personen kann möglicherweise eine Partnerschaftserklärung notwendig sein.
  • Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
  • Meldenachweise (in Kopie)
    Meldenachweise (in Kopie) von allen im Antrag genannten Personen. Für die Meldebescheinigungen entstehen Kosten.
  • Ausweisdokumente (in Kopie)
    von allen Personen, die im Antrag genannt sind
    zum Beispiel Personalausweise oder ausländische Reisepässe mit Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde Ihrer Kinder (in Kopie)
    Geburtsurkunde Ihrer Kinder (in Kopie), wenn Ihre Kinder mit im Antrag genannt werden
  • Heiratsurkunde (in Kopie)
    wenn Sie verheiratet sind
  • Nachweis über einen anderen Familienstand (in Kopie)
    Sie sind nicht ledig,
    zum Beispiel Scheidungsurteil, Sterbeurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung (in Kopie)
    zum Beispiel bei einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind und Sorgerechtsbeschluss
  • Schwerbehindertenausweis (in Kopie)
    Sie sind schwerbehindert,
    Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises
  • Mutterpass (in Kopie)
    sie sind schwanger,
    der Mutterpass mit eingetragener 14.Schwangerschaftswoche
  • Semesterbescheinigung (in Kopie)
    bei Studierenden,
    bei ausländischen Studierenden auch die Bescheinigung über die Dauer des Studiums
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (in Kopie)
    sie haben eine Lebenspartnerschaft geschlossen
  • Falls Sie Ausländer sind der Nachweis über das Aufenthalts-Recht (in Kopie)
    Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweisdokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis.
  • Neben dem Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein können weitere Unterlagen notwendig sein
    Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für jede Antragstellerin oder Antragsteller möglicherweise besondere private Angaben und Nachweise benötigt werden.
    Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung fehlen.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Wohnungsamt des Bezirks, in dem Sie wohnen. Wohnen Sie nicht in Berlin kann ein Wohnungsamt ausgewählt werden.

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