Drucksache - 2349/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2349/V Mitte von Berlin
Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.02.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2349/V) Das Bezirksamt wird aufgefordert, mit allen relevanten Stellen im Bezirk und im Land Berlin eine funktionsfähige Handlungsstrategie für das Zusammenspiel von Denkmalschutz und Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden zu erarbeiten und umzusetzen.
Das Bezirksamt hat am 04.08.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Aus denkmalfachlicher Sicht ist folgendes zu diesem Themenkomplex festzustellen: Laut dem Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) heißt es in § 11 Abs. 6: „Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange mobilitäts-behinderter Personen.“ Den Denkmalbehörden ist selbstverständlich bewusst, dass Menschen mit Behinderungen genauso wie Menschen ohne Behinderungen von der Nutzung öffentlicher Gebäude und / oder von der Nutzung des kulturellen Erbes nicht ausgeschlossen sind. Gleichzeitig sind wir zur Bewahrung des historischen Erbes aufgefordert. Leicht und einfach herzustellende Lösungen zur Barrierefreiheit können Denkmale dauerhaft verändern. Historisches Material, das einmal abgebaut ist, kann nicht mal eben wiedereingesetzt werden; es gibt somit auch ein Recht der kommenden Generation auf die Bewahrung des kulturellen Erbes. Barrierefreiheit und Denkmalschutz stehen in der Rechtsordnung als gleichberechtigte Belange nebeneinander und müssen zu einem sinnvollen Ausgleich gebracht werden. Wir müssen in der Praxis zu einem konstruktiven Miteinander kommen, um beiden Verantwortungen gerecht zu werden. Dabei kann je nach Ausgangslage mal die eine und mal die andere Seite schwerer wiegen. Es geht somit um die verantwortungsvolle Abwägung von Interessen und dem Ausloten des Ermessensspielraumes. Wo Ziele konkurrieren und schwer vereinbar erscheinen, gilt es einen Kompromiss zu finden. Die denkmalpflegerische Praxis ist geübt darin, die verschiedenen Interessen in ihre Abwägung einzubeziehen: Nutzungsinteressen, statische Ansprüche, Brandschutz sind regelmäßig Thema und müssen berücksichtigt werden, allerdings immer im Rahmen einer ausgleichenden Abwägung. Zum denkmalrechtlich zu würdigenden Problem werden Maßnahmen, wenn die Aussage eines Denkmals durch den Verlust an Originalsubstanz oder durch optische Wirkung wesentlich geschmälert wird. Auch sind die Denkmalbehörden in der Pflicht, ihre Anforderungen oder ggf. auch eine Versagung im Hinblick auf den jeweiligen Denkmalwert angemessen und nachvollziehbar zu begründen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind vielfältig: Die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erfordern häufig Rampen- oder Aufzugsbauwerke; Menschen mit Seh- oder Höreinschränkungen benötigen angepasste Leit- und Informationssysteme. Dies kann im Einzelfall zu tiefen Eingriffen in die Denkmalsubstanz führen. Lösungen zur Herstellung von Barrierefreiheit an Denkmalen können nicht pauschal gefunden werden. Es muss immer eine Einzelfallbetrachtung stattfinden und daraus eine Lösung erarbeitet werden. Wesentlich ist daher, Fachleute möglichst frühzeitig einzubinden, um zu besseren Ergebnissen zu kommen – und letztendlich auch Kosten zu sparen. Barrierefreiheit am und im Denkmal ist eine komplexe Aufgabe und erfordert aufgeschlossene und qualifizierte Beteiligte. Die beste Lösung ist immer unauffällig und selbstverständlich. Ein im vorletzten Jahr realisiertes Beispiel gibt es an der Kaiser-Friedrich-Gedächtniskirche im Hansaviertel. Dort wurde an der Nordwestecke (rechts vom Eingang auf der Nordseite) eine Rampe zur Überwindung der Stufen integriert. Diese hält sich optisch zurück, ohne die Nutzbarkeit der Rampe zu reduzieren. Ein deutlich größeres und komplexeres Beispiel ist die Philharmonie Berlin: hier fand ein sehr umfassender Abstimmungsprozess aller Beteiligten statt mit einem in Denkmalfragen renommierten Berliner Architektur- und Denkmalpflegebüro. Die Umsetzung erfolgt wegen der Komplexität und der Kosten schrittweise.“
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den 04.08.2020 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe
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