Drucksache - 2142/V
Wir fragen das Bezirksamt:
Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung zum Leistungssystem des SGB II das bestehenden Sanktionssystem beurteilt. Der Einsatz von Sanktionen als solches liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei der konkrete Ausgestaltung habe er sich allerdings an strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu halten. Diesen Anforderungen werde der Gesetzgeber nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts jedoch nicht gerecht.
Konkret bemängelt das Bundesverfassungsgericht dabei die bestehenden Sanktionsregelungen und hält diese nicht mit der Verfassung vereinbar, (i) soweit Sanktionen jenseits von 30% des maßgeblichen Regelbedarfs ausgesprochen werden, (ii) soweit eine Sanktion zwingend zu verhängen ist auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und (iii) soweit eine starre Dauer von drei Monaten für Sanktionen vorgegeben ist, unabhängig davon, ob die fragliche Mitwirkungspflicht zwischenzeitlich erfüllt werde (siehe hierzu Urteil, 1. Satz und Rz. 215-217).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben und die Wirkung der in Rede stehenden Normen mit sofortiger Wirkung begrenzt und modifiziert (siehe hierzu Urteil, 2. Satz, Buchstabe a-c für Unvereinbarkeit (i)-(iii)).
1) Welche Schlüsse zieht das Bezirksamt bislang aus dem Urteil?
2) Wann wurden oder werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die mit Bekanntgabe des Urteils sofort in Kraft getretenen rechtlichen Änderungen geschult?
3) Wie werden Leistungsberechtigte diesbezüglich informiert?
4) Wann werden die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftigen Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen aufgehoben und um wie viele Fälle handelt es sich?
5) Inwiefern betrifft das Urteil aus Sicht des Bezirksamts darüber hinaus bereits verhängte und gegenwärtig laufende Sanktionen?
6) Inwieweit rechnet das Bezirksamt mit zusätzlichen Widersprüchen und inwieweit ist das Jobcenter Mitte darauf organisatorisch und personell eingestellt?
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