Neukölln verbietet Aufenthalt auf Spielplätzen - Verlängerung bis 27. April

Pressemitteilung vom 17.04.2020

Das Bezirksamt Neukölln verlängert das Verbot des Aufenthaltes auf Spiel- und Sportplätzen bis zum 27. April. Zudem dürfen Jugendfreizeiteinrichtungen und Familienzentren weiterhin nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung unterzeichnete Gesundheitsstadtrat Falko Liecke am Freitag.

Eine weitere Verlängerung dieser Maßnahmen erfolgt anlassbezogen, soweit erforderlich. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Aufgrund § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 33 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1. Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Familienzentren und sonstige Einrichtungen im Bezirk Neukölln, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dürfen in der Zeit vom 20. April bis 27. April 2020 nicht für den Publikumsverkehr öffnen.

2. Ziffer 1 betrifft nicht
a. die allgemeinbildenden Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
b. Kindertageseinrichtungen,
c. Kinderhorte,
d. Kindertagespflege,
für die der Senat von Berlin mit der
SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung bereits abschließende Regelungen getroffen hat.

3. Der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Spielplätzen, Sportanlagen und vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz ab dem 18. April 2020 als bekannt gegeben.

Begründung:
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatische Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Soziale Treffpunkte wie Jugendeinrichtungen, Spiel- und Sportplätze sowie Familienzentren stellen insofern ein besonderes Risiko dar, die Ausbreitung des Virus innerhalb der Bevölkerung zu beschleunigen. Das Verbot der Öffnung dieser Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Verbot des Aufenthalts auf Spiel- und Sportplätzen ist daher geeignet, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen.

Diese Maßnahmen sind auch erforderlich, da keine milderen Mittel im gleichen Maß dazu beitragen, eine Übertragung des SARS-CoV-2 Virus zu verzögern. Insbesondere können individuelle Schutzmaßnahmen in den Gemeinschaftseinrichtungen nicht mit der gleichen Effektivität dazu beitragen, eine Übertragung zu verhindern. Zudem würden ohne die Maßnahme die bereits angeordnete Schließung von Schulen teilweise an Effektivität einbüßen, da ein Zusammentreffen der Schülerinnen und Schüler bzw. anderer betroffenen Personen in den Gemeinschaftseinrichtungen zu befürchten wäre. Auch eine Beschränkung der Personenzahlen auf Spiel- und Sportplätzen ist mangels effektiver Kontrollmöglichkeit kein milderes Mittel. Weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Maßnahmen, die gleichzeitig das angestrebte Ziel in gleichem Maße erreichen könnten, als das Verbot des Aufenthaltes auf diesen Anlagen sind daher nicht erkennbar.

Die Maßnahme ist auch angemessen. Zwar werden die Grundrechte der vom Verbot betroffenen Personen in erheblichem Maße eingeschränkt, da von der Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Einrichtungen betroffen sind und das Verbot weit in das Privatleben der betroffenen Personen hineinreichen kann. Dem gegenüber stehen jedoch höherrangige Rechtsgüter, namentlich Leben und körperliche Unversehrtheit potentiell durch den Virus und die durch ihn ausgelöste Erkrankung bedrohter Menschen. In der Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiegt letztlich der Schutz der von der Erkrankung bedrohten Personen, insbesondere derer, die aufgrund von Vorerkrankungen oder ihrer allgemeinen körperlichen Verfassung von einem schweren Verlauf der durch den Virus ausgelösten Erkrankung COVID-19 bedroht sind.

Von der Durchführung einer Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes wird aufgrund § 1 Absatz 1 VwVfGBln i.V.m. § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG abgesehen.