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Betreff: |
Entgeltfrei oder unter Wert überlassene Grundstücke – Und Sie haben (k)eine Systematik? |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | Fraktion der AfD | Fraktion der AfD |
Verfasser: | Paetz, Wehlus | |
Drucksache-Art: | Große Anfrage | Große Anfrage |
Beratungsfolge: |
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Wir fragen das Bezirksamt: - Wann wurden die ortsüblichen Jahresmieten jeweils geschätzt?
- Gibt es Vorschriften, in welchen Zeitabständen die ortsüblichen Mieten neu geschätzt werden müssen?
- Wie muss man sich den Ablauf einer solchen Schätzung vorstellen, nach welchen Kriterien erfolgt diese?
- Warum erfolgte in einigen Fällen besonders großer Grundstücke gar keine Schätzung der ortsüblichen Miete?
- Bei einigen Grundstücken ist als Rechtsgrundlage nur „Vertragliche Vereinbarung“ angegeben. Welche konkreten Gesetze kommen oder kamen in diesen Fällen jeweils zur Anwendung?
- Warum sind die vereinbarten Mieten prozentual zur ortsüblichen Miete völlig unterschiedlich? Oft wird gar keine Miete verlangt, es können aber auch 5 € sein (wobei man sich fragt, ob 5 € irgendeinen Sinn ergeben?), die ortsübliche Miete kann das Doppelte, aber auch das 266-Fache der vereinbarten Miete betragen. Gibt es diesbezüglich eine Systematik? Wenn ja, welche?
- Wer im Bezirk entscheidet in letzter Instanz, ob ein Grundstück unter Wert oder kostenlos überlassen wird, und ist dies letztlich eine Ermessensfrage, oder gibt es auch Fälle mit gesetzlich verbrieften Rechten zu solch einer Überlassung?
- In wie vielen Fällen wurden die letzten 10 Jahre die vereinbarte Jahresmiete verändert, und wenn ja, wann, für welche Institutionen und wie?
- Gab es die letzten 10 Jahre Fälle, in denen die kostenlose oder geminderte Jahresmiete durch eine ortsübliche Miete ersetzt wurde, und wenn ja, für welche Institutionen und warum?
- Welche Institutionen sind ggf. seit 2015 zusätzlich in die Listen der entgeltfrei oder unter Wert überlassenen Grundstücke, Gebäude und Räume aufgenommen worden?
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