Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob so zeitnah wie möglich auf die von Amts wegen erhobene Ausgleichsabgabe für die Tieckstraße 17 in Höhe von 6 Euro/Quadratmeter verzichtet werden kann.
Begründung:
Dem Schreiben von Staatssekretär Scheel an die Koepjohannsche Stiftung vom 04. September 2019 ist zu entnehmen: „Die Höhe der Ausgleichszahlung (laufend oder einmalig) kann im Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt auf Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden (...). Die Entscheidung, eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu erlassen, liegt grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Bezirksamts.“ Somit stellt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fest, dass das Bezirksamt die Ausgleichsabgabe erlassen kann. Verwiesen wird hierbei insbesondere auf vorrangige öffentliche Interessen. Hierzu gehört auch die Unterbringung von Wohnungslosen. Ebenso ist schließlich im Rahmen der anstehenden Novellierung des Zweckentfremdungsverbots durch die Senatsverwaltung zu erwarten, dass der Ermessensspielraum des Bezirksamtes dahingehend erweitert wird, dem Ansinnen der Antragssteller folgen zu können.