Drucksache - 2154/V  

 
 
Betreff: Obdachlosigkeit verhindern! Sofortige Beschlagnahme der Wohnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Mayer und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.03.2020 
!!! A B G E S A G T !!! - 36. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
30.04.2020 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag DIE LINKE, Grüne vom 12.11.2019
2. Beschluss vom 21.11.2019
3. SB VzK vom 27.02.2020
4. Anlage 1
5. Anlage 2
6. Anlage 3

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .02.2020

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600             

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2154/V 

Mitte von Berlin 

 

_____________________________________________________________________________

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Obdachlosigkeit verhindern! Sofortige Beschlagnahme der Wohnung

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2019 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2154/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Wohnung in der Transvaalstr. 20, 13351 Berlin zweites

Quergebäude, Parterre rechts (Wohnungnr.32) gemäß der Paragrafen 16 und 17 ASOG zu

beschlagnahmen, um die durch die Zwangsräumung drohende Obdachlosigkeit des

umungspflichtigen zu verhindern und dessen gesundheitliche Unversehrtheit

sicherzustellen.

Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, das Gespräch mit Eigentümer aufzunehmen, um

nach Möglichkeit den Wohnraum dauerhaft für die betroffene Person zu sichern.

 

Das Bezirksamt hat am 25.02.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Die Beschlagnahme einer Wohnung durch die Ordnungsstelle der Sozialen Wohnhilfe ist nach §1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) zwar möglich, bedeutet aber einen gravierenden Eingriff in den besonderen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG.

Damit müssen für eine Beschlagnahme von privaten Wohnraum besondere Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Notsituation bestehen und die Beschlagnahme muss dazu dienen, eine akute Gefahr für Personen abzuwenden. Zudem darf diese Gefahr nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur dann durch eine Beschlagnahme privaten Wohnraums abgewendet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Unterbringung besteht. Dabei kommt jede Art der Unterbringung in Betracht, die geeignet ist, eine Gefahr für das eigene Leben des Betroffenen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, da es sich hier um eine Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsrecht und nicht um eine Versorgung mit gleichwertigem Wohnraum handelt. Damit ist jede alternative Unterbringung als ordnungsrechtliche Maßnahme angezeigt. Diese alternativen Unterbringungsmöglichkeiten sind in Berlin beispielsweise in Form von Obdachlosenunterkünften vorhanden, sodass eine Beschlagnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit rechtswidrig wäre.

 

Detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Beschlagnahme einer Wohnung durch die Ordnungsbehörde entnehmen Sie bitte dem „Gutachten zur ordnungsbehördlichen Beschlagnahme von Wohnungen als Maßnahme gegen Obdachlosigkeit“ des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses vom 25.02.2019, das als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Sowohl das Rechtsamt des Bezirksamtes Mitte als auch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilen die Rechtsauffassung des Amtes für Soziales Mitte (s. Anlage 2 und 3) und des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes, sodass eine Beschlagnahme der betreffenden Wohnung in der Transvaalstraße nicht in Betracht kommt.

 

Das Amt für Soziales steht in engem Kontakt zu dem von der Zwangsräumung bedrohten Mieter, kann aber weitergehende Informationen zu dessen Situation an dieser Stelle aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geben. Die Berichterstattung in diesem Fall erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Möglichkeiten aber weiterhin im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses für Soziales und Gesundheit.

                                                                                                                                           

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine
 

 b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

  keine
 

Berlin, den       .02.2020

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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