Maskenpflicht für Besucher:innen in allen Dienstgebäuden des Bezirksamtes Neukölln auch über den 31.03.2022 hinaus

Bezirksamtsvorlage Nr. 28/22
- zur Beschlussfassung -
für die Sitzung am 29.03.2022

Gegenstand des Antrags

Maskenpflicht für Besucher*innen in allen Dienstgebäuden des Bezirksamtes Neukölln auch über den 31.03.2022 hinaus

Das Bezirksamt beschließt:

In den Dienstgebäuden des Bezirks Neukölln besteht ab dem 01.04.2022 für die Besucherinnen und Besucher eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Regelung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutz-maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der euro-päischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf.

Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Ausnahmen

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich attestierten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Begründung und Rechtsgrundlage

Zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen des Bezirksamtes Neukölln sollte die Maskenpflicht für Besucher*innen aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen weiterhin statuiert werden.

Nach Auslaufen der Regelung aus der Berliner Corona-VO mit Ablauf des 31. März 2022 ist es insofern erforderlich, einen entsprechenden BA-Beschluss mit Wirkung zum 01.04.2022 und bis auf Weiteres herbeizuführen. Auf dieser Grundlage werden laminierte Aushänge mit den entsprechenden Hinweisen für die Dienstgebäude des Bezirksamtes Neukölln gefertigt und in den Eingangs-/Zugangsbereichen ausgehangen. Hierbei soll die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske aufgenommen werden.

Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, “OP-Maske”) in bestimmten Situationen in der Öffentlichkeit als einen wichtigen Baustein, um die Übertragung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen. vor dem Auftre-ten oder vor der Erkennung erster Krankheitszeichen und damit unbemerkt erfolgt.

Das Maskentragen zeigt dann die höchste Wirkung, d.h. eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn möglichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremd-schutz). Dadurch werden auch Personen geschützt, welche Risikogruppen angehören. Dieser Effekt ist wissenschaftlich belegt.

Das Tragen von Masken wird insbesondere empfohlen,

  • wenn der enge Kontakt zu Personen besteht, die – wie in einem Verwaltungsgebäude – nicht eigenen engen sozialen Kreis angehören,
  • wenn Menschen – wie in einem Verwaltungs-gebäude – in Innenräumen im öffentlichen Bereich zusammentreffen, sich länger aufhalten, insbesondere wenn der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer ein-gehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, Arbeitsplatz; hier ist das kontinuierliche Tragen besonders wichtig) und
  • bei längeren Gesprächen oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenan-sammlungen.

In den o.g. Situationen sollten möglichst alle Personen eine Maske tragen. Wichtig für den infektionspräventiven Effekt ist das möglichst durchgehende Tragen der Maske während der gesamten Aufenthaltszeit in den betreffenden Räumlichkei-ten bzw. Situationen mit erhöhten Übertragungsrisiko. Dabei wird die Maske enganliegend und Mund und Nase umschließend getragen. Das Abnehmen der Maske sollte auf notwendige und möglichst kurzzeitige Situationen beschränkt werden.

Das Bezirksamt trägt dieser wissenschaftlichen Ansicht des RKI zum Wohle des Schutzes der Besucherinnen und Besuchern aber auch der Kolleginnen und Kollegen Rechnung.

Rechtsgrundlage:
Hausrecht,
Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV)