Drucksache - 2249/V  

 
 
Betreff: Beschlagnahmung von Wohnraum nach ASOG – Hindert die geläufige Unterbringungspraxis das Bezirksamt hieran?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Kurt 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.12.2019 
33. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM und INTEGRATIONSPREISVERLEIHUNG) beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. MA Grüne vom 17.12.2019

 

Herr Gothe teilte im Rahmen der letzten BVV mit, dass eine Beschlagnahmung von Wohnraum nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) nur dann möglich ist, wenn nicht genügend alternative Unterkünfte zur Verfügung stehen.

Ich frage ich das Bezirksamt:

  1. Wie ist die Formulierung „wenn nicht genügend alternative Unterkünfte zur Verfügung stehen“ auszulegen?
  2. Inwiefern hat das Bezirksamt definiert, was eine alternative Unterkunft ist (z.B. eine Wohnung statt einer Unterbringung im Wohnungslosenheim / Hostel)?
  3. sste das Bezirksamt davon absehen, laufend Unterkünfte nach dem ASOG zu akquirieren bzw. sich an der geplanten gesamtstädtischen Unterbringung zu beteiligen, um eine Notlage herbeizuführen, durch welche Wohnraum nach dem ASOG beschlagnahmt werden könnte?

 

 
 

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