Drucksache - 2249/V
Herr Gothe teilte im Rahmen der letzten BVV mit, dass eine Beschlagnahmung von Wohnraum nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) nur dann möglich ist, wenn nicht genügend alternative Unterkünfte zur Verfügung stehen. Ich frage ich das Bezirksamt:
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