Drucksache - 1987/V  

 
 
Betreff: Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes I-43b VE „südliche Alexanderstraße“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Dringlichkeitsvorlage BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.06.2019 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM und Verleihung der Bezirksverdienstmedaille) überwiesen   
Stadtentwicklung
07.08.2019 
33. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin
05.09.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsvorlage zur VzB BA vom 18.06.2019
2. Anlage 4-2 Auswertung
3. Anlage Auswertung 3-2
4. Anlage Auswertung 4a-3
6. B-Plan Enturf zur Festsetzung
7. Begruendung
8. Rechtsverordnung Entwurf
10. Anlage I-43b
11. BE StadtE vom 07.08.2019
12. Beschluss vom 06.09.2019

(Text liegt vor)

 

 

 

 

 

 

Erledigungsfrist: 09.12.2019

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:18.06.2019

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                                Drucksache Nr.: 1987/V .

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Beschlussfassung-

über

Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes I-43b VE „dliche Alexanderstraße“

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes I-43b VE vom 18.5.2015, geändert am 19.5.2016r das Gelände zwischen Schicklerstraße, Alexanderstraße, Stralauer Straße und Dircksenstraße sowie für die Dircksenstraße zwischen Schicklerstraße und Stralauer Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

A)       Begründung:

Bisherige Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplanes

 

Das Bebauungsplanverfahren I-43b VE basiert auf einem im Jahre 2009 durchgeführten Realisierungswettbewerb. Im Jahre 2010 wurde das Bebauungsplanverfahren auf das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umgestellt und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in verschiedenen Formen dreimal durchgeführt. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Jahre 2015. Das Bezirksamt hat den Bebauungsplanentwurf am 24.11.2015 beschlossen. Unmittelbar danach erfolgte die Anzeige bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB zur Rechts- und Inhaltskontrolle („Anzeigeverfahren“). Mit Schreiben vom 4.2.2016 erhob die Senatsverwaltung keine Beanstandungen, gab aber Hinweise, die in einer Überarbeitung der Planzeichnung (Änderung vom 19.5.2016 es handelt sich lediglich um die Korrektur eines Verweises auf das AGBauGB), der Planbegründung und des Durchführungsvertrages Berücksichtigung fanden. Die erneute Durchführung von vorgeschriebenen Verfahrensschritten ergab sich dadurch nicht.

 

Der Bebauungsplan wurde der BVV danach nicht zur Beschlussfassung vorgelegt, weil der Vorhabenträger nicht die im Durchführungsvertrag vorgesehene Finanzierungsbestätigung vorlegte und es daher nicht zum Vertragsabschluss kommen konnte. Erst im April 2018 lag dem Bezirk eine angemessene Finanzierungsbestätigung vor.

 

Bei der Vorbereitung des BVV-Beschlusses wurde der Bezirk im Juni 2018 von den Berliner Verkehrsbetrieben BVG informiert, dass in der Plangenehmigung vom 19.12.2015r die Verlegung des U-Bahn-Zugangs im Plangebiet I-43b VE, die ebenfalls eine Voraussetzung für den Abschluss des Durchführungsvertrages darstellt, Fehler in der Ausführungsplanung festgestellt worden seien. Das Plangenehmigungsverfahren wurde inzwischen erneut durchgeführt und mit einer Plangenehmigung zum Abschluss gebracht, sodass der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan I-43b VE unterzeichnet werden konnte und nun die Voraussetzungen vorliegen, dass die BVV den Entwurf zur Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes beschließen kann.

 

 

Änderungen ab dem Jahre 2016 nach dem Anzeigeverfahren

 

In der ungewöhnlich langen Zeit zwischen dem Abschluss der Rechtskontrolle und der Beschlussvorlage an die BVV wurden der Durchführungsvertrag sowie der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung an diversen Stellen geändert. Abgesehen von den Änderungen, die sich durch die Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aus dem oben genannten Anzeigeverfahren nach § 6 Absatz 2 AGBauGB ergeben haben, handelt es sich um folgende Änderungen:

 

DIN 4109/Lärmschutz: Der 2016 der Senatsverwaltung vorgelegte Entwurf zum Durchführungsvertrag basierte auf der damals als Technische Bauvorschrift eingeführten DIN 4109 mit Stand November 1989. Inzwischen sind im Lande Berlin neue Technische Baubestimmungen als Verwaltungsvorschriften eingeführt worden und es ist eine neue Fassung der DIN 4109 mit der Bezeichnung „DIN 4109-2:2018-01“ anzuwenden. Der Text des Durchführungsvertrages sowie die dazugehörigen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechend angepasst worden.

 

Die neue DIN 4109 stellt gegenüber der Fassung aus dem Jahre 1989 eine nicht unwesentliche Änderung der Anforderungen an den Lärmschutz dar. Allerdings hat dies keine Auswirkungen auf das Abwägungsgerüst des Bebauungsplanes, denn unabhängig vom planungsrechtlichen Inhalt eines Bebauungsplanes und dem Wortlaut eines Durchführungsvertrages sind im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren die jeweils aktuell eingeführten Technischen Bestimmungen einzuhalten. Das bedeutet, dass sich die Veränderung der Lärmschutzanforderungen auch ohne Anpassung von Durchführungsvertrag und Bebauungsplanbegründung ergeben hätte. Insofern stellen die Änderungen in Vertrag und Begründung keine wesentlichen inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Änderungen dar.

 

Änderungen des Projektes: Der Vorhabenträger hat im Jahre 2018 seine Planungen geändert und daher den Durchführungsvertrag und insbesondere dessen Anlage 4 geändert. Die Änderungen berühren die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht.

 

Änderungen von Bestimmungen im Entwurf zum Durchführungsvertrag: Abgesehen von Anpassungen des Durchführungsvertragsentwurfes an die oben genannten Änderungen der DIN 4109 und an die Änderungen des Projektes sowie abgesehen von weiteren redaktionellen und klarstellenden Änderungen erfolgten im Durchführungsvertrag insbesondere Änderungen, die Aspekte betreffen wie die Trennung der zuvor gemeinsamen Rezeption von Boardinghouse und Hotel, veränderte Anforderungen an die Finanzierungsbestätigung, veränderte Baufristen sowie Anforderungen an die Ausführungsplanungen und die Vergabe von Bauleistungen im öffentlichen Raum, die Aufnahme von Regelungen zur Rechtsnachfolge des Vorhabenträgers und von allgemeinen Pflichten des Vorhabenträgers.

 

Fazit: Die Änderungen des Bebauungsplanes, seiner Begründung und des dazugehörigen Durchführungsvertrages erfordern im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan I-43b VE keine neuen vorgeschriebenen Verfahrensschritte; auch eines erneutes Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB ist nicht erforderlich.

 

 

Vertragserfüllungsbürgschaft vor Eintritt der Rechtsverbindlichkeit

 

Im Durchführungsvertrag befindet sich in § 15 Abs. 2 die Regelung, dass der Vorhabenträger vor Wirksamwerden des Durchführungsvertrages eine Vertragserfüllungsbürgschaft vorlegen wird. Das Bezirksamt wird nach Beschlussfassung der BVV die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan I-43b VE erst dann beschließen, wenn diese Vertragserfüllungsbürgschaft vorliegt.

 

 

Weitere Begründung: Siehe Anlagen.

B)       Rechtsgrundlage

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

C)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
  2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

Berlin, den  18.06.2019

 

 

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 
 

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