Drucksache - 1675/V  

 
 
Betreff: über die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.01.2019 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) überwiesen   
Stadtentwicklung
30.01.2019 
27. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin
21.02.2019 
25. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAMING) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB vom 15.01.2019
2. BE VzB vom 30.01.2019
2. Anlage 1
3. Anlage 2
3. Beschluss vom 21.02.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .01.2019

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1675/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Beschlussfassung-

über die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

  1. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zur Drucksachen-Nr. 1578/V vom 22.11.2018 wird aufgehoben.

 

  1. die Begründung für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“, in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzt, im Bezirk Mitte von Berlin und den Entwurf der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin zu beschließen.

A)      Begründung:

Das Land Berlin hat sich, aufgrund der aktuellen Veränderungen am Berliner Wohnungsmarkt und dem prognostizierten Bevölkerungswachstum zum Ziel gesetzt, den steigenden Aufwertungs- und Verdrängungsdruck in den Berliner Wohngebieten zu lokalisieren und die betroffenen Wohngebiete mit ihrer sozial gemischten Bevölkerung mit entsprechenden städtebaulichen Instrumenten vor Verdrängung zu schützen.

 

Dazu hat das Bezirksamt Mitte 2015 in einem ersten Schritt eine Vorprüfung (Grobscreening) zur Ermittlung möglicher Gebiete im Bezirk, die für den Erlass einer Erhaltungsverordnung geeignet sind, durchführen lassen. Als Ergebnis dieser Vorprüfung wurde das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ als Beobachtungsgebiet eingestuft.

 

Im Rahmen von vertiefenden Untersuchungen aller Beobachtungsgebiete im Stadtraum Zentrum (Sommer/Herbst 2018) wurde geprüft, ob in diesen Gebieten die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerungsstruktur aus städtebaulichen Gründen vorliegt und damit die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass sozialer Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllt werden.

 

Im Ergebnis der vertiefenden Untersuchung (November 2018) für alle Gebiete wurde festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ gegeben sind. Aufgrund des sehr hohen Aufwertungspotenzials, eines bisher noch geringen Aufwertungsdruckes sowie einer mittleren Verdrängungsgefährdung würde es ohne den Einsatz des Instrumentariums zu sdtebaulichen Folgewirkungen kommen. Die Gutachter empfehlen daher die Festsetzung eines Erhaltungsgebietes „Alexanderplatzviertel“.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 22.11.2018, in Antwort auf das Schreiben des Bezirks über die Absicht des Erlasses der Verordnung gemäß § 30 AGBauGB vom 07.11.2018, mitgeteilt, dass der Bereich des Gebiets, der von Rosa-Luxemburg-, Weydinger-, Karl-Liebknecht- und Memhardstraße eingefasst wird, ein festgestelltes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 VvB bzw. § 9 Abs. 1 AGBauGB ist. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 5 AGBauGB wäre für den Teilbereich eine Rechtsverordnung durch die zuständige Senatsverwaltung zu erlassen. Eine entsprechende Absprache mit der zuständigen Senatsverwaltung wird angestrebt. Das restliche Gebiet soll nun, nach Bestätigung der Gutachter, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungsverordnung auch im nun eingeschränkten Gebiet erfüllt sind, in der entsprechend geänderten Form erlassen werden.

 

Aus diesem Grund ist der BVV-Beschluss vom 22.11.2018 aufzuheben und über die Erhaltungsverordnung mit geändertem Geltungsbereich erneut zu beschließen.

 

Eine ausführliche Begründung mit Auswertungen, Ergebnissen und Schlussfolgerungen für das Gebiet „Alexanderplatzviertel“ ist dem Gutachten im Anhang  zu entnehmen.

 

B)      Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG

C)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.             Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

r die neu auszuschreibende Mieterberatung für alle neuen Erhaltungsgebiete ab März 2019 erfolgt für 2019 eine Vormerkung bei Kapitel 4200 Titel 89339 Unterkonto 000 in Höhe von 87.000 €.

 

r 2020 und 2021 werden die Mittel planmäßig für den Haushaltsplan angemeldet.

 

  1.             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Im Vorgriff auf die Dienstkräfteanmeldung 2020/2021 werden für die festzu-setzenden Gebiete Thomasiusstraße, Tiergarten-Süd und Alexanderplatz-viertel zwei neue Stellen als Mehrbedarf angemeldet. Befristet für 2019 wird eine Stelle aus den mit BA-Beschluss zur Verwendung von Stellenresten dem Stadtentwicklungsamt bewilligten Stellen, eine Stelle zu Lasten der Bauaufsicht technische Sachbearbeitung bereitgestellt.

Berlin, den 15.01.2019

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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